Wie schon gesagt, es ändert sich praktisch nichts gegenüber dem bisherigen Verfahren:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Damit sich in der Praxis durch das Einfuhr- und Verbringungsverbot gefährlicher Hunde nach Deutschland nicht übermäßige Beschwernisse im Reiseverkehr ergeben, werden bis zum Erlass der sich in Vorbereitung befindlichen Verordnung ab sofort Ausnahmen von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot nach Deutschland zugelassen.
Danach gilt das Einfuhr- und Verbringungsverbot nicht für:
gefährliche Hunde, welche von Personen mitgeführt werden, die sich bis zu vier Wochen in Deutschland aufhalten (dies betrifft insbesondere den Touristenverkehr),
gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zur Zeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt/verbracht werden,
Dienst- und Behindertenbegleithunde,
soweit die Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügen (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).
[/quote]
Zwecks "Wiedereinfuhr" ist diese Seite sehr empfehelneswert (wurde von einer Zollbeamtin mit Hund geschrieben
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
Wenn ihr doch Urlaub in einem NICHT-EU-LAND machen wollt: Fragt bei eurem zuständigen Zollamt nach einem Auskunftsblatt INF3. Mit diesem Formular kann man bei der Wiedereinfuhr nachweisen, dass sich die Ware (sind Hunde halt auch) vorher hier im sog. freien Verkehr befunden hat [/quote]
ciao
Andreas