Handhabung der Hundesteuer wurde vom Oberverwaltungsgericht bestätigt

Wolfgang

KSG-Haarspalter™
Gefährliche Hunde bleiben teuer

Handhabung der Hundesteuer wurde vom Oberverwaltungsgericht bestätigt

BERGKAMEN · Es bleibt dabei: Für Hunde, die im Landeshundegesetz als gefährlich eingestuft werden, müssen die Hundehalte weiter tiefer in die Tasche greifen. Das Oberwaltungsgericht Münster habe am 17. Juni entschieden, dass die Heranziehung eines Bürgers zu einer höheren Hundesteuer für von ihm gehaltene "gefährliche Hunde" rechtmäßig sei, teilte der Erste Beigeordnete der Stadt Bergkamen, Horst Mecklenbrauck, mit. Dies entspreche auch der Rechtsauffassung, die er in der Ratssitzung am 13. Mai vertreten habe, so der Dezernent.

Die höhere Einstufung für die gefährlichen Rassen, auch wenn diese Hunde erfolgreich eine Verhaltsprüfung absolviert hatten, wollte die CDU-Fraktion mit einem Antrag kippen. Schon in der Sitzung wies Mecklenbrauck darauf hin, dass das Landeshundegesetz eine solche Rückstufung nicht vorsehe. Der Antrag war denn auch im Rat mehrheitlich abgelehnt worden.

In der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichtes Münster hieß es, dass es nicht auf eine konkrete Gefährlichkeit der Hunde ankomme. Die Gemeinde sei berechtigt, für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer zu erheben und auf diese Weise, das Halten von gefährlichen Hunden einzudämmen. Welche Hunde als gefährlich einzustufen seien, könne die Gemeinde der Hundesteuersatzung entnehmen. Es komme nicht darauf an, dass der Hund gefährlich sei oder aber die Verhaltensprüfung erfolgreich absolviert habe.

Im Gegenzug müsse die Stadt andere Hunde, die ebenfalls gefährlich werden können oder dies auch schon bewiesen hätten, nicht dem erhöhten Steuersatz unterwerfen. Vielmehr könne sie der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen, ohne eigene Untersuchungen durchführen zu müssen.

"Vor diesem Hintergrund entspricht die Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen rechtlich voll der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes", so Mecklenbrauck.

Dass die Verhaltensprüfung für Hunde nicht Grundlage für eine Änderung der Einstufung sei, machte auch der für die Ordungsangelegenheiten zuständige Dezernent, Bernd Wenske, deutlich. Mit der Prüfung sei auch die Aufforderung an die Hundebesitzer verbunden, selber die Begleithundeprüfung abzulegen. Wenn der Hund die Prüfung erfolgreich absolviert habe, dann bestehe für den Hundehalter die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht zu stellen. Ohne Leine dürften die Hunde allerdings nur in Außenbereichen laufen, so Wenske. · luk
[22.06.2004]

 
  • 15. Mai 2024
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Hmm, also den Kernsatz meine ich verstanden zu haben:

"dass das Landeshundegesetz eine solche Rückstufung nicht vorsehe".

So bei uns in BaWü sieht die Kampfhundeverordnung so aus:

"Nachdem der Hund diese Verhaltensprüfung mit Erfolg abgelegt hat, gilt er nicht mehr als Kampfhund im Sinne der Verordnung"

Frage an die Experten, soweit ich es verstehe sieht die Verordnung eine Rückstufung
vor, was meint ihr hätten wir einen Chance in BaWü gegen die erhöhte
Steuer zu klagen ode rhat es schonjemand versucht?
Gruß Uwe
 
legolas schrieb:
Hmm, also den Kernsatz meine ich verstanden zu haben:

"dass das Landeshundegesetz eine solche Rückstufung nicht vorsehe".

So bei uns in BaWü sieht die Kampfhundeverordnung so aus:

"Nachdem der Hund diese Verhaltensprüfung mit Erfolg abgelegt hat, gilt er nicht mehr als Kampfhund im Sinne der Verordnung"
Das Problem ist, dass Ordnungsrecht (Landeshundegesetze/-verordnungen) und Steuerrecht (Hundesteuersatzungen der Gemeinden) unabhängig voneinander zu betrachten sind.

So kann eine Gemeinde z.B. eine KH-Steuer für bestimmte Rassen erheben, obwohl es kein Landeshundegesetz bzw. keine Rasseliste in einem solchen gibt. Oder aber keine Ermäßigung auf den Normalsatz vorsehen, obwohl der Hund den WT bestanden und eine Befreiung von der MK-/Leinenpflicht hat (so z.B. in meiner Gemeinde in NRW).

legolas schrieb:
Frage an die Experten, soweit ich es verstehe sieht die Verordnung eine Rückstufung vor, was meint ihr hätten wir einen Chance in BaWü gegen die erhöhte
Steuer zu klagen ode rhat es schonjemand versucht?
Caro-BX hat geklagt: http://forum.ksgemeinde.de/showthread.php?t=38603
 
Hallo,

in der bayerischen Verordnung steht u.A. sinngemäß:

- die Haltung von Kampfhunden bedarf einer Erlaubnis
- diese Erlaubnis lann nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht
- bei Hunden der Kathegorie 2 kann durch ein Gutachten die Eigenschaft als Kampfhund
widerlegt werden. Danach bedarf es keiner Erlaubnis nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 1


Alles andere ist noch mehr Wischiwaschi und erscheint weder im Gesetz noch der angehängten Verordnung sondern ist lediglich Informationen und Hinweisen der BMI zu entnehmen, wie z.B.:

Akzeptiert die zuständige Gemeinde das Gutachten , stellt sie für den Hund ein sog. Negativzeugnis aus. Der Hund ist nicht mehr als Kampfhund einzustufen.

Zur Hundesteuer gibt es auch eine nette Info:
Erhöhter Hundesteuersatz auch bei Negativtest?
Zu der Frage, ob eine Gemeinde berechtigt oder sogar verpflichtet ist, bei Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für sog. Kampfhunde das Vorliegen eines Negativattests im Sinne der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit steuermindernd zu berücksichtigen, wird Folgendes mitgeteilt:

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, sich hinsichtlich ihrer Hundesteuersatzungen inhaltlich an der o.g. Verordnung zu orientieren. Insoweit ist es den Gemeinden auch frei-gestellt zu entscheiden, ob sie einen Hund, der aufgrund seiner Rassezugehörigkeit so-wohl nach der o.g. Verordnung als auch nach der Hundesteuersatzung als "gefährlich" bzw. als Kampfhund gilt, trotz Vorliegen eines Negativzeugnisses mit dem erhöhten oder dem normalen Steuersatz belegen will. Die Gemeinden sind im Rahmen ihres Besteue-rungskonzeptes befugt (aber nicht verpflichtet), auch die Halter von solchen Hunden mit dem erhöhten Steuersatz zu besteuern. Ob die Gemeinde von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht nach der derzeitigen Rechtslage ausschließlich in ihrem satzungsrechtlichen Ermessen.


was nichts anderes heißt, als dass Gemeinden freie Hand haben mit ihrer Hundesteuersatzung und man sich Klagen gegen unverschämt hohe Forderungen eigentlich in die Haare schmieren kann, solange sie formaljuristisch richtig in der Gemeindesatzung stehen.

Ungleichbehandlung ist in unserem Staat rechtlich nicht mehr relevant und erdrosselnde Wirkung der Hundesteuer, die angeblich vermieden werden soll, geht von der Solvenz eines Ministers aus, für den vielleicht auch 1000€ und mehr Peanuts sein mögen!

Besonders geile Beschreibungen veröffentlichte das BMI zu den diversen Hunderassen


und in den "häufigsten Fragen..."


Man kann nur vernünftigen Gemeinden Beifall spenden, die nicht versuchen, aus der künstlich aufgebauschten Hundehysterie Kapital zu schlagen. Ansonsten kann man vielleicht irgendwann mal auf eine generelle Abschaffung der Steuern auf das Lebewesen Hund hoffen - nur, was der Staat oder eigentlich seine angeblichen Vertreter einmal eingeführt haben, wird irgendwann so etwas wie ausbaufähiges Gewohnheitsrecht (siehe auch Soli-Zuschlag). Eigentlich ein Wunder, dass es die 2-Pfennigmarken Notopfer Berlin nicht mehr gibt...

Lieber arm dran, als Arm ab...
in diesem Sinne
Bernhard & Sato

P.S.: bringt doch bitte Euren Listenopfern das Lächeln und Pfeifen bei. Mittlerweile sind Hunde laut Gerichtsurteil schon gefährlich, wenn sich ein Passant quasi grimmig angeschaut fühlt oder angebellt wird (vom Hund)...
 
diese Antwort ist ja zum schreien:

Außerdem ist die Bevölkerung an den Umgang mit Schäferhunden gewöhnt und kann deren Verhalten auf Grund ihrer -anders als bei Rottweilern- deutlichen Mimik eher einschätzen.

man man man da fehlen einem doch die Worte
 
...entweder kann man schreien, oder, wenn man bedenkt, dass es sich um eine Veröffentlichung der BMI handelt, geht auch bitterliches Weinen aus Mitleid für eins der genial dämlichsten Statements auf einer immerhin offiziellen Website...

Man kann nur hoffen, dass wenigstens in anderen Bereichen der Politik etwas mehr Gehirnschmalz eingesetzt wird. Allein, mir fehlt langsam der Glaube daran...
 
@legolas:

Die Rückstufung in BW gilt nur nach Polizeirecht! Außedem kann auch bei bestandenem Verhaltenstest der Leinenzwang bestehen bleiben, sowie die Auflagen zum Sicheren Führen und Halten der Hundrassen gem. §1 Abs. 2 der PolVO.

Steuerrecht sieht ganz anders aus - leider: Wie es aussieht wird unsere Klage wohl abgewiesen. Obwohl unsere Bordeaux Dogge in BW nach Polizeirecht nicht eine Sekunde ein "Kampfhund" war und wir Leinenbefreiung von unserer Gemeinde erhalten haben. :heul: :heul: :heul:

Es gibt allerdings in BW viele Gemeinden, die gar keine Kampfhundesteuer eingeführt haben und andere, die nur die Hunde höher besteuern, die den "Kampfhund-Status" lt. Polizeirecht haben.

In wiederum anderen Gemeinden reicht eine BH-Prüfung aus, um auf den Normalsteuersatz zurückgesetzt zu werden.

Ausgerechnet wir leben in einer Gemeinde, die der Empfehlung des Gemeindetages gefolgt ist und alle in der PolVO genannten zwölf Rassen in ihrer Hundesteuersatzung als "Kampfhund" bzw. "gefährliche Hunde" deklariert haben - ohne Ausnahme! :heul: :heul: :heul:

Caro-BX
 
Wolfgang schrieb:
Oder aber keine Ermäßigung auf den Normalsatz vorsehen, obwohl der Hund den WT bestanden und eine Befreiung von der MK-/Leinenpflicht hat (so z.B. in meiner Gemeinde in NRW).

Hier ebenfalls. Sind wir schon im Jahr 2001 abgeprallt. Null Chance.

Sab.:)
 
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