abgebrochene Polizeihundeausbildung

ausbruchsicher aber doch nur für den Hund? Oder. Kann mir mal jemand erklären, wie man ein so großes Grundstück einbruchsicher gestaltet? Modell Stammheim bzw. DDR (sind aber eher ausbruchsicher!)
Wenn jemand auf das Grundstück kommen WILL, dann macht er das auch, ein solcher Profi wird den Hund aber sicher auch erschießen oder anderweitig lahmlegen. Trotzdem werden weit über 90% der Einbruchsdelikte von Gelegenheitstätern begangen .... und die soll der Hund abschrecken. Bei bekannten von mir ist auch eine SH, die haben auch ein Schild an der gartenpforte, trotzdem ist dann so ein Depp reingelatscht und gebissen worden (nicht soo schlimm) aber der Richter hat eine Schmerzensgeldklage abgelehnt (..selber schuld...)
ich hoffe aber, dass es bei mir soweit nicht kommt, allemalfestedaumendrück' und wenn ja, dann habe ich sicherlich erst mal andere Probleme, gruss, maike
 
  • 17. Mai 2024
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Hi maike ... hast du hier schon mal geguckt?
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Wenn ich mich richtig erinnere gab es mal ein Gerichtsurteil, daß man bei einem Schild á la "Vorsicht, gefährlicher/bissiger Hund" haftet, weil man ja selber zugibt, einen gefährlichen Hund zu halten - stand das nicht mal unter Rechtliches?

Ich geh mal suchen...
 
  • 17. Mai 2024
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Mein Benny ist auch so ein echter Chaoshund... 



Habt ihr es schon mit einer Hundeschule probiert? In zwei Hundeschulen haben wir seine Macken nicht in den Griff bekommen. Wir haben es dann letztlich mit einem Online Hundetraining von einer Hundetrainerin geschafft. Deutlich günstiger als die Hundeschule vor Ort ist es auch noch gewesen!

Hier der Link zu ihrer Seite! 
Möchte ich jedem Hundehalter ans Herz legen, der sich offen eingestehen kann, dass er seinen liebsten Vierbeiner eben doch nicht immer wie gewünscht im Griff hat.

Melde dich doch mal zurück, ob sie dir auch helfen konnte! 

LG Meike mit Benny
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Voila, z.B. das hier:

Fall 2:
Wenn der Wachhund zubeisst
Der Halter eines als Wachhund eingesetzten Hofhundes muss damit rechnen, dass der Hund Besucher angreift, wenn sie das frei zugaengliche Hofgelaende betreten. Er muss deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um die Besucher vor Angriffen des Tieres zu schuetzen. Solche Vorkehrungen koennen z.B. darin bestehen, dass der nicht ganz ungefaehrliche Wachhund angekettet oder angeleint wird. Werden vom Hundehalter solche Sicherungsmassnahmen nicht getroffen, haftet er einem verletzten Besucher auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (hier: DM 5.000 fuer schmerzhafte blutende, klaffende Wunde im Genitalbereich), wenn der Hund den Besucher beisst und verletzt.
Oberlandesgericht Koeln, Az.: 19 U 32/95

Mit noch anderen Urteilen und einer Diskussion darüber nachzulesen hier:

http://forum.ksgemeinde.de/showthread.php?s=&threadid=6708&highlight=Schild
 
Hallo,

@Marion: hier handelt es sich offensichtlich um einen Besucher, der gebissen wurde und keinen realen Einbrecher. Hier dneke ixch natürlich auch, dass der Huindehalter alles tun muss, dass Besucher, Postboten, Vertreter etc. nicht gefährdet werden.

Im Falle eines Einbruchs aber, wäre es mir persönlich ernsthaft völlig egal, wie die aktuelle Diskussion der Rechtsgelehrten im Moment steht. Ich würde definitiv keinerlei evt. folgende Auflagen erfüllen oder Strafen zahlen, wenn mein Hund uns oder unser Eigentum vor echten Straftätern und geplanten oder durchgeführten Verbrechen beschützt.

Ciao
Jörg
 
Schon klar, Jörg - aber für Maike insofern sicher relevant, da Ihr Hund ja anscheinend auch schon Besucher gebissen hat...
 
  • 17. Mai 2024
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Original geschrieben von maike
Bei bekannten von mir ist auch eine SH, die haben auch ein Schild an der gartenpforte, trotzdem ist dann so ein Depp reingelatscht und gebissen worden (nicht soo schlimm) aber der Richter hat eine Schmerzensgeldklage abgelehnt (..selber schuld...)

Du Maike, auch in solchen Fällen wird das unterschiedlich gesehen, bei einem vergleichbaren Fall wurde die Klage in erster Distanz zwar abgewiesen, in zweiter wurde ihr stattgegeben:

Warnung vor dem Hund
DER FALL:

Das Grundstück des Beklagten ist umzäunt. Die Klägerin wollte einen Wohnungsschlüssel abgeben. Am Eingangstor befinden sich Briefkasten und Klingel sowie auf einer roten Tafel der Hinweis: „Warnung vor dem Hunde!“. Dennoch betrat die Klägerin das Grundstück, um direkt am Hauseingang, also nicht beim Eingangstor, zu klingeln. Der Türknopf am Eingangstor ist so angebracht, dass sich die Türe leicht durch Übergreifen von innen öffnen lässt. Auf dem Grundstück wurde die Klägerin vom Mischlingshund des beklagten Grundstücksbesitzers gebissen. Die Klägerin verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld. Der Grundstücksbesitzer beantragt, die Klage abzuweisen.

DAS URTEIL:

Das LG Memmingen (Urteil vom 20. 04. 1994, Az. 1 S 2081/93) hat 1.500 DM Schmerzensgeld zugesprochen. Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klage dagegen in vollem Umfang abgewiesen. Zum Schadensersatz ist der Beklagte zum einen als Hundehalter nach §§ 833, 847 (jetzt § 253 Abs. 2) BGB verpflichtet. Der Hundehalter haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn sicher ist, dass sich der Verletzte bewusst, grob und vermeidbar selbst gefährdet hat. In dieser Weise hat sich die Klägerin nicht selbst gefährdet, weil sie den Hund nicht sah und nicht wusste, wie gefährlich er ist. Zum anderen haftet der Grundstückseigentümer nach § 823 Abs. 1 und § 847 (jetzt § 253 Abs. 2) BGB, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Schild „Warnung vor dem Hunde“ reichte nicht aus, die aufgrund der besonderen Umstände bestehenden Gefahren auszuschließen. Die Klägerin muss sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen. Es wäre ihr – so das Gericht – ohne weiteres möglich gewesen, die Gefahr nicht einzugehen.

Sab.

P.S.: Ist nur ein Hinweis, daß solche Angelegenheiten durchaus nach hinten losgehen und u.U. auch ziemlich teuer werden können.
 
Hi Marion,

das stimmt!
Wie gesagt, alle, die sich in "friedlicher Absicht" müssen vor Schäden bewahrt werden. Man denke nur mal an abenteuerlustige Kinder u.ä.

Ciao
Jörg
 
ist bei uns ein bisschen anders: 1. kann keiner einfach die Gartentür öffnen (geht NUR mit Schlüssel, Elektrischen Toröffner oder einem an unsere Telefonanlagen angeschlossenem Telefon) - das war so gewollt. 2. Steht auf unserem Schild: Privatgrundstück - Betreten pohne Aufforderung verboten - Vorsicht bissiger Hund - nicht durch den Zaun langen!" Dass das Schild "Warnung vor dem Hunde" völlig ohne Sinn ist wusste ich auch - versteh' bloss nicht, warum das immer noch verkauft wird. Unsere habe ich extra anfertigen lassen. Wer sich also auf unser Grundstück "verirrt" muss schon über den Zaun gestiegen sein (Selbst Durchgreifen durch das Tor nützt nix, da innen keine Klinke ist) Klingel und Briefkasten sind selbstverständlich draussen, ohne dass eine Gefährdung besteht. Insofern ist die Ausgangslage bei uns schon etwas anders. Trotzdem , danke für die Hinweise, maike
 
...wir sind hier nun mal nicht in den U.S.A. wo jeder Bürger das Recht hat, Eindringlinge zu erschießen.

Hier sieht die Rechtslage so aus, daß man für jeden Schaden, den der Hund verursacht, haftbar gemacht werden kann. Selbst wenn es sich bei dem Geschädigten nachweislich um einen Einbrecher handelt.

Alexis
 
Maike, wenn du einen ausgebildeten wachhund gekauft hast solltest du auch damit leben können, daß er nun immer wachen will:)
hunde handeln zwar nach ihren instinkten, differenzieren aber nicht nach "erwünschten und unerwünschten" besuchern. das ist dein job...

bei der größe eures grundstückes sollte doch ein großes areal für den hund abzutrennen sein?

die "geheimen" firmenunterlagen vllt. doch in einem schließfach bei einer bank deponieren?

versicherungen haben sich schon geweigert für bißverletzungen aufzukommen wenn die warnschilder von vornherein auf eine bekannte bissigkeit eines hundes hingewiesen haben. also war dem hh die bissigkeit seines hundes bekannt und er hätte diesen sicher verwahren müssen.
das sind nicht meine gedanken - sind entscheidungen von versicherungen...

auch bei schmerzensgeldforderungen entscheiden die gerichte höchst unterschiedlich.
z.b. kann der gebissene ja "hilfe gesucht haben" und behauptet er hätte versucht sich bemerkbar zu machen...

watson
 
Dann verstehe ich nicht was Du willst! Du hast doch was Du wolltest, einen Wachhund für das Firmengelände.
Das eine was Du willst, das andere was Du musst.
Entweder willst Du einen Wachhund der niemanden auf´s Grundstück lässt, oder einen der den Leuten "nett" Hallo sagt.

Zäune für den Hund eine extra Fläche ein wo er sich des Tages bewegen kann, dort lasst Ihr ihn am Abend oder am Wochenede raus, so dass er das Grundstück beschützen kann.
Kommt Besuch usw. muss der Hund halt weggesperrt werden.

Schilder sind nur dafür da, die Leute drauf hinzuweisen, das da ein Hund ist. Beißt Dein Hund auf Deinem Grundstück einen Menschen bist Du ebenso dran, als wenn es beim Gassi passiert ist.

Du hast den Hund so zu halten, das er für niemanden eine Gefahr dastellt. Das Grundstück muss also so eingezäunt sein, dass auch kein Mensch einfach so rüber/rein kann.

Unsere Schilder haben uns jedenfalls nicht davor bewahrt zahlen zu müssen, bei uns musste vor einigen Jahren jemand aus einer Drückerkollone dran glauben. War nicht lustig, als 2 Hunde ihn sich zur Brust nahmen.
Seitdem schließen meine Eltern die Pforte zum Grundstück ab, niemand kann somit einfach so das Grundstück betreten, sondern muss klingeln.
Der Typ hat sich damals wohl gedacht "lass sie mal bellen" und ist rauf auf den Hof. - Dumm glaufen für ihn und uns, unsere Versicherung hat zum Glück gezahlt.

*mal unter vorgehaltener Hand flüstere*
Hat man Hunde, macht es sich immer gut, eine gerissene Leine im Haus zu haben.
Sandra
 
Hallo, Sandra, danke für den Tipp (den letzten). Ja, ich wollte bloss wissen, ob es was besonderes zu beachten gibt - bzw, ob und welche Erfahrungen andere Hundehalter evtl. mit solchen Tieren gemacht haben. Nachdem er jetzt schon 3 x gebissen hatte, weiss ich, dass ich dies hätte vermeiden können, wenn der Duppel von Vorbesitzer mir das gesagt hätte. Dann hat mich also noch interessiert, ob es evtl. andere Situationen gibt, bei denen der Hund aufgrund seiner Ausbildung für mich unvorhergesehen reagieren könnte, so dass ich präventiv etwas veremiden kann. Es ging mir also nicht unbedingt darum, dem Hund das Beissen abzugewöhnen, ich wollte nur wissen, was er schon "durchgemacht" hat, grüssle, Maike
 
Original geschrieben von SandramitVienna
*mal unter vorgehaltener Hand flüstere*
Hat man Hunde, macht es sich immer gut, eine gerissene Leine im Haus zu haben.
Sandra

Sandra, das WAR einmal. Inzwischen hat der Hundehalter (ähnlich wie ein Autofahrer) sich davon zu überzeugen, daß die Leine, mit der sein Hund geführt wird, auch in Ordnung ist. Da gibt's auch entsprechende Urteile - suche ich auf Wunsch gerne raus.

Sab.
 
Hi.
Das sollte naklar kein Freifahrtsschein dafür sein, seinen Hund nicht ordnungsgemäß zu halten.
Das mit dem "war einmal" kann ich nicht bestätigen.

Beispiel: Ein Einbrecher steigt ins Haus ein und der Hund beißt ihn, dann kann der Einbrecher einen noch belangen.
Das gleiche, wenn was im Garten ist und man die Hunde rausschickt. Hatte man die Hunde jedoch angeleint, zahlt zumindest die Versicherung. Das ist noch immer so.
Eine Leine kann reißen, auch wenn sie zuvor noch so heil war.

Sandra
 
Ey, mal ehrlich: ein Einbrecher steigt ins Haus und der Hund beisst ihn, dann kann er einen noch belangen....

gilt da das Notwehr-Prinzip nicht mehr, oder muss ich dazu den Einbrecher selber beissen?

Ich versteh' die Welt nicht mehr.....
 
Original geschrieben von maike
Ey, mal ehrlich: ein Einbrecher steigt ins Haus und der Hund beisst ihn, dann kann er einen noch belangen....

gilt da das Notwehr-Prinzip nicht mehr, oder muss ich dazu den Einbrecher selber beissen?

Ich versteh' die Welt nicht mehr.....


Das tu ich auch schon lang nicht mehr, aber ich glaub, Notwehr kannst Du nur dann geltend machen, wenn Dein Leben oder das anderer Menschen akut bedroht ist, nicht, wenn Dein Hausstand in Gefahr ist, den Besitzer zu wechseln.


wauzi
 
Stimmt, man muß schon sehr genau nachweisen können, daß Leib und Leben in ernstzunehmender Gefahr war.
Einbruch ist als Grundlage dafür noch lange nicht ausreichend.

Hundeloses Beispiel : Mann überwältigt in seinem Haus einen Einbrecher. Er fesselt ihn mit Klebeband, setzt ihn in eine Schubkarre und karrt ihn kurzerhand so zur nächsten Polizeistation.
Ergebnis : Einbrecher verklagte Hausbesitzer wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Er bekam recht und ihm wurde ein Schmerzensgeld zugesprochen.
Und nein, dieser Vorfall ist NICHT erfunden.

Solltet ihr also demnächst beklaut werden, tut einfach so, als würdet ihr schlafen und haltet vor allem gut eure Hunde fest. Nicht, daß die noch eine Wach - und Schutzfunktion erfüllen. ;)
 
Notwehrmaßnahmen müssen immer angemessen sein, du kannst nicht jemanden ins Krankenhaus befördern (gleich ob mit Faust, Baseballschläger oder Wachhund) nur weil er sich in dein Wohnzimmer verlaufen hat.

Gibt allerdings auch die putative Notwehr, d.h. wenn du davon ausgehen musstest das du oder andere sich in Gefahr befinden. Wenn z.B. der Eindringling eine Wasserpistole dabei hat die du in der Dunkelheit für eine echte halten musstest dann kannst du dich auch entsprechend verteidigen.
 
Original geschrieben von Wolf II
Notwehrmaßnahmen müssen immer angemessen sein, du kannst nicht jemanden ins Krankenhaus befördern (gleich ob mit Faust, Baseballschläger oder Wachhund) nur weil er sich in dein Wohnzimmer verlaufen hat.

Öööhm....wenn jemand meine Tür oder eines meiner Fenster "geknackt" hat, darf ich doch wohl davon ausgehen, daß er sich nicht bloß verlaufen hat, oder ?
 
"Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einer anderen Person abzuwehren"

Die Betonungen liegen hier auf:

Erforderlich im Sinne von: verhältnismäßig, nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen
Gegenwärtig Definiert als: unmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend oder andauernd
Rechtswidrigen Angriff Definiert als: Angriff auf jedes Rechtsgut! Leben, Gesundheit, Eigentum oder auch Ehre
Abzuwehren Definiert als: Nur die Abwehr ist gedeckt, kein nachsetzen oder verfolgen, das Recht Straftäter bis zum eintreffen der Polizei festzuHALTEN ergibt sich aus der StPO , nicht aus der Notwehr.

Die Verhältnismäßigkeit ist penibel einzuhalten, ebenso das "gegenwärtig"

Das verletzen von Einbrecher, die "nur" stehlen, wird allgemein nicht als verhältnismäßig angesehen,
anders sieht es aus wenn Du den Einbrecher überrascht und er Dich angreift.
Und ein Hund, der durch den Hundeführer gehetzt wird, wird normalerweise als "Waffe" angesehen, vor allem wenn der Hund ausgebildet ist.

So ist uns das zumindest bei meiner Sachkunde vor 10 J. beigebracht worden, wenn sich inzwischen was geändert hat kann das vllt. jemand verbessern, der jeden Tag damit zu tun hat (na, She :D ). Würde mich auch interessieren.
 
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