Auflagen?

Midivi

KSG-Kichererbse™
15 Jahre Mitglied
Was für Auflagen hat man mit einem AmStaff-Mix in Sachsen Anhalt?
Finde über die Suchfunktion nix gescheites....
 
  • 18. Mai 2024
  • #Anzeige
Hi Midivi ... hast du hier schon mal geguckt?
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Was älter: *Link geht nicht, kriegst du per PN*
So wie ich das verstehe, gehen die nicht nach Rasse, sondern nach Gefährdung durch den einzelnen Hund.

Nein es geht nach Rassen und Gefährlichkeit.
Staff
Pitt
Staff-Bull und
Bullterrier und deren Kreuzungen gelten als gefährlich bis zum bestandenen Wesenstest und danach als normaler Hund, auch steuerlich.....



Willst du nach Sachsen-Anhalt ziehen ??? :D

 
Nein, sicherlich nicht.
So wie es aussieht haben sich aber für Samstag Interessenten für Smiley angekündigt, die hier in RLP und in Sa wohnen.
Nix genaues weiß ich noch nicht, habe das nur vorhin von der Kollegin erfahren.
Wollte mich nur vorab schlau machen.
 
Nein, sicherlich nicht.
So wie es aussieht haben sich aber für Samstag Interessenten für Smiley angekündigt, die hier in RLP und in Sa wohnen.
Nix genaues weiß ich noch nicht, habe das nur vorhin von der Kollegin erfahren.
Wollte mich nur vorab schlau machen.

Hätte mich doch gewundert, wenn es für den hübschen Smiley nicht schnell ne Anfrage gegeben hätte. Ich drück die Daumen!
 
ein bestandener wesenstest hat steuerlich keine auswirkungen.magdeburg macht es von sich aus,in anderen städten bezahlst du trotz wesenstest kampfhundesteuer.
rechtlichtlich leider legal.
nur bei einen bestandenen wesenstest darf der hund behalten werden,ansonsten tierheim.
chip und versicherung sind pflicht.der wesenstest kostet 400 euro.
wesenstest anderer bundesländer werden vom landesverwaltungsamt nicht anerkannt
 
Das der Hund nur mit bestandenen Wesenstest behalten werden darf ist mir neu, hast du nen link dazu?????:verwirrt:
 
§ 3

Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
(2) Für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532), nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, wird die Gefährlichkeit vermutet. § 2 gilt entsprechend. Absatz 3 bleibt unberührt.
bullterrier usw. sind damit gemeint



Haltung gefährlicher Hunde

(1) Ein Hund nach § 3 Abs. 2 darf gehalten werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter durch einen Wesenstest gemäß § 10 gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, so dass von dem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Der Nachweis über den Wesenstest ist der zuständigen Behörde unbeschadet des § 10 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung des Hundes vorzulegen. Über die Vorlage des Nachweises über den Wesenstest erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.


nur mit einem bestandenen wesenstest wird eine sozialverträglichkeit bescheinigt,alles andere heisst''nicht zum sozialverträglichen verhalten in der lage'' oder kurz lebenslang tierheim

hier das komplette gesetz
 
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