5.2.1 Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 müssen - soweit keine Befreiung nach § 5 Abs. 3 erteilt wurde - außerhalb befriedeter Besitztümer (vgl. Nr. 5.1) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden und einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
Die Beschaffenheit und Länge der Leine muss sicherstellen, dass der Hund weder Menschen, noch andere Tiere, noch Sachen gefährden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 m sein sollte.
Die Anlein- und Maulkorbpflicht gilt für gefährliche Hunde und über den Verweis in § 10 Abs. 1 auch für die dort bestimmten Hunde in der Öffentlichkeit grundsätzlich, also auch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Für andere Hunde gilt diese generelle Anleinpflicht nicht. Große Hunde sind aber nach § 11 Abs. 6 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortstei-le auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und die übrigen Hunde nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 angeleint zu führen.
Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Landesforstgesetz (LFoG) ergibt sich die Befugnis, Hunde auf Waldwegen unangeleint laufen zu lassen, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften keine Abweichungen ergeben. Für gefährliche Hunde und Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 stellt § 5 Abs. 2 Satz 1 eine solche abweichende Regelung dar. Für diese Hunde gilt danach die Anleinpflicht auch auf allen Waldwegen ebenso wie die Maulkorbpflicht, soweit nicht eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 erteilt wurde.
5.2.2 Die artgerechte Haltung von - auch gefährlichen - Hunden verlangt, dass diese sich hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat dies sicherzu-stellen. Soweit Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete oder Hundeauslauffächen für gefährliche Hunde ausgewiesen haben, gilt die Anleinpflicht dort nicht.
Der Mann vom OA war einer von den "Oberwichtigen". Meine Bekannte muss jetzt - was meiner Meinung nach auch absolut nicht nötig ist - einen Versicherungsnachweis beibringen. Gleichzeitig soll sie einen Nachweis vorlegen, dass der Hund gechipt ist und dass sie einen Sachkundenachweis (40/20) gemacht hat. Absolute Schikane wenn ihr mich fragt.
Von der Versicherung schreibst du nichts - ist er versichert?Nö Bürste, ich kenne den Hund seit Jahren. Sie hatte nur keine Hundemarke dabei und der Hund ist nicht gechipt. Ansonsten hat sie schon vor Jahren den Sachkundenachweis gemacht und Steuern zahlt sie auch.
Nun, auch wenn im Prinzip ein Hund der weder groß ist noch unter §§ 3 und 10 LHundG fällt keine Haftpflicht benötigt, ist es sicher nicht ratsam sich mit dem OA auch noch anzulegen, wenn man selbst den Erfordernissen des LHundG nicht entspricht.Es ging hauptsächlich auch darum, dass der nette Mann vom OA der festen Meinung, jeder Hund müsse versichert werden und das ist definitiv nicht so.
Ist es nicht - er wird steuerlich gemeldet sein aber mehr nicht.Doch, der Hund ist definitiv beim OA gemeldet, das ist sicher.
Der Hund ist nur nicht versichert, da sie - wie auch ich - der Meinung war, dass ein "normaler" Hund nicht versichert sein muss. Man lernt nie aus. Ich dachte immer, nur für die sog. "gefährliche Hunde" - wie auch meiner einer ist, gilt Versicherungspflicht.
@Natalie: Die Begrenzung der Leinenlänge gilt in NRW doch aber "nur" für Listies, richtig? Somit wäre ein Labbi nicht davon betroffen. Oder interpretiere ich das falsch?
Hätte sie die Haltung des Hundes ordnungsgemäß angezeigt, wäre sie so nicht durch das Genehmigungsverfahren gekommen - also ist da etwas faul und ich denke nicht dass das am OA liegt
[/QUOTE]Hier der Link:
5.2.2 Die artgerechte Haltung von - auch gefährlichen - Hunden verlangt, dass diese sich hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat dies sicherzu-stellen. Soweit Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete oder Hundeauslauffächen für gefährliche Hunde ausgewiesen haben, gilt die Anleinpflicht dort nicht.
Hier der Link:
5.2.2 Die artgerechte Haltung von - auch gefährlichen - Hunden verlangt, dass diese sich hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat dies sicherzu-stellen. Soweit Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete oder Hundeauslauffächen für gefährliche Hunde ausgewiesen haben, gilt die Anleinpflicht dort nicht.
sowas würde ich mir für Bayern auch wünschen...