Freispruch für Hundebesitzerin ohne Leine

Wolf II

Frauenversteher™
15 Jahre Mitglied
AusDVRTeV:

Eine 36-jährige Anwältin hatte gegen die Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt. Das Richter am Amtsgericht gab ihr Recht.

Düsseldorf (dto). Eine 36-jährige Anwältin sollte ein Bußgeld in Höhe von 130 Euro bezahlen, weil sie ihren Hund im Stadtgebiet mehrfach von der Leine gelassen hatte. Die Frau hatte Einspruch gegen die Bußgeldbescheide eingelegt, verwies auf das Tierschutzgesetz. Am Donnerstag wurde der Fall vor dem Amtgericht verhandelt. Die Frau bekam Recht.

Nach der Düsseldorfer Straßenordnung und der Landeshundeverordnung liegt der Fall sonnenklar: Innerhalb des Stadtgebiets dürfen Hunde grundsätzlich nicht ohne Leine laufen. Das gilt entsprechend auch für den Labrador-Collie-Mischling der Rechtsanwältin mit Büroadresse in Golzheim. Innerhalb weniger Wochen war sie dreimal aufgefallen, weil sie ihr Tier entgegen allen Vorschriften leinenlos herumtollen ließ.

Im Kampf gegen die verhängten Bußgelder argumentiert sie nämlich, dass der Leinenzwang, soweit er in der Straßenordnung und in der Landeshundeverordnung vorgeschrieben ist, unwirksam sei. Dabei stützt sich die Anwältin im Kampf gegen Landesrecht auf Bundesrecht - und zwar auf das Tierschutzgesetz. Dort immerhin wird Tierhaltern ausdrücklich eine "artgerechte Haltung" ihrer Schützlinge aufgegeben.

Innerhalb des Stadtgebiets aber ständig angeleint bleiben zu müssen, sei für Hunde eben nicht "artgerecht". Im Gegenteil: Wegen der wichtigen Sozialkontakte zu Artgenossen sei es - so die Anwältin weiter - geradezu notwendig, Hunde von der Leine zu lassen. Also folgert die Juristin: Wenn sie die Straßenordnung und die Landeshundeverordnung befolgt, wäre das ein Verstoß gegen die im Tierschutzgesetz vorgeschriebene "artgerechte Haltung". Ein Dilemma, über das Amtsrichter Dirk Kruse nicht ohne fachkundige Beratung urteilen wollte.

Einen ersten Verhandlungversuch hat der als progressiv geltende Amtsrichter deshalb vor rund neun Monaten abgebrochen, hat sich zum Termin am Donnerstag nun drei hochrangige Sachverständige geladen: Dr.Peter Steinbüchel, diensthöchster Veterinär der Stadt, Wolfgang Tolkmitt als Leiter des Ordnungsamts sowie eine Fachtierärztin für Verhaltenskunde von der Uni Kiel sollen dem Richter heute beratend zur Seite stehen.

Das Ergebnis: Die Frau bekam Recht. Jetzt prüft die Staatsanwaltschaft, ob beim Oberlandesgericht einen Antrag zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde gestellt werden kann. Sollte der Freispruch rechtskräftig werden, hätte das Konsequenzen für den Leinenzwang in Düsseldorf.

Frau Al... Kl... ist im Übrigen eine sehr Fähige Anwältin, die im Rahmen der LHV sehr engagiert ist. Die Adresse kann ich bei Bedarf vermitteln.

Gratuliere Frau Kl.....

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Wolfs

AK Tierschutz Do.25.04.02, 18:00 Uhr Nds. Landtag Hannover, Raum 1207. Thema: das Schächturteil des Bundesverfassungsgerichts

Besichtigung der Hermannsdorfer Landwerkstätten, Kronsberg, am Sa. 06.04.02, 13:45 Uhr
 
  • 27. April 2024
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Hi Wolf II ... hast du hier schon mal geguckt?
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Sorry, hatte nicht gesehen das es schon unter Presse /Medien steht, kann also geschlossen werden.

Wer die Adresse braucht kann mich anmailen (nur E-Mail, KSG-Nachricht kommt nicht an).


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Wolfs

AK Tierschutz Do.25.04.02, 18:00 Uhr Nds. Landtag Hannover, Raum 1207. Thema: das Schächturteil des Bundesverfassungsgerichts

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Ok, als Info finde ich es aber hier sehr passend. Ich schließ hier und verweise auf die Diskussion in Presse/Medien
wink.gif


manta01.gif

shevoice
 
Hallo, habe das gleiche Problem, Hund ohne Leine, und soll 50 € zahlen... hat jemand das Aktenzeichen zu dem Uteil ??? Es wird bei mir wohl vor Gericht gehen... LG
 
Das ist über 20 Jahre her, eine Einzelfallentscheidung und bezog sich auf Düsseldorf.
Da wirst du in Kiel nicht mit argumentieren können.
 
Warum nicht ??? Und wenn das in Düsseldorf durch ging, warum nicht auch in Kiel ??? Ein Versuch ist es wert... Versuch macht klug !!!
Bräuchte trotzdem das Aktenzeichen des Falls und wenn`s geht auch die Addresse der Anwältin, sie war ja damals in Kiel, dann könnt ich ja vielleicht sie in Anspruch nehmen...!? LG
 
Weil es in Kiel keine allgemeine Leinenpflicht gibt. Und gerade darauf stützt das Urteil.
 
das geht aus dem Artikel leider nicht hervor !!! Dort geht es nicht um allgemeine Leinenpflicht, sondern was in der Straßenordnung und Landeshundeverordnung steht !!! Woher willst du das wissen ??? Aber ich brauche einfach das Aktenzeichen dazu, egal ob das in Düsseldorf oder sonst wo stattgefunden hat. Dann kann ich es lesen und selber entscheiden und es kommt hier nicht zu Fetzen, die nix klären...
 
Und wer soll Dir das AZ sagen können? Ich befürchte, da musst Du selbst recherchieren.
 
@Sith Der Freispruch kam zustande, weil Düsseldorf eine allgemeine Leinenpflicht hatte und es nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist, einen Hund nur angeleint auszuführen.
Es sei denn, die Stadt oder Gemeinde stellt (ausreichend) Hundeauslaufflächen zur Verfügung.
Kiel hat keine allgemeine Leinenpflicht und darüber hinaus zahlreiche Freilaufflächen.

Edit. Das in Düsseldorf war 2002 Wie es jetzt aussieht weiß ich nicht.
 
@embrujo ja, dank dir, es geht ja bei dem Tierschutzgesetz um artgerechte Haltung, also frei laufen lassen in der Natur. Wir haben diese allgemeine Leinenpflicht zwar nicht aber frei laufen auf Gehwegen ist ja auch nicht artgerecht... Ich werd das Tierschutzgesetz dennoch mit anfügen. Mein Widerspruch beinhaltet n paar Punkte mehr... Trotzdem danke !!!
 
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