Zu Besuch in NRW / Wesenstest aus Ba-Wü

lynnie

15 Jahre Mitglied
Donnie und ich werden einige Tage in Köln verbringen. Ich habe in der Verordnung keinen Passus zu Besucherhunden gefunden.
Was muss ich beachten? Don hat in Baden-Württemberg den Wesenstest bestanden und ist damit hier Maulkorb befreit, BH hat er auch. Gilt die Maulkorbbefreiung auch in NRW?
Leinenpflicht ist klar, aber ist eine bestimmte max. Leinenlänge vorgeschrieben?
Worauf muss ich sonst noch achten?
 
  • 27. April 2024
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Hi lynnie ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ja das würde mich auch interessieren, zwecks evtl. Besuches in diesem Bundesland.
 
Also mit WT ist er MK befreit, solltest eben nur die Bescheinigung mitführen. Leinenpflicht ja..mit ner üblichen 2m Leine (bei mir stand glaub sogar 1,5m drinne :gruebel: )
 
Danke dir :) :hallo:

Kann ich das irgdwo nachlesen? Wegen der Leine: Unsere Leinen sind alle länger als 2m. :unsicher: Reicht es, wenn ich sie kürzer stelle oder darf sie von der Machart her nicht länger sein als 2m?
 
mmh bei Hund und Halter steht nur geeignete Leine, in meiner Erlaubnis nach der Leinenbefreiung dass er auch an einer längeren Leine als 1,5 m geführt werden darf!


Bei 2m da kräht nachher keiner nach ! Stabil und ne Handelsübliche, nicht unbedingt Flexi und das geht klar :hallo:
 
5.2 Zu § 5 Abs. 2 (Anlein- und Maulkorbpflicht)

5.2.1 Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 müssen - soweit keine Befreiung nach § 5 Abs. 3 erteilt wurde - außerhalb befriedeter Besitztümer (vgl. Nr. 5.1) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden und einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

Die Beschaffenheit und Länge der Leine muss sicherstellen, dass der Hund weder Menschen, noch andere Tiere, noch Sachen gefährden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 m sein sollte.

Die Anlein- und Maulkorbpflicht gilt für gefährliche Hunde und über den Verweis in § 10 Abs. 1 auch für die dort bestimmten Hunde in der Öffentlichkeit grundsätzlich, also auch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Für andere Hunde gilt diese generelle Anleinpflicht nicht. Große Hunde sind aber nach § 11 Abs. 6 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortstei-le auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und die übrigen Hunde nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 angeleint zu führen.

Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Landesforstgesetz (LFoG) ergibt sich die Befugnis, Hunde auf Waldwegen unangeleint laufen zu lassen, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften keine Abweichungen ergeben. Für gefährliche Hunde und Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 stellt § 5 Abs. 2 Satz 1 eine solche abweichende Regelung dar. Für diese Hunde gilt danach die Anleinpflicht auch auf allen Waldwegen ebenso wie die Maulkorbpflicht, soweit nicht eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 erteilt wurde.

5.2.2 Die artgerechte Haltung von - auch gefährlichen - Hunden verlangt, dass diese sich hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat dies sicherzu-stellen. Soweit Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete oder Hundeauslauffächen für gefährliche Hunde ausgewiesen haben, gilt die Anleinpflicht dort nicht.

5.2.3 Der Begriff "Maulkorb" wird untechnisch verwendet. Anstelle eines "echten" Maulkorbes kann auch eine andere, in der das Beißen verhindernden Wirkung gleichstehende Vorrichtung, z.B. ein Kopfhalfter, verwendet werden. Die Überwachungsbehörden prüfen, ob der verwendete Maulkorb oder eine gleichwertige Vorrichtung auch tatsächlich das Beißen verhindert. Sollte dies nicht der Fall sein, z.B. weil ein zu großer Maulkorb verwendet wird oder gleichwertige Vorrichtungen unsachgemäß angewendet werden, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 vor, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

5.2.4 Von Jungtieren bis zum sechsten Lebensmonat geht eine deutlich geringere Gefährlichkeit als von ausgewachsenen Hunden aus. Deshalb besteht für diese keine Maulkorbpflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 4).

5.3 Zu § 5 Abs. 3 (Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht)

5.3.1 § 5 Abs. 3 Satz 1 eröffnet der Halterin oder dem Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 die Möglichkeit, eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht zu beantragen. Aufsichtspersonen, die den Hund ebenfalls ohne Leine oder Maulkorb ausführen wollen, müssen mit dem Hund ebenfalls eine Verhaltensprüfung erfolgreich absolvieren oder in die Verhaltensprüfung des Hundes mit der Halterin oder dem Halter einbezogen werden. Für Hunde der in § 10 Abs. 1 bestimmten Rassen und deren Kreuzungen kann ebenfalls eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 1). Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 besteht diese Befreiungsmöglichkeit nicht.

5.3.2 Die behördliche Befreiungsmöglichkeit findet ihre Grenze in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2. In diesen Bereichen gilt die Anleinpflicht auch für Hunde, die im Übrigen von der Anleinpflicht des § 5 Abs. 2 Satz 1 befreit wurden. Zum Verhältnis zu kommunalen Anleingeboten vgl. Nr. 15.2.

Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Einsätze sowie für Polizeihunde (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz - LFoG). Auch von diesem Anleingebot kann nicht befreit werden.

Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nur für Hundeauslaufflächen sollte im Interesse der anderen Hundehalterinnen und Hundehalter und anderer Hunde, die Hundeauslaufflächen nutzen, nicht erteilt werden.

5.3.3 Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter dies beantragt und gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund ohne Leine und/oder Maul-korb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Dieser Nachweis ist durch eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tier-schutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 kann die Verhaltensprüfung auch von anerkannten Sachverständigen oder von anerkannten sachverständigen Stellen (z.B. anerkannte private Hundevereine) durchgeführt werden (vgl. § 10 Abs. 2).

Ziel der Verhaltensprüfung ist nicht die Überprüfung des Wesens des Hundes in seiner Gesamtheit, sondern das Erkennen übersteigerter, nicht vertretbarer Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise unmittelbar auf Menschen oder mittelbar auf mitgeführte Hunde auswirken können. Es soll nachgewiesen werden, dass ein Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, wenn er von einer bestimmten Person ohne Leine und/oder Maulkorb geführt wird. In der Prüfung wird ein Hund deshalb im Wesentlichen solchen Reizen und Situationen ausgesetzt, die in der Vergan-genheit als Auslöser für Beißunfälle ermittelt wurden.

Nähere Bestimmungen zur Verhaltensprüfung können durch ordnungsbehördliche Verordnung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums erlassen werden (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1).

5.3.4 Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt (vgl. § 23 Satz 2 OBG). Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/Maulkorb zu führen (vgl. Nr. 5.3.1 Satz 2), sind diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befrei-ung zu benennen. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.

Der Bescheid über die Befreiung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Er soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nummern 4.4 und 4.5 gelten entsprechend. Um eine befristet erteilte Befreiung aufrecht zu erhalten, muss die Halterin oder der Halter bei der zuständigen Ordnungsbehörde vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die zwischenzeitlich eine andere Beurteilung des Verhaltens des Hundes nahelegen, hat die Halterin oder der Halter auf Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde die erfolgreiche Wiederholung der Verhaltensprüfung nachzuweisen.
Quelle:

Natürlich werden da gleich wieder einige Leute ankommen und erzählen, dass dort ja nix explizit von Besuchshunden drin steht. Egal, mich betrifft's nicht, was jemand anders tut kann mir ja Wurscht sein.
Hervorhebungen im Text sind von mir.
 
Danke dir. :hallo:
Die Verordnung hatte ich natürlich gelesen, aber mir war nicht klar, in wieweit der Wesenstest aus Baden-Württemberg anerkannt wird bzw. welche Befreiungen ich bzw. der Hund mit dem Wesenstest erhält.

Inzwischen habe ich auch Antwort der Stadt Kön erhalten:
Hierzu teile ich Ihnen mit, dass gemäß den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundesgesetz NRW Personen, die ihren Wohnsitz nicht in NRW haben und sich nur vorübergehend im Geltungsbereich des Landeshundegesetzes NRW aufhalten (z. B. Urlaub), keiner Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW bedürfen. Die Pflichten des § 5 Abs. 1 bis 4 LHundG NRW gelten jedoch auch für diese Personen.
Hunde müssen im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich an einer reißfesten Leine geführt werden,
die nicht länger als 1,5 m sein sollte und es besteht Maulkorbpflicht.
Sollten Sie jedoch über entsprechende Befreiungserlaubnisse verfügen, die im Bundesland Baden-Würtemberg erteilt worden sind, so werden diese während der Dauer Ihres Aufenthaltes in NRW auch anerkannt.
Ja und nun?
In Baden-Württemberg befreit der Wesenstest automatisch vom Maulkorb, da mit dem Wesenstest die Eigenschaft "Kampfhund" widerlegt ist. Eine separate Befreiungserlaubnis gibt es dafür nicht. Und eine Beschränkung auf 1,50m lange Leinen gibt es hier auch nicht. "Sollte" 1,50 m lang sein... Ein "Sollte" ist kein "Muss" oder doch?
 
Hunde müssen im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich an einer reißfesten Leine geführt werden,
die nicht länger als 1,5 m sein sollte und es besteht Maulkorbpflicht.

Die Beschränkung der Leine hat man dir ja jetzt schriftlich mitgeteilt, also in solchen Bereichen wohl nur 1,5 m! Das hat leider nichts damit zu tun, ob es bei euch ne Beschränkung der Leinenlänge gibt.

Hier ist der WT auch gleichzeitig mit MK Befreiung ! Und wenn eurer WT von MK befreit, dann ist das Befreiungserlaubnis genug ! :)

Also brauchst du dir keine Gedanken machen :) :hallo:
 
Ruf mal bei der Frau Dr. Lechtenböhmer beim Veterinär Amt an.

Sie macht auch die Wesentests und ist super freundlich und (soweit wie ich das beurteilen kann) vernarrt in SoKas ... die kann dir denke ich mal sehr schnell weiter helfen ;)
 
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Und ja... es gibt auch ab und an reinrassige Bullterrier-Welpen im Tierschutz. :love: Schau mal in die Tiervermittlung, da suchen gerade 4 Bananennasen ein neues Zuhause! Gruß tessa
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Chayton
Wird dort aber als beißverhindernd anerkannt. Eine echte Erleichterung für Frieda und uns! Und ja eingehakt muß die Leine klaro am Halti sein :D.
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wurschti
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persilia
da wird es eher keine regionalen Unterschiede für Besuchshunde geben. Weitere Frage: ist ein WT in NRW abgelegt für Besuchshunde ausreichend, um den Maulkorb nicht tragen zu müssen, oder müßte auch noch die MK-Befreiung gemacht werden (ist ja ein widerlegbar gefährlicher in NRW)? Ein Halti ist...
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crazygirl
Danke für eure antworten.... an schnuckel und timmy2000 ich wohne hier auf den dorf eine kirmes ist hier ein autoscooter ein kinderkarussel und flohmarkt,evtl oldtimershow...also nicht zu vergleichen mit städten,da würde ich sie auch nie mit hinnehmen!
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Na, eben. Von daher kann es also gut sein, dass der Beamte, mit dem Dozer gesprochen hat, von einer Leinenbefreiung nichts weiss. Die bekomm ich nicht mal für meine Plüschmurmel. Die Stadt könnte doch auch nur für städtische Flächen eine Befreiung zulassen.
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