Amputationen
(§6) Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres ist verboten.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn
- der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist (durch einen Tierarzt),
- das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zweck der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist (für Tierversuche gelten besondere Vorschriften zur Anzeige),
- zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird (durch einen Tierarzt).
Ausnahmen vom Amputationsverbot gelten für:
- Jagdlich zu führende Hunde (s.u.), wenn dies für die jagdliche Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen (durch einen Tierarzt),
- Kastration bzw. Kennzeichnung von Nutz- und Hobbytieren ,
- Enthornen bzw. Verhinderung des Hornwachstums, Kürzen von Schwänzen, Abschleifen von Eckzähnen bzw. das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes (s.o. 2.-6.),
Es ist verboten beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden. Ausnahme: Kürzen des Schwanzes von unter 8 Tagen alten Lämmer.