Gewicht und Grösse ist irrelevant, im TierKBG (Tierkörperbeseitigungsgesetz) wird nur von Hunden gesprochen, nicht von kleinen, mittleren oder grossen Hunden, das Gesetz ist bundesweit gültig und daran haben die Behörden masstab zu halten.
Mindestvorgabe auf eigenem Grund und Boden: mindstens mit 50 cm Erde überdeckt, gemessen vom Rand der Grube, keine öffentlichen Strasse und Wege in der Nähe, mehr nicht.
Dazu geht man zum Ordnungsamt, das KreisVetAmt hat damit gar nichts zu tun, es sei denn, der Hund wurde mit z.B. T61 erlöst, weils die Umstände erforderten. T61 ist hochgradig toxisch und toxische Tierkörper müssen zwingend in einer amtlich zugelassenen Anstalt verbrannt werden.
Übrigens heisst das im Juristendeutsch tatsächlich Entsorgungsnachweis!