So wirklich klar ist die Formulierung, im Gesetzestext, bezüglich einem Wesenstest, nicht
Und auch eine Erläuterung, die mal zum besseren Verständnis, für die Bürger, herausgegeben wurde bringt nicht wirklich Licht ins Dunkel.
(1) 1Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer
Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte
Aggressivität aufweist, insbesondere
1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder
Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet,
ausgebildet oder abgerichtet ist,
so hat sie den Hinweis zu prüfen. 2Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den
Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. 3Die Klage gegen die
Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch
Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich
mitzuteilen. 2Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2
und 3 gilt entsprechend.
Und auch eine Erläuterung, die mal zum besseren Verständnis, für die Bürger, herausgegeben wurde bringt nicht wirklich Licht ins Dunkel.
Gefährliche Hunde gem. § 7 NHundG
Ein Hund, der Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder
Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist, kann nach Prüfung durch die zuständige Fachbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) als gefährlich eingestuft werden.