Original geschrieben von Puppyclip
Sicherlich ist es nichtsdestotrotz ein Musterurteil, nämlich das erste seiner Art gegen Reizstromgeräte.
Ne, Puppy, ist es nicht.
Es gibt ein Urteil des OLG Oldenburg, dass seit dem 21.4.1998 rechtskräftig ist, also auch schon vor der expliziten Aufnahme von Reizstromgeräten ins Tierschutzgesetz.
Am 21.4.1998 wurde das Urteil des OLG Oldenburg rechtskräftig, das nach Entscheidung des Amtsgerichts Jever vom 12.1.1998 die Anwendung von Elektroreizgeräten (hier: Teletakt-Gerät) bei der Ausbildung von Hunden als vorsätzlichen Verstoß gegen § 3 Nr.5 TierSchG verurteilt ("Es ist verboten, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind") und mit einer Geldbuße von 500,- DM geahndet.
Der verurteilte Hundehalter hatte nachweislich kein funktionsfähiges elektronisches Dressurhalsband, sondern nur eine Attrappe ("um ein Weglaufen des Hundes zu verhindern") eingesetzt. Die Ausbildung ... war vorher erfolgt, und zwar durch einen "anerkannten fachkundigen Jagdhundeausbilder". ... Allein das Anlegen eines dem Teletakt-Gerät ähnlichen Halsbandes genügt hier offenbar, um bei dem Tier schwerwiegende psychische Schäden und Leiden auszulösen. Die Erwartungshaltung, irgendein Verhalten könne jederzeit einen Stromimpuls auslösen, erscheint ursächlich plausibel für dieses ambivalente, gestörte Verhalten. Das Tier hatte eindeutig Schmerzreiz und Teletakthalsband bzw. die dazugehörige Attrappe assoziiert. So resultierte die langdauernde "ängstliche Erwartung". Daraus ist der Schluss zulässig, dass der Einsatz eines Elektroreizgerätes auch dann tierschutzwidrig zur Anwendung kommen kann, wenn dieses Gerät nur in Anwesenheit eines "versierten Fachmannes" Verwendung findet, ......
In seinem Urteil sah es der Amtsrichter als erwiesen an, dass dem Hund durch das Anlegen der Teletakt-Attrappe länger anhaltende, erhebliche Leiden zugefügt worden waren. Er schlussfolgerte, dass es durchaus angemessen wäre, wenn der Tatbestand nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als strafbare Handlung im Sinne § 17 Ziffer 2b. TierSchG geahndet worden wäre ......
Auch dieses Urteil hatte keinerlei bindende Wirkung für andere Gerichte und hat auch keine abschreckende Wirkung gehabt. Solange die Expertenkommission beim BML nicht in die Puschen kommt und klipp und klar feststellt, dass mit Teletakt & Co. erhebliche Leiden verbunden sind (womit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist), hilft nur eins:
Wo immer man so 'ne Sauerei beobachtet, Beweise sammeln und Strafanzeige erstatten!