BayVwVfG - Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

UlRieke

15 Jahre Mitglied
Weiß jemand von Euch die URL von

BayVwVfG ,

insbesondere Art. 36 :verwirrt:
 
  • 16. Juni 2024
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Hi UlRieke ... hast du hier schon mal geguckt?
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Das ist m.W. derzeit nicht im INet verfügbar. Der Wortlaut des § 36 ist aber, wenn ich mich nicht irre, mit dem Bundesgesetz identisch:

§ 36
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Neben­bestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwal­tungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemä­ßem Ermessen erlassen werden mit

1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem be­stimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);

2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignis­ses abhängt (Bedingung);

3. einem Vorbehalt des Widerrufs

oder verbunden werden mit

4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlas­sen vorgeschrieben wird (Auflage);

5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung ei­ner Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zu­widerlaufen
.
 
"Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vom vom 23. Dezember 1997 (GVBl 1997, S. 235), zuletzt geändert am 24.12.2002 (GVBl 2002, S. 975)

Die aktuelle Fassung ist derzeit im Internet nicht verfügbar.
Sie können diese kostenpflichtig bestellen bei:
Max Schick GmbH
Karl-Schmid-Str. 13
81829 München
Tel. (089)42 92 01/02
Fax: (089)42 84 88 "


- - -

Hinweis für Studenten aus anderen Bundesländern als Bayern: Das hier anzuwendende BayVwVfG entspricht in den relevanten Artikeln exakt dem VwVfG des Bundes.

- - -
Beachte: Das BayVwVfG und das BundesVwVfG ähneln sich bis auf wenige Ausnahmen, weshalb vorliegend mit dem Ihnen zur Verfügung stehenden (Bundes?)VwVfG gearbeitet werden kann, auch wenn das BayVwVfG einschlägig ist. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, daß das BayVwVfG keine Paragraphen, sondern Artikel enthält.

- - -
Hier eine Fundstelle mit Bezug auf Hunde:


- - -
 
UlRieke schrieb:
Das habe ich auch schon ergoogelt. Aber es ist ja nicht der Art. 36.

doch ?
... Mit der Erlaubnis können vollziehbare Nebenbestimmungen verbunden werden (Art. 36
Abs. 1 BayVwVfG
). In Betracht kommt z.B. die Festlegung einer Anlein- und/oder
Maulkorbpflicht oder von Schließvorrichtungen. Im Erlaubnisbescheid kann die ...
 
UlRieke schrieb:
Art. 36 wird da nur in Art. 37.6 zitiert ;)
In Art. 37.6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG wird Art. 36 BayVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme von Nebenbestimmungen angeführt. Das ist in anderen LHV/LHG ähnlich geregelt.
 
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