Original geschrieben von Tina W.
Hallo liebe Forum Mitglieder,
möchte Euch zum Thema § 254 BGB einladen, die Sorgfaltspflicht des Tierarztes!
In § 254 BGB geht es um Mitverschulden des Geschädigten (Stichworte: Schadensvermeidungs- bzw. Schadensminderungspflicht), aber nicht um die Sorgfaltspflicht des Tierarztes.
Meine Fragen:
1) Wann macht sich ein TA strafbar?
Behandlungsfehler eines TA sind nicht strafbar, sie
können aber eine Schadenersatzpflicht auslösen.
2) Wie kann der Halter diese Fehler nachweisen?
Der Behandlungsfehler kann sich bereits aus der Art der Krankheit und der Behandlung ergeben (grober Behandlungsfehler). Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, kehrt sich die Beweislast um, und der Arzt muss beweisen , dass sein Fehler keinen Schaden verursacht hat. In Zweifelsfällen kann ein Behandlungsfehler durch ein Sachverständigengutachten (gerichtlich) festgestellt werden.
3) Muss der TA die Behandlungsakte aushändigen, bei verlangen des Halters?
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1982 ist es möglich, sich auch außerhalb eines Rechtsstreites Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu verschaffen. Das Einsichtsrecht ist durch Herausgabe von Kopien der Unterlagen zu erfüllen. Die Kosten für die Kopien müssen vom Tierbesitzer getragen werden.
4) Was ist ein Sachverständigen Gutachten über den Hund?
Ein Sachverständigengutachten leitet aus vorhandenen Tatsachen wissenschaftlich haltbare Schlußfolgerungen zur Beantwortung der Beweisfrage ab.
I.d.R. ein gerichtlich bestellter, vereidigter Sachverständiger.
6) Wann entfällt das TA Honorar?
Eine vollständige Antwort würde zu lang werden. Der Honoraranspruch entfällt z.B., wenn der zugesagte Erfolg einer Behandlung nicht eintritt.
7) Neue Gesetze bekannt, zum Schutz des Halters?
Nein.
Gibt es Fälle, die Nachweisen konnten dass der TA einen Fehler gemacht hat?
Ja.
Wegen des missglückten Kaiserschnitts bei einer Zuchthündin muss eine Tierärztin aus dem Münsterland 5300 Euro Schadensersatz bezahlen. Das hat eine Zivilkammer des Landgerichts Münster entschieden. Nach einem Sachverständigen-Gutachten war die Operation, bei der die Hündin starb, nicht erforderlich gewesen. Nach Einleitung der Narkose brachte das Tier acht lebendige Welpen zur Welt. Die Hündin erwachte nicht mehr. LG Münster, Az.: 15 O 54/00
Ein Tierarzt ist dem Hundehalter zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihm bei der Kaiserschnittentbindung einer Zuchthündin gravierende tierärztliche Fehler unterlaufen und die Hündin nicht mehr aus der Narkose erwacht. Erst recht gilt dies dann, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige die Notwendigkeit einer solchen risikoreichen Entbindung nicht feststellen konnte. Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 U 87/02
Tierarzt haftet für falsches Gutachten
Im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung machte der vom Verkäufer beauftragte Tierarzt auch Röntgenaufnahmen von den Vorderhufen des Pferdes. Da die Hufspitzen jedoch nicht ausgeleuchtet waren, übersah der Tierarzt eine chronische Hufrehe. Sein Gutachten zeigte diesen krankhaften Befund nicht auf. Fälschlicherweise sprach er eine Eignung als Turnier- und Freizeitpferd aus. Aufgrund dieses falschen Gutachtens erwarb der Käufer das fragliche Pferd und stellte die Mängel erst Wochen später fest. Die Schadensersatzklage des Pferdekäufers gegen den Tierarzt war erfolgreich. Zwar hatte der Käufer das Gutachten selbst nicht in Auftrag gegeben und war damit auch nicht Vertragspartei. Da für den Tierarzt aber erkennbar war, dass sein Gutachten zumindest auch für den Käufer bestimmt war, ist er bei einem objektiv falschen Gutachten auch dem Pferdekäufer schadensersatzpflichtig.
Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 4 U 121/95
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