sorry leutz, aber irgendwie fehlt mir momentan der humor, um darüber lachen zu können. natürlich ist der hintergrund ernst gemeint,
watson
LandesFahrzeugVerordnung(LAFV)
Da die jüngsten Unfälle, bei denen auch ein Kind durch einen Wolf GTI sein Leben lassen mußte, die Emotionen in der Bevölkerung so hoch hatte schaukeln lassen wie nie zuvor, hat das MÜLL-NRW(Ministerium für überflüssige Landesverordnungen und Larifari) Handlungsbedarf gesehen und eine Ergänzung zur Strassenverkehrsordnung (StVO), die Landesfahrzeugverordnung, erlassen.
Beschluss
§1 Geltungsbereich
Diese VO gilt auf allen gepflasterten Wegen des Landes Nordrhein-Westfalen für Fahrzeuge mit über 4 m Länge bzw. 60 PS.
a. Diese Fahrzeuge dürfen nur noch mit Vollkaskoversicherung in Betrieb genommen werden.
b. innerhalb geschlossener Ortschaften ist die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30km/h, ausserhalb 50km/h.
c. Der Halter hat bei den zuständigen Ordnungsbehörden die Haltung anzuzeigen und einen Sachkundenachweis über seine Kenntnisse bezüglich Fahrzeuge und StVO zu erbringen.
Dieser gilt bereits als erbracht, wenn der Halter seit mindestens 3 Jahren Eigentümer dieses oder eines ähnlichen Automobils ist und noch nie einen PKW-Unfall hatte.
§2 Gefährliche Fahrzeuge
Als gefährliche Fahrzeuge im Sinne des § 2 gelten
- KFZ der Listen 1 und 2
- KFZ mit denen ein Training zum Nachteil des Menschen verübt wurde, z.B. Schleuderkurs
- KFZ die bereits in einen Unfall verwickelt waren (schuldig oder unschuldig)
- KFZ die wegen Übertretung der Geschwindigkeitsbegrenzung auffällig geworden sind und
- KFZ die in gefahrdrohender Weise Menschen angehupt haben.
Diese Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörden und unter strengsten Auflagen gehalten werden.
Ausserdem ist die Herstellung, Import und der Handel mit Typen der Anlage 1 nicht gestattet.
§3 Vorraussetzungen für die Haltung gefährlicher KFZ nach §2
a) Es gelten die Bestimmungen nach § 1.
b) Der Halter muß ein berechtigtes Interesse zur Nutzung des Fahrzeuges nachweisen.
c) Der Steuersatz wird um das 10-fache angehoben.
d) Das Fahrzeug muss einer strengen Überprüfung standhalten. Treten Mängel auf, wird es eingezogen. Bei nicht mehr möglicher Vermittlung wird es auf Kosten des Eigentümers ohne Anspruch auf Schadenersatz verschrottet.
e) Wird die Genehmigung erteilt, muss der Halter eine Garage nachweisen.
f) Das Auto ist beim Abstellen mit einer Parkkralle zu versehen.
g) Das Fahren dieser Modelle ist nur bei Schrittempo und angezogener Bremse erlaubt.
§4 Andere Fahrzeugtypen
Fahrzeuge die nicht unter § 1 und § 2 fallen, brauchen weder die LAFV noch die StVO befolgen.
Die Führerscheinpflicht entfällt, Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht auch.
§5 Befreiung von Auflagen für Fahrzeuge der Anlage 2
Bei Bestehen eines durch die Organisation FRWA (Freiheit für die Räder - weg mit den Autos) ausgearbeiteten Fahrzeugtests kann auf Parkkralle und angezogene Handbremse verzichtet werden.
Aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Fahrzeugtypen als besonders gefährlich geltende Fahrzeugmodelle, für deren Haltung die Erfüllung der in §3 genannten Bedingungen zwingend notwendig ist.
Anlage 1
1. Wolf GTI
2. Popel Wegda
3. Popel Machda
4. Mord Rodeo
5. Per Pedes A- und O-Klasse
6. Coyota Merzel
7. Raudi b12
Anlage 2
1. Volkswrack Bully
2. Perpedes Bonz Z-Modelle
3. Wolf-o X11-X99
4. Futschijama TickiTacki
5. Trecker
6. LKW
7. Lokomobile
8. Isetta
9. alle 3er, 5er, 7er und 8er BBB (Blöde Bayerische Bonzenkarre)
Sie halten diese Verordnung für schwachsinnig, ein Zeugnis von Inkompetenz und völlig ungeeignet die Unfallzahlen zu senken?
Dann denken Sie noch einmal über die Hundeverordnung nach und sagen Sie Ihren Parteivertretern die Meinung dazu.
watson
LandesFahrzeugVerordnung(LAFV)
Da die jüngsten Unfälle, bei denen auch ein Kind durch einen Wolf GTI sein Leben lassen mußte, die Emotionen in der Bevölkerung so hoch hatte schaukeln lassen wie nie zuvor, hat das MÜLL-NRW(Ministerium für überflüssige Landesverordnungen und Larifari) Handlungsbedarf gesehen und eine Ergänzung zur Strassenverkehrsordnung (StVO), die Landesfahrzeugverordnung, erlassen.
Beschluss
§1 Geltungsbereich
Diese VO gilt auf allen gepflasterten Wegen des Landes Nordrhein-Westfalen für Fahrzeuge mit über 4 m Länge bzw. 60 PS.
a. Diese Fahrzeuge dürfen nur noch mit Vollkaskoversicherung in Betrieb genommen werden.
b. innerhalb geschlossener Ortschaften ist die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30km/h, ausserhalb 50km/h.
c. Der Halter hat bei den zuständigen Ordnungsbehörden die Haltung anzuzeigen und einen Sachkundenachweis über seine Kenntnisse bezüglich Fahrzeuge und StVO zu erbringen.
Dieser gilt bereits als erbracht, wenn der Halter seit mindestens 3 Jahren Eigentümer dieses oder eines ähnlichen Automobils ist und noch nie einen PKW-Unfall hatte.
§2 Gefährliche Fahrzeuge
Als gefährliche Fahrzeuge im Sinne des § 2 gelten
- KFZ der Listen 1 und 2
- KFZ mit denen ein Training zum Nachteil des Menschen verübt wurde, z.B. Schleuderkurs
- KFZ die bereits in einen Unfall verwickelt waren (schuldig oder unschuldig)
- KFZ die wegen Übertretung der Geschwindigkeitsbegrenzung auffällig geworden sind und
- KFZ die in gefahrdrohender Weise Menschen angehupt haben.
Diese Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörden und unter strengsten Auflagen gehalten werden.
Ausserdem ist die Herstellung, Import und der Handel mit Typen der Anlage 1 nicht gestattet.
§3 Vorraussetzungen für die Haltung gefährlicher KFZ nach §2
a) Es gelten die Bestimmungen nach § 1.
b) Der Halter muß ein berechtigtes Interesse zur Nutzung des Fahrzeuges nachweisen.
c) Der Steuersatz wird um das 10-fache angehoben.
d) Das Fahrzeug muss einer strengen Überprüfung standhalten. Treten Mängel auf, wird es eingezogen. Bei nicht mehr möglicher Vermittlung wird es auf Kosten des Eigentümers ohne Anspruch auf Schadenersatz verschrottet.
e) Wird die Genehmigung erteilt, muss der Halter eine Garage nachweisen.
f) Das Auto ist beim Abstellen mit einer Parkkralle zu versehen.
g) Das Fahren dieser Modelle ist nur bei Schrittempo und angezogener Bremse erlaubt.
§4 Andere Fahrzeugtypen
Fahrzeuge die nicht unter § 1 und § 2 fallen, brauchen weder die LAFV noch die StVO befolgen.
Die Führerscheinpflicht entfällt, Versicherungs- und Kennzeichnungspflicht auch.
§5 Befreiung von Auflagen für Fahrzeuge der Anlage 2
Bei Bestehen eines durch die Organisation FRWA (Freiheit für die Räder - weg mit den Autos) ausgearbeiteten Fahrzeugtests kann auf Parkkralle und angezogene Handbremse verzichtet werden.
Aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Fahrzeugtypen als besonders gefährlich geltende Fahrzeugmodelle, für deren Haltung die Erfüllung der in §3 genannten Bedingungen zwingend notwendig ist.
Anlage 1
1. Wolf GTI
2. Popel Wegda
3. Popel Machda
4. Mord Rodeo
5. Per Pedes A- und O-Klasse
6. Coyota Merzel
7. Raudi b12
Anlage 2
1. Volkswrack Bully
2. Perpedes Bonz Z-Modelle
3. Wolf-o X11-X99
4. Futschijama TickiTacki
5. Trecker
6. LKW
7. Lokomobile
8. Isetta
9. alle 3er, 5er, 7er und 8er BBB (Blöde Bayerische Bonzenkarre)
Sie halten diese Verordnung für schwachsinnig, ein Zeugnis von Inkompetenz und völlig ungeeignet die Unfallzahlen zu senken?
Dann denken Sie noch einmal über die Hundeverordnung nach und sagen Sie Ihren Parteivertretern die Meinung dazu.