Neufi-Mix an der Kette-Hilfe gesucht

scully

15 Jahre Mitglied
Eine Frau schrieb mir ins GB, ich habe sie schon angeschrieben, das sie den örtlichen TSV kontaktieren soll, ebenso wie O-amt und vet.amt, auch neufi-in-not soll sie anschreiben.
Was kann sie im folgenden Fall noch tun, und ab wann ist Kettenhaltung in D verboten?

Ich kann leider den GB-eintrag nicht reinkopieren, ich komme mit Mozilla nicht klar:(

Lest doch bitte selbst:

Beitrag 43
 
  • 2. Juni 2024
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Hi scully ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hier ist der Text:

Hallo, nachdem ich eingehend alle hunde und alle Seiten studiert hab, bin ich wiedermal tottraurig über so viel Elend! Aber auch glücklich, daß es doch immer wieder auch Leute gibt, die sich kümmern! Ich hab im Moment großen Kummer mit unserem Nachbarshund, ein wunderschöner, durch und durch lieber und gutmütiger 2 jähriger Neufundländermix dessen Herrchen verstorben ist. Die Angehörigen haben keinen Platz und keine Zeit für ihn und so ist er nun schon seit einigen Wochen allein auf seinem hof an der Leine. Ein Nachbar aus dem Dorf hat den Autrag zu füttern, was er wohl auch alle 2 Tage tut..., naja, und ich hab immerhin die Erlaubnis bekommen, mit ihm spazieren gehen zu dürfen... Das tu ich nun auch 2 mal am Tag. Das Problem ist, daß ich selbst 2 Hunde hab, wovon einer aber aus lauter Eifersucht zum Kampfdackel wird, sobald er den großen schwarzen sieht... so muß ich also erst immer mit meinen beiden gehen, dann mit dem großen - Großer Hund, großer Spaziergang, viel Zeit... Aber natürlich ist das keine Lösung für den armen kerl, er ist so ungeheuer liebebedürftig und kuschelig. Mir zerreißt es jedesmal das Herz, ihn wieder an die kette legen zu müssen. Weiß nicht vielleicht grade jemand jemanden der einen absolut lernwilligen und gutmütigen Hund für sein Grundstück braucht??? Ich muß auch irgendwann nach Berlin zurück und was soll dann aus diesem lieben Kerl werden?
Falls jemand helfen kann, schickt mir bitte eine mail - aber gebt die Telefonnummer mit an, da ich im moment keine mails versenden kann, sch. Technik...
Ansonsten viele Grüße und weiterhin viel Erfolg beim helfen!
Rita
 
"Die Angehörigen haben keinen Platz und keine Zeit ..." - verdammt, wer den Nachbarn beerbt, der erbt auch den Hund, mit allen erforderlichen Konsequenzen! :(

Das Ordnungsamt muß auf jeden Fall einschreiten, denn es gibt eine "Verordnung über das Halten von Hunden im Freien", in der viele Punkte festgelegt sind. Ich habe hier nur eine Uralt-Fassung, aber zum Negativen dürfte sich in den letzten Jahren diesbezüglich nichts verändert haben.

Dort heißt es unter "Wartung und Pflege":

1. Der Besitzer oder der mit der Wartung und Pflege des Hundes Beauftragte hat sich mindestens einmal täglich von dem Befinden des Hundes, der Beschaffenheit der Unterkunft und bei Anbindung von dem Zustand der Anbindevorrichtung zu überzeugen und Mängel unverzüglich abzustellen.

...

3. Hunden, die angebunden (...) gehalten werden, muß täglich mindestens 60 Minuten freier Auslauf gewährt werden.

(Zitat Ende)

Im übrigen darf die "Anbindung" nur an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung (Laufseil, Laufdraht, Laufstange) angebracht werden. Die Anbindung muß an der Laufvorrichtung frei gleiten können und so bemessen sein, daß sie dem Tier einen zusätzlichen beidseitigen Bewegungsspielraum von mindestens 2,5 m bietet.
 
Ringo schrieb:
Das Ordnungsamt muß auf jeden Fall einschreiten, denn es gibt eine "Verordnung über das Halten von Hunden im Freien", in der viele Punkte festgelegt sind.
Die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 wurde mittlerweile durch die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 ersetzt.


§ 2
Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.


(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.


§ 4
Anforderungen an das Halten im Freien

(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund

1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und

2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem

Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund

1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und

2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.


§ 7
Anforderungen an die Anbindehaltung

(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Die Anbindung muss

1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,.

2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,

3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.

(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.

(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.

(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.

(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei

1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,

2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,

3. einer säugenden Hündin,

4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.
 
Kann man den Leuten den Hund nicht abschwatzen?
Wenn sie eh keine Lust auf ihn haben, dürfte das doch nicht allzu schwer sein, oder?
 
Midivi schrieb:
Kann man den Leuten den Hund nicht abschwatzen?
Diese Frau sucht ja nach einem neuen zu hause, aber so wie ich sie verstanden habe, wohnt sie nicht dort, sondern in Berlin.
Wer soll sich dann denn um die Vermittlung des Neufis kümmern?

Die Kontaktmail: ridibaers@freenet.de
 
Hast du mal Kontakt mit





aufgenommen?

Evtl. können die helfen.
 
Midivi, soeben erledigt, auch eine Mail an den TSV Berlin.
mehr kann ich leider nicht tun, schon gar nicht von hier aus:(
 
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