Nach Befragung von Google bin ich der Auffassung, dass der § 16a Tierschutzgesetz dann angewandt wird, wenn Tiere nicht tierschutzgerecht gehalten werden (z.B. Hunde ständig angekettet, unterernährt, etc.)
Die Sicherstellung eines Wurfes im Bundesland NRW dürfte vermutlich häufiger gemäß LHundG (NRW) §20 Absatz 4 erfolgen
Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
"Ordnungswidrig nach Absatz 1 oder Absatz 2" ist es u.a., wenn man die Vermehrung bei den gelisteten Hunden nicht verhindert.
Wenn der Wurf also wegen verbotener Vermehrung und nicht wegen Tierschutz sichergestellt wurde, dann ist m.E. eine Übernahme eines solchen Hundes in Bremen nicht gesetzmäßig.
Vom Inhalt her ist es auch konsequent. Wenn die Länder NRW und Bremen sich einig sind, dass sie keine Nachkommen dieser Hunde wollen, dann wäre es unsinnig, die Welpen deswegen im einen Bundesland wegzunehmen und im anderen Bundesland zu vermitteln.
Ich finde es toll, dass du mit Zustimmung deines Amtes einen Listenhund genommen hast.
Hoffentlich werden diese unsinnigen Gestze bald gekippt.
Als Ausweg würde mir nur noch einfallen, dass das Bremer Tierheim Welpen vom TH Duisburg übernimmt (gemäß Absatz4
Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3 durch ein im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim.
)- ich lese nirgendwo, dass die Aufnahme durch das TH nur für in Bremen geborene Hunde gilt) . Danach darf das TH Bremen sie in Bremen vermitteln - gemäß Absatz 5.