Pressemeldung
Für "Ginger" gibt‘s keine Ausnahme
Urteil zur Hundeverordnung
Frankfurt (dpa) - Gefährliche Hunde müssen in Hessen alle zwei Jahre zur so genannten Wesensprüfung vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Halte-Erlaubnis ohne erneute Prüfung sei nicht möglich, entschied das Frankfurter Verwaltungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluss (Az.: 5 G 2630/03).
Die einschlägige Hundeverordnung des Landes enthalte keinerlei Möglichkeit zur Verlängerung, führten die Richter aus. Die Besitzer gefährlicher Hunde müssten daher alle zwei Jahre eine neue Erlaubnis beantragen, wenn sie ihre Tiere behalten wollten.
Das Gericht wies den Eilantrag eines Ehepaares aus Hanau ab, das von der Stadt Hanau zur Abgabe ihres Bullterrier-Mischlings "Ginger" gezwungen werden soll. Die Stadt verwies auf einen Erlass des hessischen Innenministeriums, demzufolge eine Genehmigung zum Halten eines gefährlichen Hundes nur nach einer aktuellen Wesensprüfung erteilt werden könne. Dies sei sogar der Hauptgrund gewesen, die Genehmigung auf nur zwei Jahre zu befristen.
Das Gericht lehnte auch einen weiteren Antrag der Hanauer Hundehalter auf vorläufigen Schutz vor Zwangsmaßnahmen ab. Die Stadt kann daher den Hund auf Kosten der Besitzer in einem Tierheim unterbringen. Nach Darstellung des Klägers und des Gerichts ist die Entscheidung aber noch nicht rechtskräftig. Bis zum 15. August kann noch Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel eingelegt werden.
Die derzeit gültige Hundeverordnung ist bereits der dritte Versuch des Landes, das Halten gefährlicher Hunde einzuschränken. Bei elf verschiedenen Hunderassen muss mit einem Wesenstest nachgewiesen werden, dass die Tiere keine gefährlichen Eigenschaften haben. Auch die Halter müssen ihre Eignung nachweisen.
Gegen die Verordnung sind jedoch beim VGH bereits drei Normenkontrollanträge anhängig. Nach Angaben einer VGH-Sprecherin ist mit einer Entscheidung aber nicht vor Ende dieses Jahres zu rechnen.