Yorkie zählt zu Kleintieren - Interessante Urteile

Marion

Harry Hirsch™
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Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung zugelassen
Der Vermieter ist verpflichtet, die Haltung eines Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung zuzulassen. Dies gilt auch dann, wenn er sich im Mietvertrag ausdrücklich vorbehalten hat, daß Tiere nur mit seiner Genehmigung gehalten werden dürfen.

Das Landgericht Kassel begründete seine Entscheidung damit, daß es im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein könne, dem Mieter einen solch kleinen Hund zu verbieten. Zwar stehe es grundsätzlich im Ermessen des Vermieters, welche Tiere er in seinen Mietwohnungen zulasse. Denn der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, daß die anderen Hausbewohner nicht durch Tiere belästigt werden und die Wohnungen nicht stärker als üblich durch die Tiere abgenutzt werden. Bei einem Yorkshire-Terrier von der Größe eines Meerschweinchens sei aber weder das eine noch das andere zu befürchten. Daher sei es rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig, wenn der Vermieter einen solchen Hund dennoch verbiete.

Außerdem hielten die Richter es für möglich, daß ein Yorkshire-Terrier von vornherein den sogenannten "Kleintieren" zuzurechnen ist, deren Haltung auch in Mietverträgen häufig erlaubt ist. AG Kassel


Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Klaeffen taeglich bzw.laenger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten (OLG Hamm, 22 u 265/87).

Aber:
Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, daß sie nur zu bestimmten Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung. Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab. LG Schweinfurt 21.2.1997 Az. 3 S 57/96


Ständiges Bellen nicht zumutbar

Mieter und Hausbesitzer haben ein Recht darauf, in ihrer Wohnung ungestört zu leben und deshalb einen Anspruch, sich gegen unzulässigen Lärm zu wehren. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes ist ein Geräusch allerding nur dann unzulässig, wenn es "ein normal empfindlicher Durchschnittsmensch nicht mehr erträgt, es sei denn es ist ortüblich oder unvermeidlich. Beispiel: Anwohner einer verkehrsreichen Straße werden Lärm eher erdulden müssen, als Besitzer einer Wohnung in einer ruhigen Nebenstraße. Ähnlich ist die Rechtslage bei Hundegebell. Wenn ein Hund in der Nachbarschaft gelegentlich bellt, ist dies zumutbar. Zieht sich das Gebwell aber über mehre Stunden hin, so muß es nicht hingenommen werden. Ein Hundebesitzer, der seinen Schäferhund in einer Wohngegend den ganznen Tag über bellen läßt, kann nach Auskunft des Mieterbundes sogar wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit ruhestörendem Lärm bestraft werden.

Dreiszig in einer Anlage gehaltene Hunde laermten oft zur Nachtzeit. Ein Nachbar fuehlte sich gestoert. 200 Meter von der Anlage entfernt wurden 46 dezibel gemessen. gutachterlich wurde auf einen grenzwert von 40 dezibel zwischen 22 bis 7 uhr hingewiesen. Der Bau einer Laermschutzwand sollte weiteren Laerm verhindern (OLG Nuernberg, 9 u 3216/89, vgl., OLG Duesseldorf, 5 ss owi 251/88 -208/88 roem 1, 500.- DM Bußgeld)

Der Hausmeister einer Schule hielt einen Wachhund. das Tier bellte unmotiviert zu jeder Zeit und stoerte die Nachbarn im Schlaf. Vom Amtsgericht wurde der Hundehalter zu 600,-- Dm Buszgeld verurteilt. Das Oberlandesgericht bestaetigte die Entscheidung, dem Tier ist keine Bellfreiheit zuzubilligen. Der Hund darf im Rahmen seiner Taetigkeit nicht auf jedes Geraeusch reagieren. Nach einem Alarmgebell hat der Hundehalter unverzueglich fuer Ruhe zu sorgen (OLG Duesseldorf, 5 ss - owi - 170/90 - 87/90)

Urteile zur Lärmbelästigung durch Hundehaltung



Mietminderung wegen Hundegebell
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt die Mietminderung. AG Düren, Az.: 8 C 724/88



Widerruf der Haltungsgenehmigung wegen Ruhestörung

1. Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muß hingenommen werden.
AG Hamburg-Altona, Az.: 316a C 97/89 und

2. Gelegentliches Bellen ist kein Grund eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.
AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 716c C 114/90



Zeitliche Beschränkung des Hundegebells

1. Ein Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, daß Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von 22:00 bis 06:00 Uhr, und zwar nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist, ist hinreichend bestimmt. Der Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedarf es dagegen nicht. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
OLG Köln, Az.: 12 U 40/93

2. Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem Einflußbereich eines Hundehalters entzogen.
OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 111/93



Nachts darf der Hund nicht bellen
.......... Dauerkläffen ist nicht erlaubt. Deshalb müssen Tierfreunde vor allem von 21.00 bis 07.00 Uhr, zur Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen dafür sorgen, dass ihr Hund ruhig ist -OLG Hamm, Az. 22 U 249/89



Ununterbrochenes Hundegebell von mehr als 10 Minuten muß nicht geduldet werden! -OLG Köln Az. 12 U 40/93


Wird ein Hund übrigens längere Zeit stillschweigend vom Vermieter geduldet so wird das als Zustimmung gewertet (Landgericht Essen, WM 86, 117).

Stirbt das Tier, hat der Mieter das Recht, ein neues anzuschaffen (Amtsgericht Neuss, WM 82,226). /April 2000


Haltung eines "Kampfhundes"

1. Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von Kampfhunden (hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. Auch ohne eine mietvertragliche Verbotsregelung über Tierhaltung oder eine vertragliche Absprache der Mietparteien über die

2. Möglichkeit einer Einschränkung der Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage von mehr als 200 Wohnungen berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung eines ungestörten Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer Bißtüchtigkeit geprägter Hunderassen - hier: Staffordshire-Bullterrier - zu untersagen bzw. nicht zu erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat.
LG München I, Az.: 13 T 14 638/93

Haltung eines Bullterriers

Ein Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Haltung eines Bullterriers in einem Mehrparteienhaus zu untersagen. Denn auch ein Vermieter hat die Pflicht, Gefährdungen anderer Mieter auszuschließen. Es ist allgemein bekannt, daß sich die einzelnen Hunderassen in zum Teil ganz wesentlichen Umfang durch besondere Charaktereigenschaften voneinander unterscheiden. Dementsprechend gibt es leicht zu führende, leicht zu erziehende Hunderassen, aber auch solche Hunderassen, deren Erziehung viel Erfahrung und Sachkunde erfordern und auch an den Hundehalter und seine körperliche und seelisch / charakterliche Konstitution bestimmte, unerläßliche Anforderungen stellt. Mit dem Bullterrier hat sich aber der Mieter für einen Hund entschieden, der in unkundigen Händen zu einer gefährlichen Waffe werden kann. Die muß der Vermieter nicht dulden, schon gar nicht dann, wenn der Hundehalter keine Gewähr dafür bietet, daß sich dieses Gefährdungspotential nicht gegen andere Mitmieter richtet. LG Krefeld, Az.: 2 S 89/96

Kampfhunde in der Mietwohnung

Auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Hundehaltung des Mieters erteilt hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Ein Widerruf ist so bei der Haltung von Kampfhunden, etwa einem Bullterrier, gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine mögliche Gefahr für die übrigen Hausbewohner und Mitmieter, da bei ihrer Erziehung die Aggressivität besonders gefördert wird.
LG Gießen Az.: 1 S 128/94



Erhöhte Steuern für "Kampfhunde"

Bei der Besteuerung von Hunden hat die Gemeinde den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten. Die Erhebung einer Steuer von 720,- DM für einen Bullterrier im Gegensatz zum "üblichen" Steuersatz von 90,- DM für Hunde anderer Rassen durch den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt ist unrechtmäßig.
OVG Magdeburg Az.: A 2 S 317/96


Wer seinen Hund laufen lässt, muss Schäden bezahlen

Zwei Hunde laufen in eine Fußgänger-Gruppe. Eine Frau stürzt. Welcher Hund sie umgerissen hat, bleibt unklar. Die Richter urteilen: Es ist egal, welches Tier das war. Im Zweifel haften beide Besitzer, müssen je die Hälfte des Schadens zahlen (OLG Oldenburg-Az. 11 U 79/01).
 
  • 24. April 2024
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