Wolfgang
KSG-Haarspalter™
Gefährliche Hunde bleiben teuer
Handhabung der Hundesteuer wurde vom Oberverwaltungsgericht bestätigt
BERGKAMEN · Es bleibt dabei: Für Hunde, die im Landeshundegesetz als gefährlich eingestuft werden, müssen die Hundehalte weiter tiefer in die Tasche greifen. Das Oberwaltungsgericht Münster habe am 17. Juni entschieden, dass die Heranziehung eines Bürgers zu einer höheren Hundesteuer für von ihm gehaltene "gefährliche Hunde" rechtmäßig sei, teilte der Erste Beigeordnete der Stadt Bergkamen, Horst Mecklenbrauck, mit. Dies entspreche auch der Rechtsauffassung, die er in der Ratssitzung am 13. Mai vertreten habe, so der Dezernent.
Die höhere Einstufung für die gefährlichen Rassen, auch wenn diese Hunde erfolgreich eine Verhaltsprüfung absolviert hatten, wollte die CDU-Fraktion mit einem Antrag kippen. Schon in der Sitzung wies Mecklenbrauck darauf hin, dass das Landeshundegesetz eine solche Rückstufung nicht vorsehe. Der Antrag war denn auch im Rat mehrheitlich abgelehnt worden.
In der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichtes Münster hieß es, dass es nicht auf eine konkrete Gefährlichkeit der Hunde ankomme. Die Gemeinde sei berechtigt, für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer zu erheben und auf diese Weise, das Halten von gefährlichen Hunden einzudämmen. Welche Hunde als gefährlich einzustufen seien, könne die Gemeinde der Hundesteuersatzung entnehmen. Es komme nicht darauf an, dass der Hund gefährlich sei oder aber die Verhaltensprüfung erfolgreich absolviert habe.
Im Gegenzug müsse die Stadt andere Hunde, die ebenfalls gefährlich werden können oder dies auch schon bewiesen hätten, nicht dem erhöhten Steuersatz unterwerfen. Vielmehr könne sie der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen, ohne eigene Untersuchungen durchführen zu müssen.
"Vor diesem Hintergrund entspricht die Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen rechtlich voll der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes", so Mecklenbrauck.
Dass die Verhaltensprüfung für Hunde nicht Grundlage für eine Änderung der Einstufung sei, machte auch der für die Ordungsangelegenheiten zuständige Dezernent, Bernd Wenske, deutlich. Mit der Prüfung sei auch die Aufforderung an die Hundebesitzer verbunden, selber die Begleithundeprüfung abzulegen. Wenn der Hund die Prüfung erfolgreich absolviert habe, dann bestehe für den Hundehalter die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht zu stellen. Ohne Leine dürften die Hunde allerdings nur in Außenbereichen laufen, so Wenske. · luk
[22.06.2004]
Handhabung der Hundesteuer wurde vom Oberverwaltungsgericht bestätigt
BERGKAMEN · Es bleibt dabei: Für Hunde, die im Landeshundegesetz als gefährlich eingestuft werden, müssen die Hundehalte weiter tiefer in die Tasche greifen. Das Oberwaltungsgericht Münster habe am 17. Juni entschieden, dass die Heranziehung eines Bürgers zu einer höheren Hundesteuer für von ihm gehaltene "gefährliche Hunde" rechtmäßig sei, teilte der Erste Beigeordnete der Stadt Bergkamen, Horst Mecklenbrauck, mit. Dies entspreche auch der Rechtsauffassung, die er in der Ratssitzung am 13. Mai vertreten habe, so der Dezernent.
Die höhere Einstufung für die gefährlichen Rassen, auch wenn diese Hunde erfolgreich eine Verhaltsprüfung absolviert hatten, wollte die CDU-Fraktion mit einem Antrag kippen. Schon in der Sitzung wies Mecklenbrauck darauf hin, dass das Landeshundegesetz eine solche Rückstufung nicht vorsehe. Der Antrag war denn auch im Rat mehrheitlich abgelehnt worden.
In der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichtes Münster hieß es, dass es nicht auf eine konkrete Gefährlichkeit der Hunde ankomme. Die Gemeinde sei berechtigt, für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer zu erheben und auf diese Weise, das Halten von gefährlichen Hunden einzudämmen. Welche Hunde als gefährlich einzustufen seien, könne die Gemeinde der Hundesteuersatzung entnehmen. Es komme nicht darauf an, dass der Hund gefährlich sei oder aber die Verhaltensprüfung erfolgreich absolviert habe.
Im Gegenzug müsse die Stadt andere Hunde, die ebenfalls gefährlich werden können oder dies auch schon bewiesen hätten, nicht dem erhöhten Steuersatz unterwerfen. Vielmehr könne sie der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen, ohne eigene Untersuchungen durchführen zu müssen.
"Vor diesem Hintergrund entspricht die Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen rechtlich voll der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes", so Mecklenbrauck.
Dass die Verhaltensprüfung für Hunde nicht Grundlage für eine Änderung der Einstufung sei, machte auch der für die Ordungsangelegenheiten zuständige Dezernent, Bernd Wenske, deutlich. Mit der Prüfung sei auch die Aufforderung an die Hundebesitzer verbunden, selber die Begleithundeprüfung abzulegen. Wenn der Hund die Prüfung erfolgreich absolviert habe, dann bestehe für den Hundehalter die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht zu stellen. Ohne Leine dürften die Hunde allerdings nur in Außenbereichen laufen, so Wenske. · luk
[22.06.2004]