Ich erwäge eine Klage gegen das neue Hundegesetz in Berlin aus folgendem Grund:
Das Gesetz sieht nun vor, dass ein "Gefährlicher Hund" nach §5 (3) (Das sind Nicht-Listenhunde MIT BEISSVORFALL o.ä.) 12 Monate nach der Einstufung als gefährlicher Hund einen Wesenstest ablegen darf, und nach bestandenem Test als "nicht mehr gefährlich" eingestuft werden kann.
So weit so gut, diese Regelung an sich finde ich prinzipiell begrüßenswert. Jedoch gibt es meiner Meinung nach nun ein großes Problem mit der Verhältnismäßigkeit: für einen unbescholtenen Hund, der auf der neuen Rasseliste steht (die neue Rasseliste ist nicht Teil des Hundegesetzes, sondern eine separate Verordnung, betroffen sind jetzt "nur" noch Pitbull, Bullterrier, AmStaff und Kreuzungen, an denen eine dieser drei Rassen beteiligt ist) ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen.
Das muss man sich jetzt mal auf der Zunge zergehen lassen:
Schäferhund/Dackel/Spaniel beißt Kind ins Krankenhaus - nach 12 Monaten bestandener Wesenstest - Befreiung von der Maulkorbpflicht.
Pit/Bulli/Staff lässt sich nie etwas zuschulden kommen - Befreiung von der Maulkorbpflicht per Gesetz ausgeschlossen.
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht kann bis zu 5000 € kosten. Ich suche nun einen pfiffigen Anwalt für Verwaltungsrecht und freue mich auch über Gleichgesinnte, um sich evtl die Kosten zu teilen.
Auszüge der entsprechenden Stellen aus dem neuen Hundegesetz:
(3) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Hunde, deren
Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Gefährlichkeit eines Hundes
besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgeht. Dies kann insbesondere der Fall sein, weil
1. er einen Menschen
a) gebissen oder
b) in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet, insbesondere
in gefahrdrohender Weise angesprungen,
hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein,
2. er außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein anderes Tier
gehetzt, gebissen oder getötet hat, ohne zuvor angegriffen worden zu sein, oder
3. bei ihm von einer aus der Abstammung, Ausbildung, Haltung oder Erziehung
folgenden, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, Menschen oder Tiere vergleichbar
gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.
-------------------------
(4) Die zuständige Behörde hebt auf Antrag die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 für
die Zukunft auf, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass von dem Hund keine
Gefahr im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 mehr ausgeht. Als Nachweis nach Satz 1 gilt
insbesondere der Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes gemäß § 8 Absatz 2.
Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwölf Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Feststellung der Gefährlichkeit gestellt werden.
Das Gesetz sieht nun vor, dass ein "Gefährlicher Hund" nach §5 (3) (Das sind Nicht-Listenhunde MIT BEISSVORFALL o.ä.) 12 Monate nach der Einstufung als gefährlicher Hund einen Wesenstest ablegen darf, und nach bestandenem Test als "nicht mehr gefährlich" eingestuft werden kann.
So weit so gut, diese Regelung an sich finde ich prinzipiell begrüßenswert. Jedoch gibt es meiner Meinung nach nun ein großes Problem mit der Verhältnismäßigkeit: für einen unbescholtenen Hund, der auf der neuen Rasseliste steht (die neue Rasseliste ist nicht Teil des Hundegesetzes, sondern eine separate Verordnung, betroffen sind jetzt "nur" noch Pitbull, Bullterrier, AmStaff und Kreuzungen, an denen eine dieser drei Rassen beteiligt ist) ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen.
Das muss man sich jetzt mal auf der Zunge zergehen lassen:
Schäferhund/Dackel/Spaniel beißt Kind ins Krankenhaus - nach 12 Monaten bestandener Wesenstest - Befreiung von der Maulkorbpflicht.
Pit/Bulli/Staff lässt sich nie etwas zuschulden kommen - Befreiung von der Maulkorbpflicht per Gesetz ausgeschlossen.
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht kann bis zu 5000 € kosten. Ich suche nun einen pfiffigen Anwalt für Verwaltungsrecht und freue mich auch über Gleichgesinnte, um sich evtl die Kosten zu teilen.
Auszüge der entsprechenden Stellen aus dem neuen Hundegesetz:
(3) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Hunde, deren
Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Gefährlichkeit eines Hundes
besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgeht. Dies kann insbesondere der Fall sein, weil
1. er einen Menschen
a) gebissen oder
b) in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet, insbesondere
in gefahrdrohender Weise angesprungen,
hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein,
2. er außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein anderes Tier
gehetzt, gebissen oder getötet hat, ohne zuvor angegriffen worden zu sein, oder
3. bei ihm von einer aus der Abstammung, Ausbildung, Haltung oder Erziehung
folgenden, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, Menschen oder Tiere vergleichbar
gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.
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(4) Die zuständige Behörde hebt auf Antrag die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 für
die Zukunft auf, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass von dem Hund keine
Gefahr im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 mehr ausgeht. Als Nachweis nach Satz 1 gilt
insbesondere der Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes gemäß § 8 Absatz 2.
Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwölf Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Feststellung der Gefährlichkeit gestellt werden.