Hallo!
Also...........
Unsere Hundesteuersatzung:
Ortsrecht
Hundesteuersatzung
Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl.
S. 301ff.) in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16.06.1993 (SächGVBl. S. 502 ff.) hat der Stadtrat der Stadt X am 29.01.2002 beschlossen, die Hundesteuersatzung der Stadt X vom 29.03.2001 wie folgt zu ändern:
§ 1
Steuererhebung
Die Stadt X erhebt für die Haltung von Hunden eine Hundesteuer. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
§ 2
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
§ 3
Steuerschuldner
...
§ 4
Haftung
...
§ 5
Entstehung der Steuerschuld
...
§ 6
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich
• für den ersten Hund 50,00 EUR
• für den zweiten Hund 80,00 EUR
• für den dritten und jeden weiteren Hund 100,00 EUR
• für den ersten gefährlichen Hund 450,00 EUR
(sogenannter Kampfhund)
• für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund 900,00 EUR
(sogenannter Kampfhund)
• für jeden Zwinger 80,00 EUR
§ 7
Gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde)
Gemäß des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHunfG) vom 24.08.20000 (SächsGVBl. S. 35
und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (DVO) vom 01.11.2000 (SächsGVBl. S. 467) sowie der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (Verwaltungsvorschrift gefährliche Hunde – VwVGefHunde) vom 28.09.2001 gelten als gefährliche Hunde:
• Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:
1. American Staffordshire Terrier
2. Bullterrier
3. Pitbull Terrier
Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde. Von der Gefährlichkeit im Sinne des GefHundeG sind ausgenommen Welpen und Jungtiere bis zu einem Alter von sechs Monaten.
• Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall wiederlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Hundehalters.
--->So, dem zu folge ist doch der engl. Staffordshire Bullterrier NICHT mit in der Steuer für gefährliche Hunde unter zu bringen,oder?!!??!
Sorry, wenn ich damit nerv, will das aber geklärt haben....da mir ja nicht mal die Stadt Auskunft geben kann.
LG
Katja