Das Berliner Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 12.Januar 2012 den Antragsgegner verpflichtet, zwei Listenhunde, die er zuvor durch Bescheid entschädigungslos eingezogen und dem Antragsteller ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot erteilt hatte, an den Antragsteller vorerst herauszugeben.
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