OVG bestätigt die Hamburger Hundeverordnung

watson

KSG-Mutti™
20 Jahre Mitglied
Aufzählung bestimmter, als gefährlich geltender Rassen ist rechtens

OVG bestätigt die neue Hamburger Hundeverordnung

Die Hamburger Hundeverordnung hat in einem wichtigen Punkt richterliche
Bestätigung gefunden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG)
erklärte
die Aufzählung bestimmter, als gefährlich geltender Hunderassen für
rechtens
und mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die an die Rassezugehörigkeit geknüpfte Vermutung der Gefährlichkeit
könne auch dann mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung "vereinbar
sein,
wenn zu erwarten ist, dass nicht alle Hunde dieser Rassen auf Grund ihrer
angeborenen Eigenschaften mit großer Wahrscheinlichkeit gefährlich sind",
urteilten die Richter (Aktenzeichen: 2 Bs 311/00).


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"Die Vermutung der Gefährlichkeit ist auch dann mit dem
Gleichheitsgrundsatz
der Verfassung vereinbar, wenn ... nicht alle Hunde dieser Rassen ...
gefährlich sind."


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Auch nach Rassen unterschiedliche Gefährlichkeitsvermutungen seien
zulässig. Zweifelhaft erscheint dem 2. OVG-Senat jedoch, ob jeder Verstoß
gegen die Haltungsvorschriften für gefährliche Hunde zwingend das Verbot
der
Hundehaltung nach sich zieht. Die Richter stellten die aufschiebende
Wirkung
der Klage wieder her. Das heißt: Der Hundehalter darf sein Tier zumindest
vorläufig behalten.
Der Fall: Im Sternschanzenpark war ein Mann mit seinem als
Pit-Bullterrier registrierten Hund aufgefallen, weil dieser weder
angeleint
war noch einen Maulkorb trug. Daraufhin untersagte das Bezirksamt die
Haltung des nun als Staffordshire-Bullterrier bezeichneten Tieres und
ordnete dessen Einziehung an, wenn der Besitzer nicht binnen sieben Tagen
die Abgabe des Hundes nachweise.
Der Halter behauptete, der Hund sei ungefährlich. Eine
Behördenmitarbeiterin konnte bei einem Besuch keine Aggressivität
feststellen. Dennoch drohten nach Einschätzung des Bezirksamts "erhebliche
Gefahren für Leib und Leben Dritter". Auch nach Ansicht des vom
Hundehalter
angerufenen Verwaltungsgerichts lag die Sicherstellung des Hundes im
öffentlichen Interesse.
Anders sah das die zweite Instanz, zumal die genaue Abstammung des
Hundemischlings nicht klar war und er von einer Tierärztin als
"freundlicher
Hund" eingestuft worden war. Endgültige Klärung muss nach dem Eil- jetzt
das
Hauptverfahren bringen.
Beim OVG sind inzwischen 13 Hundeverfahren anhängig, in denen sich
Hundehalter gegen Verfügungen der Behörden wenden. Die erste Instanz hat
eine Reihe von Entscheidungen gefällt:
Keinen vorläufigen Rechtsschutz gewährte das Verwaltungsgericht einer
Hundehalterin, die für ihren drei Jahre alten American
Staffordshire-Terrierrüden Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang
begehrte.
Die Besitzerin argumentierte, es handele sich "um ein Tier mit sehr hoher
sozialer und kommunikativer Kompetenz". Dafür sei es unumgänglich, mit
anderen Hunden ungestörten Kontakt zu pflegen. Damit der Hund nicht
irreparabel geschädigt werde, müssten Leinen- und Maulkorbzwang für ihn
aufgehoben werden.
Die Richter konnten dem nicht folgen. Die Nachteile müssten zumindest
bis
Abschluss des Verfahrens hingenommen werden. Nach der Rechtsordnung
genössen
Leben und Gesundheit des Menschen oberste Priorität (Aktenzeichen: 3 VG
4185/00).
In einem anderen Fall bestätigten die Verwaltungsrichter vorerst das
Verbot der Hundehaltung. Es ging um einen American Staffordshire-Terrier,
den Polizeibeamte abends auf der Harburger Chaussee zwar angeleint, aber
ohne Maulkorb entdeckt hatten. Der Halter sagte, der Hund möge den
Maulkorb
nicht. Außerdem zahlte er keine Hundesteuer.
Nach Auffassung der Verwaltungsgerichtskammer 19 überwiegt in diesem
Fall
das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Untersagungs- und
Sicherstellungsanordnung das Individualinteresse des Antragstellers
(Aktenzeichen: 19 VG 3376/2000).
Ebenfalls ohne Maulkorb hatte ein Hamburger seine
Labrador-Bullmastiff-Kreuzung ausgeführt. Die Behörde untersagte ihm
darauf
die Haltung des Hundes. Der Widerspruch des Besitzers hatte beim
Verwaltungsgericht Erfolg, nachdem eine Tierärztin dem Hund
Ungefährlichkeit
bescheinigt hatte. Die Verhängung eines Bußgeldes sei ausreichend, meinten
die Richter (Aktenzeichen: 9 VG 3307/2000). (rup)


/ha/news/lokales/html/050101/1605HUND8.HTM
 
  • 8. Mai 2024
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