Kat. 1 Hund in Baden Würtemberg

Midivi

KSG-Kichererbse™
15 Jahre Mitglied
Ich habe ein paar Fragen.
Was müssten für Auflagen für einen AmStaff erfüllt werden, um ihn in BW zu halten.
Der Hund ist in RLP und hat noch keinen Wesenstest.
Wann müsste der Test gemacht werden? Bevor der Hund nach BW zieht oder reicht es, nachdem er hingezogen ist?
Wer macht mit dem Hund den Wesenstest? Der Halter oder kann das eine x-beliebige Person machen.
Was muß der Hund für den Wesenstest können?
Kriegt der Hund mit Wesenstest die Maulkorb-und Leinenbefreiung? Oder ist eine Leinenbefreiung nicht möglich?

Fragen über Fragen.....

Bevor jemand drauf kommt: Über die Kampfi-Steuer habe ich mich schon informiert.
 
  • 20. Mai 2024
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Hi Midivi ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hallo Midivi

Der Wesenstest kann nach dem "Einzug" nach BW erfolgen und muss vom eingetragenen Hundehalter absolviert werden (irgendeine Person geht nicht).
Leinenbefreiung erfolgt auch nach absolviertem Test nicht, lediglich der Maulkorb ist weg.
Es werden Tests gemacht wie: Vereinsamung, d .h. :Wie verhält sich der Hund angebunden ohne Herrchen in der Nähe vor einem Laden, wenn er von einem Fremden "bedroht" wird, oder die Bedrängung (wie im Fahrstuhl, wenn viele fremde Personen hautnah um ihn rumstehen).
Zusätzlich wird getestet, wie er auf Artgenossen und Radfahrer reagiert und auf Personen, die sich ungewöhnlich verhalten (z. B. Betrunkene).
Ganz wichtig ist: Der Hund darf zwar bellen, muss sich aber nach Beendigung der gerade durchgeführten Maßnahme schnellstmöglich wieder beruigen und in keinster Weise ein richtig aggressives Verhalten zeigen, ansonsten wird er ohne wenn und aber durchfallen.
Solltest Du noch speziellere Fragen haben, kannst Du mir gerne mailen.
Ich habe mit meiner Hündin den Test in BW vor einigen Jahren gemacht und zum Glück auch bestanden.

LG Mallorquin
 
Muß der Test in bestimmten Abschnitten wiederholt werden?
 
Muß der Halter noch die Sachkunde machen? Oder gibt es keinen Sachkundenachweis in BW?

Muß nur der Hundehalter mit dem Hund den Test machen oder jeder, der ihn auch führt?
Beispiel: Macht der Mann mit dem Hund den Wesenstest darf die Frau dann mit ihm gehen, wenn sie die Prüfung nicht gemacht hat?
 
Der Test muss nicht in bestimmten Abschnitten wiederholt werden.
Der Halter braucht keinen Sachkundenachweiß, muss allerdings ein lupenreines Polizeiliches Führungszeugnis haben und dies auch vorlegen.
Ein Hund mit positivem Wesenstest darf von vom Halter ausgesuchten Menschen ausgeführt werden. Diese müssen allerdings mindestens 18 Jahre alt und in der Lage sein, diesen Hund verantwortungsvoll zu führen.

Grüße Mallorquin
 
Was ist, wenn der Hund den Test nicht besteht? Was für Konsequenzen hat das dann?

Wie gut muß der Grundgehorsam sein?
 
Grundgehorsam sollte schon gut sein.

Also bei uns gabs noch einen Teil Unterordnung.
Das heisst bei Fuss laufen, ablegen und entfernen, abrufen.
Ableinen und abrufen. Spielzeug wieder hergeben.

Da es bei uns damals aber wie in Strömen geregnet hat und meine Jacky beim Test total bockig bei der Unerordnung war und einfach nur ins trockene wollte, konnten wir den Teil nach ein paar Wochen bei unserem Veterinäramt nachholen, was dann auch gut geklappt hat.
Das wichtigste ist denen halt das der Hund keinerlei Agressionen zeigt.

Wenn er den Test nicht besteht gibts Maulkorbzwang und höhere Steuer.
 
Hallo,
Hallo Midivi
Leinenbefreiung erfolgt auch nach absolviertem Test nicht, lediglich der Maulkorb ist weg.
LG Mallorquin
Das stimmt so nicht gaaaanz. Leinenbefreiung ist Sache der Stadt/Gemeinde. Es ist sehr wohl möglich mit bestandenem WT einen Leinenbefreiung zu beantragen.
 
Wenn er den Test nicht besteht gibts Maulkorbzwang und höhere Steuer.
Die Steuer wird nur dann höher, wenn durch einen bestandenen WT die Steuer hinterher auch gesenkt würde, hier in S bleibt die Steuer eh gleich...:(
 
Es gibt doch aber auch Tierheimhunde, die bereits einen bestandenen BW-Wesenstest haben (z. Bsp. zusammen mit dem Tierheimpersonal abgelegt).
Müssen diese Hunde den Test dann mit ihrem neuen Halter nochmal wiederholen?
 
nein müssen sie nicht, man muss nur zum zuständigen Veterinäramt und so paar kleinere Übungen machen, aber nix schweres.

Also halt auch bissle Gehorsam und bissle bedrängen. Macht dann die Amtstierärztin.
Jedenfalls ist es hier in LB so.

Ja stimmt Tina, bei euch ist das ja egal ob WT oder nicht :(
 
Das heißt theoretisch könnte ich jetzt mit dem Tierheim-Hund (der noch in RLP ist) den BW-Test machen und die neuen Halter dann nur noch die Mini-Version davon.
 
Von dieser "Miniversion" hab ich ehrlichgesagt noch gar nix gehört? :verwirrt:
 
Ja das müsste gehn.
Bei uns im Tierheim ist es ja auch so, wird der Test von jemand vom Tierheim gemacht und der Halter muss dann halt noch zum Veterinäramt und so ne Art "Miniversion machen"
Die wollen halt sehen ob der neue Halter/in mit dem Hund umgehen kann.
 
Ich brauche dazu wirklich eine absolut korrekte Aussage.
Dann würde ich nämlich den BW-Test machen, wenn der neue Halter das nicht mehr machen muß bzw. nur noch eine Miniversion.

Ich hoffe dann mal auf Spell.....

Ich frage natürlich morgen auch mal auf dem zuständigen OA an.
 
Nicht, also hier ist das so, wenn man nen Soka ausm Tierheim nimmt.
Dann muss man mit ihm zum Veterinäramt und so paar Unterordnungsübungen machen, der Hund wird bedrängt.....
In Waiblingen läuft das auch so, weis ich von den Leuten die meinen ehemaligen Patenhund genommen haben. Der hatte schon den WT und die mussten dann halt auch noch zum Vet Amt.
 
Ich frage natürlich morgen auch mal auf dem zuständigen OA an.

Spell spricht halt für Reutlingen... also ich schätze es für nötig, das künftige OA anzufragen, BW hat da echt sooo unterschiedliche Regelungen... :rolleyes::hallo:
 
Hallo nochmal,
Spell spricht halt für Reutlingen... also ich schätze es für nötig, das künftige OA anzufragen, BW hat da echt sooo unterschiedliche Regelungen... :rolleyes::hallo:

Genau so kenne ich es auch. Es kommt auf das zuständige OA an, ob die den "auswärtigen" Test anerkennen oder nicht. Ich persönlich habe die Erfahrung gemacht dass es da keine Probleme gibt. Generell ist es meist besser, wenn der Hund den Test (ich gehe jetzt mal von nem TH-Hund aus) noch mit dem ihm bekannten Pfleger macht als mit dem neuen Besitzer zu dem er evtl. noch gar keine Beziehung hat. :hallo:

Jedoch von so nem "nachträglichen Test" der mit dem neuen Besitzer gemacht werden soll hab ich hier in der Gegend noch nie was gehört - musste ich nicht machen und kennen auch niemanden??
 
Hallöle,​


§1(4) Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden. Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.


Nach dieser Formulierung ist es wohl Ermessenssache der jeweiligen Landratsamtstelle (/Ortspolizeibehörde) ob sie eine auswärtige Prüfung für auf Dauer in BW lebende Hunde anerkennt (ich meine wohl eher nicht.)​

dieser Absatz:​

§4 (3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend § 3 Abs.2 Satz 2 zu kennzeichnen.

In Verbindung mit dem o.g. §1(4) mach eigentlich klar, dass nachdem die Kampfhunde-Vermutung (§1(2)+(3)) durch einen Wesenstest widerlegt ist, eine Leinenpflicht nicht mehr existiert, da der Hund dann nicht mehr als Kampfhund gilt:​

Widerlegung der Kampfhundvermutung => kein Kampfhund => keine Leinenpflicht
Wobei auch hier Stolperfallen bezüglich der Formulierung existieren, da man den Passus "Kampfhunde und Hunde der in §1 Abs. 2 und 3..." auch so deuten kann, dass Kampfhunde, deren Eigenschaft als Kampfhund zwar widerlegt ist, aber in § 1 (2/3) gelistet sind trotzdem leinenpflichtig sind, es hängt also wohl in sehr starkem Maße vom jeweiligen OA ab.

Hier kannst Du alle weiteren Vorschriften (auf der rechten Seite) durchforsten. Insbesondere die Verwaltungsvorschrift ist noch sehr hilfreich im Bezug auf Definitionen und Verfahren.
 
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