Der Paragraph § 833 BGB besagt, dass ein Tierhalter ALLES tun muss um eine Gefahr die von seinem Tier ausgeht zu verhindern.
Nein. Das besagt er nicht.
Wortlaut (Hervorhebung von mir
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das bedeutet nicht, dass man "alles tun muss, damit kein Schaden entsteht".
Es bedeutet, dass man auf jeden Fall haftet, wenn ein Schaden entsteht. (Prinzip der Gefährdungshaftung.) Ob man nun alles tut oder nichts, ist egal. Man haftet. Weil man der Halter des Tieres ist, und Tieren an sich ein gewisses Gefahrenpotenzial zugeschrieben wird.
Und genau aus diesem Grund sollte jeder, der einen Hund hält, auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung haben. Weil man selbst in diesem Fall, wie als Fahrzeughalter, eine Haftpflicht hat. Man ist verpflichtet, für Schäden zu haften.
Weiter werden Ausnahmen festgelegt (Hervorhebung von mir
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Es sei denn, das Tier wird aus beruflichen Gründen gehalten und man hat die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" beachtet. Letzteres bezieht sich demnach nur auf die beruflich gehaltenen Tiere (ansonsten haftet man immer).
Die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" kann dann im Zweifelsfall alles mögliche und Gegenstand weiterer juristischer Erörterungen sein, sie bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass man "alles tun muss, damit der Hund nicht beißt."
Das bedeutet: Der Hundehalter haftet wenn der Hund eine fremde Katze oder ein Kind auf dem eigenen Grundstück beißt, auch wenn es eingezäunt ist. Sogar ein Einbrecher muss vor dem Hund geschützt werden. Wird ein Einbrecher von dem Hund gebissen, kann er sogar Schadenersatzforderungen stellen.
Ja, das ist korrekt. Es bedeutet aber nicht, dass man verpflichtet ist, alle sonstwie möglichen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Es bedeutet nur, dass man für alle Schäden, die der eigene Hund anrichtet, aufkommen muss.
Will man das nicht tun, kann man entsprechende Maßnahmen ergreifen, etwa den Hund an 4 Eimern mit Beton im Garten einbetonieren, fesseln und knebeln, und nur noch in diesem Zustand an einem Stock spazierentragen.
Aber wenn er dann aus irgendeinem Grund doch noch einen Schaden anrichten sollte - dann haftet man trotzdem. Weil man immer haftet.