Hallo Watson, hallo Straw,
ich meine in den letzten Tagen gelesen zu haben, daß ein Gebühr von DM 12,- für CD-Brenner bereits eine beschlossene Sache ist. Dies ist zumindest eine Vereinbarung mit Hewlett Packard (s.u.), andere Hersteller sollen jetzt "aus Gründen der Fairness" nachziehen. Nachdem das durch ist, wollen sie jetzt auch Gebühren für Modems, Festplatten etc. durchsetzen.
Der Artikel zu Hewlett Packard ist bereits älter:
München, 23. November 2000
Landgericht Stuttgart bestätigt gesetzliche Vergütungspflicht für digitale Vervielfältigungen
Hewlett Packard muss für CD-Brenner Urhebervergütung bezahlen
Das Landgericht Stuttgart hat in dem Prozess der in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften gegen den Computer- und CD-Brenner-Hersteller Hewlett Packard die Auffassung der GEMA eindeutig und nachdrücklich bestätigt, dass auch die digitale Vervielfältigung mittels CD-Brenner unter die Vergütungspflicht der §§ 53, 54 des Urheberrechtsgesetzes fällt. Demgemäß sind alle Hersteller und Importeure von CD-Brennern verpflichtet, Auskunft über die in Deutschland verkauften Geräte an die ZPÜ zu erteilen.
Im Hinblick darauf haben die ZPÜ und Hewlett Packard GmbH beim Landgericht Stuttgart am 21.11.2000 auf Anregung des Gerichts sich vergleichsweise geeinigt. Der Vergleich sieht - neben einer Regelung für die Vergangenheit - vor, dass die Firma Hewlett Packard für jeden ab dem 22.11.2000 verkauften CD-Brenner eine Vergütung von DM 12,-- an die ZPÜ für die von der ZPÜ vertretenen Urheber- und Leistungsschutzberechtigten bezahlt.
Hierzu erklärte der Vorstandsvorsitzende der GEMA, Professor Dr. Reinhold Kreile:
"Mit diesem Vergleich sind zwei wesentliche Forderungen der Komponisten, Künstler und Filmgestalter erfüllt. Auch für digitale Vervielfältigung muss die Vergütung nach §§ 53, 54 Urheberrechtsgesetz bezahlt werden; dieser Auffassung des Landgerichts Stuttgart hat sich damit auch Hewlett Packard für digitale Vervielfältigungsgeräte in diesem Musterprozess angeschlossen. Zum anderen ist durch diesen Vergleich sichergestellt, dass die Komponisten und Künstler zeitnah zu ihrer ihnen vom Gesetzgeber zu gewährenden angemessenen Vergütung kommen. Ein Prozess über alle Instanzen, der sich möglicherweise über fünf Jahre hingezogen hätte, sollte dadurch vermieden werden."
Der vom Landgericht Stuttgart angeregte Vergleich gibt auch dem Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit, die vom Bundesjustizministerium bereits angeregte Klarstellung sowohl der Vergütungspflicht für digitale Vervielfältigungen wie für die angemessene Erhöhung durchzuführen.
Quelle:
Langsam spinnen die doch alle, oder? Wofür sollen wir eigentlich noch alles blechen???
Marion, Tau & Tiptoe