Hundeauslaufflächen nirgends ausgewiesen-rechtens?

scully

15 Jahre Mitglied
Lch wurde ja vom O-amt im Park erwischt, weil meine Hunde keine Leine dran hatten.
Laut HVO besteht in öffentlichen grünanlagen und Parks genereller Leinenzwang, aber nirgends am Park steht dazu ein Schild.

Ich suchte hier, bei google, auf der TH-Seite und schlussendlich auf der Duisburg-Seite nach ausgewiesenen Hundeauslaufflächen in Duisburg.
Ich fand absolut nichts!

Der Bürger kann nirgends erfahren, wo er seinen Hund in Duisburg frei laufen lassen kann.

Ich rief also beim Bezirksamt an und die Dame sagte mir, das sie nicht wüßte, wo es Hundeauslaufflächen gäbe, es gäbe wohl welche weiiiiiit draussen an den Stadträndern, aber wo nun genau???? :unsicher: Super!
Die Grünflächen, in denen Hunde frei laufen dürften, sind nach ihrer Aussage mit einem Schild gekennzeichnet.

Das hilft mir natürlich nicht weiter, das sagte ich ihr auch, denn ich könnte ja nicht jede Grünfläche in und um Duisburg mit Bus und Bahn abfahren( wenn man überhaupt mit öffentlichen V.mitteln dahin kommt), um zu gucken, ob es da ein Schild für Freilauf gibt.
Auch sagte ich ihr, das doch bitte jeder Bürger irgendwo ersehen müsste, wo er mit seinem Hund frei laufen kann.

Sie könne mir da nicht weiterhelfen......obwohl man wegen diesen Fragen an das Bezirksamt verwiesen wird.
Tja, da stehe ich nun mit dem Gedanken daran, das ich gegen das Verwarngeld von insg. 70Euro Einspruch erhebe.

Meine Fragen:
- ein Park ist nicht mit einem Leinenpflichtschild, oder sonstigem Schild gekennzeichnet= trotzdem leinenzwang für alle Hunde?
- Ist es rechtens, das nirgends die Freilaufflächen zu finden sind?
- Wird mein Einspruch Erfolg haben?

Ich möchte mich mit meinem Einspruch darauf beziehen, das es keine Informationen über Freilaufflächen gibt und das ein genereller Leinenzwang innerhalb einer Stadt nicht rechtens ist.

Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt.

Dem Leinenzwang ist zwar zum Schutz der Bevölkerung weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch eine Verordnung, die überhaupt keine Ausnahme zuläßt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere aus eine artgerechte Tierhaltung, aber unangemessen eingeschränkt. Es müssen zumindest Flächen zur Verfügung gestellt werden, wo die Tiere frei laufen können.


OLG Hamm, Az.: 5 ss OWi 1225/00
 
  • 5. Mai 2024
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Hi scully ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hallo Scully !

Daß Du bisher hier keine Antworten erhalten hast, sollte Dir vielleicht zu denken geben.....
M.M. hat ein Widerspruch Deinerseits keine Aussicht auf Erfolg....
"Laut HVO besteht in öffentlichen grünanlagen und Parks genereller Leinenzwang, aber nirgends am Park steht dazu ein Schild."
Ob da ein Schild steht oder nicht, ändert nichts an der Wirksamkeit der HVO...
Leinenzwang im Stadtgebiet halte ich nicht für verwerflich, wenn man sich nicht daran hält, muß man eben mit Bußgeld rechnen.
Und : über fehlende Freilaufflächen sich zu beschwehren, war Dir jederzeit freigestellt.

Vera
 
bickrottis schrieb:
Hallo Scully !

Daß Du bisher hier keine Antworten erhalten hast, sollte Dir vielleicht zu denken geben.....
Nö, weil es auch mal wat länger dauern kann, bis jemand antwortet;)
 
scully schrieb:
Laut HVO besteht in öffentlichen grünanlagen und Parks genereller Leinenzwang, aber nirgends am Park steht dazu ein Schild.
Das stimmt nicht, der allgemeine Leinenzwang für Hunde nach dem LHundG NRW gilt für der Allgemeinheit zugängliche, umfriedete Park-, Garten- und Grünanlagen.

scully schrieb:
Ich suchte hier, bei google, auf der TH-Seite und schlussendlich auf der Duisburg-Seite nach ausgewiesenen Hundeauslaufflächen in Duisburg.
Ich fand absolut nichts!
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, das im INet zu veröffentlichen.

scully schrieb:
Der Bürger kann nirgends erfahren, wo er seinen Hund in Duisburg frei laufen lassen kann.
Doch, kann er:

Informationen über Bereiche, die sich in der Nähe Ihres Wohnortes befinden, in denen Ihr Hund evtl. ohne Leine und/oder Maulkorb laufen darf, erhalten Sie in Ihrem Bezirksamt (Ermittlungsdienst).

scully schrieb:
Ich rief also beim Bezirksamt an und die Dame sagte mir, das sie nicht wüßte, wo es Hundeauslaufflächen gäbe, es gäbe wohl welche weiiiiiit draussen an den Stadträndern, aber wo nun genau???? :unsicher: Super!
Die Grünflächen, in denen Hunde frei laufen dürften, sind nach ihrer Aussage mit einem Schild gekennzeichnet.

Das hilft mir natürlich nicht weiter, das sagte ich ihr auch, denn ich könnte ja nicht jede Grünfläche in und um Duisburg mit Bus und Bahn abfahren( wenn man überhaupt mit öffentlichen V.mitteln dahin kommt), um zu gucken, ob es da ein Schild für Freilauf gibt.
Auch sagte ich ihr, das doch bitte jeder Bürger irgendwo ersehen müsste, wo er mit seinem Hund frei laufen kann.

Sie könne mir da nicht weiterhelfen......obwohl man wegen diesen Fragen an das Bezirksamt verwiesen wird.
Ich empfehle eine schriftliche Anfrage an das Bezirksamt -Ermittlungsdienst-.

scully schrieb:
Tja, da stehe ich nun mit dem Gedanken daran, das ich gegen das Verwarngeld von insg. 70Euro Einspruch erhebe.

Meine Fragen:
- ein Park ist nicht mit einem Leinenpflichtschild, oder sonstigem Schild gekennzeichnet= trotzdem leinenzwang für alle Hunde?
Wenn er der Allgemeinheit zugänglich und umfriedet ist, gilt eine allgemeine Leinenpflicht nach LHundG NRW (mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche).

Es wird aber mit Sicherheit auch eine kommunale Satzung der Stadt Duisburg geben, in der geregelt ist, wo im Stadtgebiet eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde gilt. Meistens heißen diese Satzungen "Verordnung (oder Satzung) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" oder so ähnlich. Frage mal beim Bezirksamt danach.

Darüber hinaus kann es auch noch einen Leinenzwang nach anderen Vorschriften geben (Naturschutz, Landesforstgestz etc.).
scully schrieb:
- Ist es rechtens, das nirgends die Freilaufflächen zu finden sind?
Wenn es welche gibt, was auf der Seite der Stadt DU ja behauptet wird, werden sie auch zu finden sein. Wenn allerdings im gesamten Stadtgebiet kein Freilauf erlaubt ist, wäre dies imho unzulässig und rechtlich angreifbar.
 
Hi.

Hier bei uns (auch NRW) gibt es auch keine Hundeauslaufflächen - dafür einen generellen Leinenzwang für alle Hunde auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

Laufen lassen kann man die Hunde z.B. in Feld und Wiese - aber da darf man sich dann nicht vom Bauern bzw. Grundstücksbesitzer erwischen lassen.

Die Stadt hat auf meine Anfrage nach Hundeauslaufflächen geantwortet (das war im Jahr der LHV, also 2000), dass der Leinenzwang hier schon seit über 10 Jahren besteht und nicht erst mit der LHV erlassen wurde, daher sei man nicht verpflichtet, Auslaufflächen zu schaffen. Das wäre auch nicht geplant, weil da die Haftungsfrage nicht geklärt wäre und man den Unterhalt solcher Flächen nicht bestreiten will.

Auf meinen Hinweis, dass Hunde doch mal frei laufen müssten kam die Antwort, ich solle ein Grundstück pachten, einzäunen und dann könnte ich meine Hunde da drauf laufen lassen. Oder mir die Erlaubnis von irgendeinem Bauern geben lassen, dass meine Hunde auf dessen Feld/Wiese dürfen.

Gruß
tessa
 
tessa schrieb:
Hier bei uns (auch NRW) gibt es auch keine Hundeauslaufflächen - dafür einen generellen Leinenzwang für alle Hunde auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Genau das haben inzwischen mehrere Gerichte in NRW für unzulässig erachtet!

Bei uns sieht es ähnlich aus und ich warte nur darauf, daß mir jemand ein Bußgeld verpassen will ;) .
 
Danke Wolfgang:)
umfriedet bedeutet eine klare Abgrenzung?
Das ist er definitiv nicht.
 
scully schrieb:
umfriedet bedeutet eine klare Abgrenzung?
Eine "umfriedete" Park-, Garten- oder Grünanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 liegt vor, wenn die Anlage vom sonstigen öffentlichen Verkehrsraum oder anderweitig genutzten Flächen erkennbar abgegrenzt ist. Dabei ist unerheblich, ob sich die Anlage innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Bebauung befindet. Die Anleinpflicht gilt beispielsweise auch in für jedermann zugänglichen Grünanlagen, die in sog. Innenhöfen liegen.

Die Abgrenzung wird in der Regel durch eine Umfriedung mit Mauer, Zaun, Hecke, Bepflanzung oder Ähnlichem deutlich. Einzelne Lücken sind unerheblich. Eine Begrenzung ausschließlich durch natürliche Gegebenheiten (z.B. Bach, Fluss) reicht nicht aus.

Soweit die Erkennbarkeit der Abgrenzung nicht zweifelsfrei ist, wird den Kommunen empfohlen, die Fläche unter Hinweis auf die Anleinpflicht als Park-, Garten- oder Grünanlage kenntlich zu machen.


Gegen welche Vorschrift sollst du denn verstoßen haben; LHundG NRW oder eine städtische Vorschrift?
 
Hallo Wolfgang !

aus "Allgemeines" , Ersteller Scully, kopiert : "Beide tragen vorbildlich ihre Bälle in der Schnute, und fangen an zu wedeln, als wir den Eingang zum Park erreichen."

Deshalb gehe ich von einem "umfriedeten" Park aus.
Wenn das nicht so sein sollte, sieht es natürlich anders aus.

LG Vera
 
Wolfgang schrieb:

Die Abgrenzung wird in der Regel durch eine Umfriedung mit Mauer, Zaun, Hecke, Bepflanzung oder Ähnlichem deutlich. Einzelne Lücken sind unerheblich.

Der Park ist durch nichts abgegrenzt.
Man läuft auf dem Bürgersteig an einer großen Hauptstrasse entlang und schwups befindet sich irgendwann rechts neben dem Bürgersteig ein Stückchen Wiese, ein Brunnen, ein Weg.
Läuft man diesen Weg ca. 20 Meter, steht man direkt im Park.

Allerdings steht neben der Wiese ein durch nichts abgegrenztes Haus.

Ich werde heute mal gucken, ob ich Bilder einstellen kann, damit man sich das auch mal vorstellen kann.
Wolfgang schrieb:
Gegen welche Vorschrift sollst du denn verstoßen haben; LHundG NRW oder eine städtische Vorschrift?
Haben die Herren com O-amt mir nicht gesagt. Sie sagten nur, das hier Leinenzwang herrscht.
 
scully schrieb:
Haben die Herren com O-amt mir nicht gesagt. Sie sagten nur, das hier Leinenzwang herrscht.

Da du das Verwarnungsgeld nicht gleich vor Ort bezahlt hast, bekommst du noch eine schriftliche Verwarnung zugeschickt. Sag dann mal Bescheid, welche Vorschriften dort aufgeführt sind.
 
Wolfgang schrieb:
Sag dann mal Bescheid, welche Vorschriften dort aufgeführt sind.
So, der Wisch vom O-amt ist heute eingertudelt:unsicher:

.....
Ihnen wird vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Sachverhalt:
Am 20.7.05, geegn 21Uhr führten Sie 2 Hunde unangeleint in der öffentlichen Grünanlage Gördeler Park, Duisburg aus. Mit der angebotenen Verwarnung mit Verwarnungsgeld erklärten Sie sich nicht einverstanden.

( öhm... mir wurde keine Verwarnung ausgesprochen und auch nicht angeboten- die Männer vom O-amt sagten mir nur, was das kostet und das ich dagegen Einspruch erheben kann, was ich auch bejahte.)

Verletzte Rechtsnorm:
In Ihrem Fall liegt ein Verstoss gegen § 2 Landeshundegesetz vor. Gemäß § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBI.IS.602) in der z.Zt. geltenden Fassung gebe ich Ihnen hiermit Gelegeneit, sich hierzu bis zum 22.8.2005, werktäglich, ausser samstags, zu äußern.


( ich bin vom 7.8.-27.8. im Urlaub!)


(....)
Ausserdem wird, sofern Sie den Anhörungsbogen nicht zurücksenden oder sich nicht zu der Beschuldigung äußern, davon ausgegangen, dass Sie von Ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch machen wollen.
Es kann dann ohne weitere Anhörung zur Sache oder Vorladung wegen der eingangs dargelegten Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden.

Ich weise Sie jedoch darauf hin, das Ihnen, falls entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht werden, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei der Kostenfestsetzung Nachteile entstehen können.

_________________________________________________________________

Im Anhörungsbogen steht dann unter 2. Zur Sache

Ich gebe zu, die mir vorgeworfene Zuwiderhandlung begangen zu haben

Ich gebe nicht zu, die mir vorgeworfene Zuwiderhandlung begangen zu haben; zur Begründung führe ich folgendes an:

 
Scully, irgendwas stimmt da nicht :unsicher: . Wie ist denn der "Wisch vom o-amt" betitelt? Schriftliche Verwarnung, Anhörungsbogen oder wie? Steht da ein Betrag drauf, den du binnen einer bestimmten Frist einzahlen sollst, wenn du die Verwarnung anerkennst?

Nach deiner Schilderung hört sich das an, als ob ein Bußgeldverfahren läuft und du jetzt nur noch mal rechtliches Gehör in Form eines Anhörungsbogens bekommst.
 
Bereich
Allgemeine Ordnungs-und Gewerbeangelegenheiten

Ihre Anhörung als Betroffener in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren

Wolfgang schrieb:
Steht da ein Betrag drauf, den du binnen einer bestimmten Frist einzahlen sollst, wenn du die Verwarnung anerkennst?
nein

Wolfgang, kannst Du mal bitte in der Überschrift aus dem J ein H machen?danke:)
 
Ich hatte mich davon täuschen lassen, daß du in deinem Eröffnungspost von einem Verwarnungsgeld gesprochen hattest. Bei einer Geldbuße von 70 € kann aber gar keine Verwarnung ausgesprochen werden, das ist immer ein Bußgeldverfahren (mit zusätzlichen Gebühren von rd. 20 €).

scully schrieb:
Tja, da stehe ich nun mit dem Gedanken daran, das ich gegen das Verwarngeld von insg. 70Euro Einspruch erhebe.

Das OA wird nun einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den du binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen kannst. Solltest du die Einspruchsfrist infolge Urlaubs verpassen, mußt du mit dem Einspruch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
 
Wolfgang schrieb:
Ich hatte mich davon täuschen lassen, daß du in deinem Eröffnungspost von einem Verwarnungsgeld gesprochen hattest.
ja, weil die Männer vom O-amt sagten, das ich pro Hund 35 Euronen zahlen muss.
Ob sie nun Verwarngeld oder Bußgeld sagten, weiß ich nicht.
Es ist ja auch nicht so, das ich direkt gesagt habe, ich bin mit der Verwarnung nicht einverstanden- ich sagte lediglich, das ich keine 70 Euro bei habe....


Wolfgang schrieb:
Das OA wird nun einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den du binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen kannst. Solltest du die Einspruchsfrist infolge Urlaubs verpassen, mußt du mit dem Einspruch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
Dem jetzigen Wisch liegt ja ein Anhörungsbogen bei, den ich ihnen bis zum WE zusenden muss.
Gebe ich nun eine Zuwiderhandlung zu, oder nicht?
Wenn nicht, mit welchen Begründungen?
Weil die Grünanlage nicht eingefriedet war? Weil es dort keinerlei Schilder gibt? WEil genereller leinenzwang in der Stadt nicht rechtsmäßig ist?
:verwirrt:
 
scully schrieb:
ja, weil die Männer vom O-amt sagten, das ich pro Hund 35 Euronen zahlen muss.
Ob sie nun Verwarngeld oder Bußgeld sagten, weiß ich nicht.
Ach ja, es waren ja 2 Hunde. Es könnte also sein, daß sie dir 2 Verwarnungen á 35 € aufbrummen wollten (35 € ist der Höchstsatz für Verwarnungen, darüber wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet und ein Bußgeldverfahren durchgeführt.).

scully schrieb:
Es ist ja auch nicht so, das ich direkt gesagt habe, ich bin mit der Verwarnung nicht einverstanden- ich sagte lediglich, das ich keine 70 Euro bei habe....
Hast du die Verwarnung akzeptiert oder hast du sie nicht akzeptiert?

§ 56 OWiG 1968 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde

(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.
 
Wolfgang schrieb:
Hast du die Verwarnung akzeptiert oder hast du sie nicht akzeptiert?
*scharfnachdenk*
Sie haben mich nicht gefragt, ob ich damit einverstanen bin.
Sie sagten, das ich je Hund 35Euro bezahlen müsste und das ich dagegen Einspruch erheben kann. Das bejahte ich. *Jo, mach ich*... das war meine Antwort.
Ich fragte die beiden ja auch noch, ob sie mir nicht nur `ne Verwarnung aussprechen könnten, weil sie doch so nette Leute sind*blabla*..
Nein, das könnten sie nicht.
dann kam auch schon die Personalienaufnahme.

Wolfgang, guckst Du auch hier:
http://forum.ksgemeinde.de/showthread.php?t=49667&highlight=ordnungsamt
 
scully schrieb:
Sie sagten, das ich je Hund 35Euro bezahlen müsste und das ich dagegen Einspruch erheben kann. Das bejahte ich. *Jo, mach ich*... das war meine Antwort.
"Jo, mach ich." = "Ich erhebe Einspruch dagegen." = "Ich akzeptiere eine Verwarnung nicht."
scully schrieb:
Ich fragte die beiden ja auch noch, ob sie mir nicht nur `ne Verwarnung aussprechen könnten, weil sie doch so nette Leute sind*blabla*..
Nein, das könnten sie nicht.
Du meintest damit ja eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld. Das wollten sie aber nicht.

Somit wird also ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Ob du vorher noch den Anhörungsbogen ausfüllst und zurücksendest, ist dir überlassen. Ich glaube nicht, daß deine rechtlichen Einwände dazu führen werden, daß das Verfahren vor Erlaß eines Bußgeldbescheides eingestellt wird.
 
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