Gesetze in NRW bezüglich Listis?

OdinBaby

10 Jahre Mitglied
Hallo liebe User!

Mich hat jetzt ein bissl das interesse gepackt und mich würden nun ein paar dinge interessieren...:)
Wie sind die Gesetze in NRW wenn man sich einen Listi holen möchte?
Gehen wir jetzt mal von einem Staffy aus...

Wie ist das mit der Anschaffung, muß das von einem Züchter sein?
Wann kann muß so einen Wesenstest machen?
Wie ist das mit dem Sachkundenachweis, ist das ein anderer als wie der üliche?
Gibt es gewisse Auflagen für so einen Hund?

Fragen über fragen;)
 
  • 29. Mai 2024
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Hi OdinBaby ... hast du hier schon mal geguckt?
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NRW hat eine ziemlich umfangreiche Gesetzgebung. Hunde vom Züchter bekommt man nicht genehmigt. Schau doch hier mal in der Rubrik, in der du deinen Beitrag erstellt hast - da gibts jede Menge zum Thema. ;)
 
Ich bin zwar aus Rheinland Pfalz,aber ich denke in NRW ist es ähnlich.Da keine Staffs & Pitts mehr gezüchtet werden dürfen,kannst Du Dir diese Rassen oder ihre Mischlinge nur über den Tierschutz in Deine Familie aufnehmen.Angenommen Du hast Deine grosse Liebe gefunden und die Tierschützer denken das es mit euch klappt führt Dich Dein nächster Weg zum Ordnungsamt. Du brauchst ein Polizeilisches Führungszeugnis und eine schriftliche Halteerlaubnis Deines Vermieters,falls Du kein Eigentum besitzt.Ausserdem eine Haftpflichtversicherung für Deinen neuen besten Freund.Dann musst Du noch einen schriftlichen Sachkundenachweis machen und nachdem Dein bester neuer Freund bei Dir eingezogen ist ,must Du innerhalb von 6Monaten die praktische Sachkundeprüfung machen bei der geprüft wird, wie ihr zwei harmoniert.Es wird einem nicht leicht gemacht einen Listenhund zu halten,aber es lohnt sich allemal.Für mich gibt es keine lieberen Hunde als Staff-Pitt&Bullis.Hoffentlich findest auch das herraus!:love:
 
Verstehe ich das richtig, das die Rasse nicht mehr gezüchtet werden darf???:uhh:
Also kann man gar keine Welpen bekommen? Demnach kommt man an solche Rassen nur über den Tierschutz? ...Was ist mit den Leuten die im www auf verschiedenen Seiten Welpen anbieten?
 
Nö, du musst erst mal ne Haltegenehmigung für den Hund beantragen und dafür muss die Sachkunde schon nachgewiesen werden - nicht erst nach 6 Monaten ;)

Praktische Sachkunde gibts hier so nicht - wenn der Hund 18 Monate alt ist macht man ggf. den Verhaltenstest für die MK- und Leinenbefreiung.
 
Verstehe ich das richtig, das die Rasse nicht mehr gezüchtet werden darf???:uhh:
Also kann man gar keine Welpen bekommen? Demnach kommt man an solche Rassen nur über den Tierschutz? ...Was ist mit den Leuten die im www auf verschiedenen Seiten Welpen anbieten?


Frage: sag mal, wie lange liest du hier schon mit??? :verwirrt:
 
@Biefelchen
Die Gesetzeslage in NRW und RLP ist sehr unterschiedlich. Bitte stifte also keine Verwirrung. ;)

In dem Zusammenhang auch noch einmal die wiederholte Bitte an alle:

Gerade bei einer so komplexen und wichtigen Thematik wie den Gesetzen/Verordnungen der einzelnen Bundesländer bitte nicht auf Geratewohl posten, sondern nur dann, wenn man mit der Rechtslage im entsprechenden Bundesland wirklich gut vertraut ist.
 
Hi.

Listis, die nicht aus dem Tierschutz stammen, bekommt man in NRW nicht genehmigt.

Klar, angeboten werden Welpen auch hier wie sauer Bier, man kann sie auch kaufen, aber was nützt das alles, wenn man den Hund dann nicht angemeldet bekommt? Nix, außer dass sich sowohl der Verkäufer als auch der Käufer strafbar gemacht haben, dementsprechend Ärger bekommen und der Welpe ins Tierheim kommt.

Hier gibts reichlich Lesefutter:



Click Dich mal durch die Links.

Gruß
tessa
 
klar gilt das auch bei mixen! das wär ja sonst zu einfach. wenn du einen bulligen mix hast, dann kann dein ordnungsamt durchaus ein gutachten verlangen, bzw den hund nach eigenem gutdünken einstufen, wenn du nicht nachweisen kannst, dass der hund ein mix ohne anlagenhund-beteiligung ist. das heißt, dass es dir nix nutzt einen hund als boxer-jack-russel-mix gekauft zu haben, wenn du nicht beweisen kannst, dass dem auch so ist (zb elterntiere bekannt und vorzeigbar).
 
- erweiterter Sachkundenachweis für ALLE Menschen, welche mit dem Hund spazieren gehen wollen (die Omma muss diesen z.B. auch machen, wenn sie Urlaubsvertretung machen will!).
- Maulkorb,- und Leinenpflicht (bis zur Befreiung, welche JEDER Spaziergänger mit dem Hund machen muss - sonst weiter Maulkorb und Leine).
- Meldung und Genehmigung durch das Ordnungsamt (VOR Anschaffung!).
- Blütenweißes Führungszeugnis
- AUSSCHLIESSLICH Hunde aus dem Tierschutz!
- schriftliche Vermietererlaubnis zur Haltung von Anlage 1 Hund (für TSV bei Vermittlung)
- fast immer erhöhte Steuer (in Essen z.B. knapp 800 Euro ;))
- Haftpflichtversicherung
- Microchip

Erkundige Dich vorab, ob Du mit einem Listenhund und einem 20/40 Hund gleichzeitig spazieren gehen darfst in Deiner Gemeinde.

Auch bei Mischlingen!

Ansonsten: Wie Amy ... ;)
 
Oh mann das ist ja zum heulen was man da nicht alles so vorweisen muß!:heul:

Mein interesse ist wie gesagt ja nun wirklich geweckt worden an solch einem Hund ABER so traurig es klingt aus dem Tierschutz sprich ein erwachsener Hund der natürlich eine Vorgeschichte hat würde mein Freund niemals dulden!

Aber mal ne andere Frage...
Die Freundin von meinem Nachbarn hat einen Bull Mastiff-Bulldog Mischling im alter von fast 2 jahren und sie hat ihn auch als welpen erhalten!
Wie ist das möglich das sie den halten darf, wenn man solche Rassen nur aus dem Tierschutz bekommen kann?

Eine andere Freundin hat sich jetzt mit ihrem Freund eine Pit Bull Hündin geholt auch ein Welpe und das auch nicht aus dem Tierschutz! Wie geht das?...Sie wohnt im Harz
 
Es gibt auch Welpen im Tierschutz, z. B. die, die unerlaubter Weise angeschafft und danach eingezogen wurden.
 
Mein interesse ist wie gesagt ja nun wirklich geweckt worden an solch einem Hund ABER so traurig es klingt aus dem Tierschutz sprich ein erwachsener Hund der natürlich eine Vorgeschichte hat würde mein Freund niemals dulden!

Du erkundigst Dich gerade in einem anderen Fred nach Pflegestellenoptionen. Heißt das, das Du nur für einen Welpen Pflegestelle machen würdest? :verwirrt:

Die Freundin von meinem Nachbarn hat einen Bull Mastiff-Bulldog Mischling im alter von fast 2 jahren und sie hat ihn auch als welpen erhalten!
Wie ist das möglich das sie den halten darf, wenn man solche Rassen nur aus dem Tierschutz bekommen kann?

Bullmastiff und Bulldog stehen nicht auf der Liste ... (lies bitte mal das LHG NRW ---> Du findest hier ganz viele Themen dazu!).

Eine andere Freundin hat sich jetzt mit ihrem Freund eine Pit Bull Hündin geholt auch ein Welpe und das auch nicht aus dem Tierschutz! Wie geht das?...Sie wohnt im Harz

Gehört die Harz nicht zu Sachsen Anhalt oder Niedersachsen? :verwirrt:
 
Nee Consultani ein kleines mißverständnis;)
Pflegestelle für jeden Hund nur kein listi! ...Wir sind ja nun am überlegen ob wir eine Pflegestelle anbieten;)
Falls wir aber sagen, nein keine Pflegestelle und dann doch einen 2ten Hund evtl. sogar aus dem Tierheim dann bestimmt kein Listenhund, da mein Freund da nicht mitspielt!

Der Harz ist in Niedersachsen meiner Meinung nach!:D

Wundert mich aber jetzt, da der Bull Mastiff-Bulldog Mischling einen Wesenstest machen mußte und sie mußte auch ein Führungszeugnis vorweisen und einen Sachkundenachweis machen...
 
Also in fast allen Punkten hat Consultani recht ;)

Bullmastiff und AmBulldog stehen zwar aber sehr wohl auf der Liste, nur nicht auf Liste 1 (sondern eben auf Liste 2). D.H. diese dürfen gezüchtet werden und als Welpen verkauft werden - alles anderes (Führungszeugnis, Sachkundenachweis, Versicherung, Maulkorb- und Leinenpflicht bis Wesenstest) gilt für sie aber trotzdem!

Dann sei noch erwähnt, dass nicht fast jede Stadt Lististeuer erhebt, aber viele! Vorher erkundigen musst du dich natürlich auch und vorallem ob diese Steuer nach bestandenem Wesenstest gesenkt oder auf normalen Satz gestuft wird - auch das ist von Stadt zu Stadt verschieden. Hundesteuermäßig können die alle ein eigenes Süppchen kochen, Essen hat z.B. noch ne fiese Klausel mit dem Geburtsjahr von Listenhunden als Grundlage der Besteuerung drin...

Was ich völlig anders kenne als Consultani: Die Maulkorbbefreiung gilt für den HUND nicht für den HundeFÜHRER! Sprich hat der Hund die Maulkorbbefreiung bestanden, darf ihn jeder der einen Sachkundenachweis hat (dazu muss man volljährig sein und dem beim Veterinäramt ablegen) mit dem Hund ohne Maulkorb gehen. ABLEINEN darf den aber nur, wer den Wesenstest mit dem Hund nochmal absolviert! Es stimmt wohl, dass sich darin Gemeinden auch unterscheiden wie sie das gern hätten, aber m.W. machen da viele Gemeinden Mist. Ich glaube die Rechtslage ist eindeutig:
Maulkorbbefreiung gilt für den Hund (unabhängig vom Führer).
Leinenbefreiung für das Hund-Führer-Gespann!
Sachkundenachweis braucht jeder, der den Hund auch nur für 2 Minuten mit Leine und Maulkorn zum Pieseln an den nächsten Baum führt.
 
Der Harz ist in Niedersachsen meiner Meinung nach!:D

Siehste. Auf jeden Fall nicht NRW = andere Gesetze. ;)

Wundert mich aber jetzt, da der Bull Mastiff-Bulldog Mischling einen Wesenstest machen mußte und sie mußte auch ein Führungszeugnis vorweisen und einen Sachkundenachweis machen...

Anlage 1:

§ 3
Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.

(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

Anlage 2:

§ 10
Hunde bestimmter Rassen

(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.

Quelle:
 
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