Schreiben Oberstaatsanwalt Dortmund:
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Aufgrund von Pressemitteilungen sind in dieser Sache mehr als zwanzig Anzeigen erstattet worden. Die Staatsanwaltschaft hat hier aber nur zu prüfen, ob der Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt worden ist.
Hier ist ein Wirbeltier getötet worden. Dies ist nach § 17, Nr. 1 des Tierschutzgesetzes aber nur dann strafbar, wenn es ohne vernünftigen Grund erfolgte. Hier war ein ohne Maulkorb herumstreunender Staff.Terrier über einen kleineren Hund hergefallen. Dabei gebärdete er sich dermaßen aggressiv, dass die herbeigerufenen Polizeibeamten befürchteten, er könne auch Menschen - insbesondere Kinder - anfallen. Um diese Gefahr zu beseitigen, haben sie den Staff.Terrier letztlich getötet. Sie handelten also nicht ohne vernünftigen Grund.
Hier wurden einem Wirbeltier erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt. Dies ist nach § 17 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes aber nur strafbar, wenn es ohne einen rechtfertigenden Grund erfolgt. Hier befürchteten die damals eingesetzten Polizeibeamten, der Staff.Terrier könne in seiner für sie nicht beherrschbaren Aggressivität Menschen anfallen und zerfleischen. Sie waren daher berechtigt, ihn durch Schüsse zu stoppen. Als sie die Aggression des Terriers dann gestoppt hatten, haben sie unverzüglich einen Tierarzt herbeigerufen, der den Hund dann wegen seiner schweren Verletzungen eingeschläfert hat.
Da den Polizeibeamten ein strafrechtlich relevanter Vorwurf nicht gemacht werden kann, habe ich das Strafverfahren eingestellt.
In einer Reihe der Anzeigen wird erklärt, dass die Polizeibeamten die durch den Staff.Terrier ausgehende Gefahr auch auf andere Art und Weise hätten beseitigen können. Dies zu überprüfen, ist Sache des Vorgesetzten der Beamten. Ich habe daher die Akten zu diesem Zwecke an den Polizeipräsidenten in Dortmund weitergeleitet.
Hochachtungsvoll
(xxxxx)
Oberstaatsanwalt
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Aufgrund von Pressemitteilungen sind in dieser Sache mehr als zwanzig Anzeigen erstattet worden. Die Staatsanwaltschaft hat hier aber nur zu prüfen, ob der Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt worden ist.
Hier ist ein Wirbeltier getötet worden. Dies ist nach § 17, Nr. 1 des Tierschutzgesetzes aber nur dann strafbar, wenn es ohne vernünftigen Grund erfolgte. Hier war ein ohne Maulkorb herumstreunender Staff.Terrier über einen kleineren Hund hergefallen. Dabei gebärdete er sich dermaßen aggressiv, dass die herbeigerufenen Polizeibeamten befürchteten, er könne auch Menschen - insbesondere Kinder - anfallen. Um diese Gefahr zu beseitigen, haben sie den Staff.Terrier letztlich getötet. Sie handelten also nicht ohne vernünftigen Grund.
Hier wurden einem Wirbeltier erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt. Dies ist nach § 17 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes aber nur strafbar, wenn es ohne einen rechtfertigenden Grund erfolgt. Hier befürchteten die damals eingesetzten Polizeibeamten, der Staff.Terrier könne in seiner für sie nicht beherrschbaren Aggressivität Menschen anfallen und zerfleischen. Sie waren daher berechtigt, ihn durch Schüsse zu stoppen. Als sie die Aggression des Terriers dann gestoppt hatten, haben sie unverzüglich einen Tierarzt herbeigerufen, der den Hund dann wegen seiner schweren Verletzungen eingeschläfert hat.
Da den Polizeibeamten ein strafrechtlich relevanter Vorwurf nicht gemacht werden kann, habe ich das Strafverfahren eingestellt.
In einer Reihe der Anzeigen wird erklärt, dass die Polizeibeamten die durch den Staff.Terrier ausgehende Gefahr auch auf andere Art und Weise hätten beseitigen können. Dies zu überprüfen, ist Sache des Vorgesetzten der Beamten. Ich habe daher die Akten zu diesem Zwecke an den Polizeipräsidenten in Dortmund weitergeleitet.
Hochachtungsvoll
(xxxxx)
Oberstaatsanwalt
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