Zum Thema Tiere pfänden, zwecks Schuldenbegleichung :
Können Heimtiere gepfändet werden?
Antwort:
Nein. Seit der Gesetzesrevision vom April 2003 besteht ein ausdrückliches Pfändungsverbot für im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Tiere (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes; SchKG). Das Pfändungsverbot gilt sowohl bei der Betreibung auf Pfändung als auch bei einer Betreibung auf Konkurs eines im Handelsregister eingetragenen Schuldners (Art. 224 SchKG).
Quelle :
§ 811 c ZPO lautet in der seit 1990 geltenden Fassung:
„(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.“
Quelle :
Das Tier in der Zwangsvollstreckung
Spannende Frage: Darf der Gerichtsvollzieher im Zuge der Zwangsvollstreckung
Tiere pfänden?
Alle Haustierbesitzer dürfen sich an dieser Stelle tendenziell schon einmal
freuen, denn im Zuge der Gesetzesänderungen im Jahre 1990 wurde auch
eine Neufassung im Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung
(„ZPO“) vorgenommen.
...Die Vorschrift ist wohlgemerkt nur für Haustiere anwendbar. Haustiere
sind dabei Tiere, die ohne Erwerbszwecken zu dienen in räumlicher Nähe
des Schuldners gehalten werden. Den zu Erwerbszwecken gehaltenen
Nutztieren widmen wir uns sogleich. Die Ausnahmeregelung im § 811 c
ZPO besagt allerdings, dass eine Pfändung vom Vollstreckungsgericht ausnahmsweise
für zulässig erklärt werden kann. Voraussetzung dafür ist der
„hohe Wert“ eines Tieres. Wann genau ein solcher „hoher Wert“ vorliegt,
ist im Gesetz nicht geregelt. Die Grenze wird in juristischen Veröffentlichungen
und in Entscheidungen oft bei ca. EURO 250 gezogen. Ist die
Wertgrenze überschritten, muss dann im Einzelfall eine Interessenabwägung
unter Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten
Interessen des Schuldners mit den Interesse des Gläubigers vorgenommen
werden.5
Quelle :
Seite 9