"Vorschau zur Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, dem 1. Dezember 2000, 9.30 Uhr - TO-Punkt 44 Tierschutz-Hundeverordnung"
TO-Punkt 44
Tierschutz-Hundeverordnung
- Drucksache 580/00 -
Die vorliegende Tierschutz-Hundeverordnung soll die bisherige Rechtsverordnung von 1974 ersetzen. Sie enthält neben allgemeinen Anforderungen an das Halten von Hunden spezifische Regelungen zur Haltung im Freien, in Räumen, Zwingerhaltung, Anbindehaltung und zur gewerblichen Haltung. Außerdem wäre es nach der Verordnung verboten, Hunde zu halten oder auszustellen, an denen zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale Amputationen vorgenommen worden sind. Ferner wird das Zuchtverbot für aggressionsgesteigerte Hunde konkretisiert. Dabei handelt es sich um Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und American Staffordshire-Terrier sowie Kreuzungen dieser Rassen. Durch erfolgreiches Absolvieren eines Wesenstests soll diese Vermutung wiederlegt werden können.
Ausschussempfehlungen 580/1/00: Der federführende Agrarausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Nach Ansicht des Agrarausschusses muss bei der gewerbsmäßigen Zucht von Hunden generell eine sachkundige Betreuungsperson, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, zur Verfügung stehen und nicht erst bei einer Zahl von mehr als zehn Zuchthunden. Ein generelles Haltungsverbot für Hunde, bei denen nach In-Kraft-Treten der Verordnung bestimmte tierschutzwidrige Amputationen vorgenom-men werden, sei dagegen nach den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes nicht vertretbar. Als Konsequenz müssten solche Tiere getötet werden, obwohl ein schmerz- und leidensfreies Weiterleben des Hundes möglich ist. Außerdem fordert der Ausschuss die Ausdehnung der Ordnungswidrigkeitstatbestände. Das Zuchtverbot für aggressionsgesteigerte Hunde soll nach Auffassung des Agrar- und des Innenausschusses auch auf den "Bullterrier" ausgeweitet werden. Für keine der genannten Hunderassen sollte es Ausnahmen von diesem Zuchtverbot geben.
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat dagegen, der Verordnung unverändert zuzustimmen.
Der Agrarausschuss empfiehlt darüber hinaus die Annahme von Entschließungen, in denen die Bundesregierung gebeten wird, nach Einholung eines Gutachtens zur Hundeausbildung, das auch die Anwendung von Elektroreizgeräten beinhaltet, die Tierschutz-Hundeverordnung entsprechend zu ergänzen, erblich bedingte körperliche Defekte und Krankheiten in der Verordnung zu konkretisieren und dabei bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken. Schließlich soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, Regelungen für eine unverwechselbare, fälschungssichere Kennzeichnung von Hunden zu erlassen.
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TO-Punkt 44
Tierschutz-Hundeverordnung
- Drucksache 580/00 -
Die vorliegende Tierschutz-Hundeverordnung soll die bisherige Rechtsverordnung von 1974 ersetzen. Sie enthält neben allgemeinen Anforderungen an das Halten von Hunden spezifische Regelungen zur Haltung im Freien, in Räumen, Zwingerhaltung, Anbindehaltung und zur gewerblichen Haltung. Außerdem wäre es nach der Verordnung verboten, Hunde zu halten oder auszustellen, an denen zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale Amputationen vorgenommen worden sind. Ferner wird das Zuchtverbot für aggressionsgesteigerte Hunde konkretisiert. Dabei handelt es sich um Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und American Staffordshire-Terrier sowie Kreuzungen dieser Rassen. Durch erfolgreiches Absolvieren eines Wesenstests soll diese Vermutung wiederlegt werden können.
Ausschussempfehlungen 580/1/00: Der federführende Agrarausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Nach Ansicht des Agrarausschusses muss bei der gewerbsmäßigen Zucht von Hunden generell eine sachkundige Betreuungsperson, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, zur Verfügung stehen und nicht erst bei einer Zahl von mehr als zehn Zuchthunden. Ein generelles Haltungsverbot für Hunde, bei denen nach In-Kraft-Treten der Verordnung bestimmte tierschutzwidrige Amputationen vorgenom-men werden, sei dagegen nach den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes nicht vertretbar. Als Konsequenz müssten solche Tiere getötet werden, obwohl ein schmerz- und leidensfreies Weiterleben des Hundes möglich ist. Außerdem fordert der Ausschuss die Ausdehnung der Ordnungswidrigkeitstatbestände. Das Zuchtverbot für aggressionsgesteigerte Hunde soll nach Auffassung des Agrar- und des Innenausschusses auch auf den "Bullterrier" ausgeweitet werden. Für keine der genannten Hunderassen sollte es Ausnahmen von diesem Zuchtverbot geben.
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat dagegen, der Verordnung unverändert zuzustimmen.
Der Agrarausschuss empfiehlt darüber hinaus die Annahme von Entschließungen, in denen die Bundesregierung gebeten wird, nach Einholung eines Gutachtens zur Hundeausbildung, das auch die Anwendung von Elektroreizgeräten beinhaltet, die Tierschutz-Hundeverordnung entsprechend zu ergänzen, erblich bedingte körperliche Defekte und Krankheiten in der Verordnung zu konkretisieren und dabei bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken. Schließlich soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, Regelungen für eine unverwechselbare, fälschungssichere Kennzeichnung von Hunden zu erlassen.
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