Zucht in NRW erlaubt?

Dutchi

10 Jahre Mitglied
Bisher bin ich davon ausgegangen das die Zucht von Amstaff,Staffbull und Bulli in NRW verboten ist!
Bei Hundegesetze.de habe ich jetzt gelesen, daß das garnicht so ist!:verwirrt:
 
  • 29. April 2024
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Hi Dutchi ... hast du hier schon mal geguckt?
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§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.

Auszug aus dem LHG NRW.
 
Auszug aus dem :

"§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird..."

Hunde im Sinne § 3 Abs. 3 sind:

"3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen"
Erläuterung dazu in den

"9 Zu § 9 (Verbote; Unfruchtbarmachung)
9.1 § 9 Satz 1 normiert lediglich für im Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. Für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 besteht ein im Bereich des Tierschutzrechts bundesrechtlich geregeltes Zuchtverbot (§ 11 b Abs. 2 Buchst. a TierSchG in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung). Für Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt kein Zuchtverbot.
Ein Verstoß gegen das Zucht- oder Handelsverbot des § 9 Satz 1 verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 1 StGB.
9.2 Zucht und Kreuzung sind das zielgerichtete Verpaaren einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme des Verpaarens. In der Praxis ist es häufig schwierig, den han-delnden Personen Absicht oder Vorsatz nachzuweisen. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass auch ein "unabsichtliches" Verpaaren nicht mehr stattfindet. Insofern bestimmt Satz 2 eine generelle Halterpflicht, Verpaarungen mit gefährlichen Hunden zu verhindern.
Die Halterpflicht nach § 9 Satz 2 erstreckt sich - anders als die in Satz 1 aufgeführten Verbote - auf alle in § 3 aufgeführten gefährlichen Hunde. Insofern dient die Vorschrift auch der Durchsetzung des für die in § 3 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten gefährlichen Hunde bestehenden bundesrechtlichen Zuchtverbots.
Ein Verstoß gegen § 9 Satz 2 ist bußgeldbewehrt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 14).
9.3 § 9 Satz 3 ermächtigt die zuständige Ordnungsbehörde, die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anzuordnen, wenn gegen § 9 Satz 1 oder 2 verstoßen wird und im Einzelfall die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. Bei festgestellten Verstößen gegen § 9 Satz 1 oder 2 soll geprüft werden, ob die Erlaubnisvoraussetzungen noch vorliegen."

Ergebnisse der Rechtsbereinigung in Sachen Hunde (Mai 2006)

§ 143 StGB ist ersatzlos gestrichen
Die aktuelle Rechtsprechung zu § 143 StGB ist nachlesbar bei :

§ 11 b Tierschutzgesetz wurde wie folgt geändert:
a) in Absatz 2 Buchstabe a wurden die Wörter "oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen" gestrichen.
b) in Absatz 5 Nr. 1 werden die Wörter "Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen" durch die Wörter "Veränderungen und Verhaltensstörungen" ersetzt.

§ 11 TierSchHuV ist weggefallen.
Begründungen etc. nachlesbar in der

-> also gibt es in NRW vernünftigerweise kein Zuchtverbot für Hunde bestimmter Rassen. (Quelle Hundegesetze.de)
 
Hunde des §3 Absatz 2 sind aber in NRW grundsätzlich als gefährlich eingestuft.

§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
Demnach werden sie im §3 Absatz 3 nicht noch einmal explizit erwähnt. --> dieser Absatz bezieht sich auf alle Rassen bzw. individuelle Hunde, welche dieses oder jenes Kriterium erfüllen.

Gefährliche Hunde sind IMMER:

(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
 
9.1 § 9 Satz 1 normiert lediglich für im Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. Für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 besteht ein im Bereich des Tierschutzrechts bundesrechtlich geregeltes Zuchtverbot (§ 11 b Abs. 2 Buchst. a TierSchG in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung)

§ 11 b Tierschutzgesetz wurde wie folgt geändert:
a) in Absatz 2 Buchstabe a wurden die Wörter "oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen" gestrichen.
b) in Absatz 5 Nr. 1 werden die Wörter "Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen" durch die Wörter "Veränderungen und Verhaltensstörungen" ersetzt.
 
Die Änderung des Tierschutzgesetzes ist doch wurscht, wenn AmStaff, Pitbull, Bullterrier, Staffbull und deren Kreuzungen grundsätzlich als gefährlich eingestuft werden. Der §3 Absatz 3 bezieht sich doch ausschließlich auf als gefährlich eingestufte Hunde z.B. anderer Rassen (rasseunabhängig sozusagen. Auch ein Pudel könnte hier betroffen sein). Die vier oben genannten Rassen sind IMMER als gefährliche Hunde eingestuft - und die Vermehrung und der Handel mit diesen verboten.

Du kannst nicht einfach §3 Absatz 3 nehmen und sagen, das sich das Vermehrungs- und Handelsverbot nur auf die hier aufgeführten Hunde beschränkt. Das gesamte Gesetz ist doch im Zusammenhang aller § wirksam. ;)

9.1 § 9 Satz 1 normiert lediglich für im Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. Für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 besteht ein im Bereich des Tierschutzrechts bundesrechtlich geregeltes Zuchtverbot (§ 11 b Abs. 2 Buchst. a TierSchG in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung)

Wo soll das stehen?

§9 des LHG NRW lautet:

§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.

Quelle: Hund und Halter
 
§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten.

Auszug aus dem LHG NRW.[/QUOTE]

Somit geht es in Satz 1 tatsächlich nur um §3 III. In Satz 2 ist das allerdings anders. ;)
 
Die Zucht ist definitiv verboten, deshalb kann ja beschlagnahmt werden.... sonst wäre das nicht möglich.
lg
rosi
 
Die Klärung des Sachverhalts bedürfte wohl einer juristischen Prüfung!

Da es kein bundesweites Zuchtverbot gibt,kann man einen NRWler nicht bestrafen wenn es in Niedersachsen erlaubt ist (Ungleichbehandlung)!?
 
Ganz so einfach wird das leider nicht sein, befürchte ich.
Da die Gesetzgebung in dieser Sache Landessache ist, ist es eben auch jedem Bundesland überlassen, welche Maßnahmen es zur Gefahrvermeidung trifft.
Es wird ja in Brandenburg auch jemand bestraft, der seinen Rottweiler ihne Mualkorb führt und in Berlin eben nicht. ;)
 
genau so ist es.. in bw ist die zucht erlaubt. in hessen auch, nur sind in beiden bl die voraussetzungen anders. im grunde genommen steigt dabei kein schw.... mehr durch...
 
Dutchi:
Wenn man keine Ahnung hat, solle man besser nichts schreiben. :unsicher:
Das verwirrt nur unnötig und hilft dem Threadersteller nicht weiter, ganz im Gegenteil
 
Huch, ich wollte eigentlich meinen Beitrag editieren, aber dann war's zu spät..... :D
Man sollte es halt nochmals überprüfen, ob das auch geklappt hat bevor man ans Telefon rennt und ne Stunde mit der Freundin quatscht und es dann zu spät ist es nochmal zu editieren :D
 
Da es kein bundesweites Zuchtverbot gibt,kann man einen NRWler nicht bestrafen wenn es in Niedersachsen erlaubt ist (Ungleichbehandlung)!?

Art. 3 Grundgesetz verlangt nur die Gleichbehandlung durch den jeweils zuständigen, gleichen Hoheitsträger, nicht aber durch unterschiedliche Hoheitsträger.
In NRW dürfte das Züchten, nicht willkürlich dem einen erlaubt und dem anderen verboten sein. Wenn es aber in NRW verboten ist, darf es grundsätzlich in einem anderen Bundesland erlaubt sein.
 
Evtl. sollte jemand "hundegesetze.de" da mal drauf hinweisen...
 
Ich trau mich nich. Haben wir fertige Juristen hier, die das machen könnten? ;)
 
Ich kann echt nicht verstehen, wie man so eine "gefährliche" Falschinformation auch noch breit im Internet verteilen kann! Wer weiß schon, wie viele Dummbratzen (sorry ...) darauf herein gefallen sind und u.U. munter drauf los "züchten" - die Hunde dann weder legal verkaufen, noch anmelden, noch sonst was können - und die "Produkte" dieser blöden Aktion letzten Endes vom OA eingezogen werden ... :nee:
 
Ich kann echt nicht verstehen, wie man so eine "gefährliche" Falschinformation auch noch breit im Internet verteilen kann!

Es ist ja nicht mal eine Information, sondern wohl eher ein Denkfehler, der (auch durch dich) eigentlich ausgeräumt sein müsste.
Die LHGs sind Ländersache, also muss es gar keine bundeseinheitliche Regelung geben. Darauf wurde auch schon hingewiesen. Ich sehe überhaupt gar keinen Anhaltspunkt, was da nun zu prüfen wäre. Nur weil die im Einzelfall aufgeführten Hunde nun laut TSG anders bezeichnet werden? Die Rasselisten, die unter Zuchtverbot stehen, sind doch von der Änderung gar nicht berührt. Vielleicht hab ich aber schon die Frage nicht verstanden..... :verwirrt:
 
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