Winser wollen von gefährlichen Hunderassen nichts mehr wissen

Wolfgang

KSG-Haarspalter™
Winser wollen von gefährlichen Hunderassen nichts mehr wissen

Wann ein Hund „gefährlich” ist, entscheidet das Kreis-Veterinäramt.

Die Gemeinde Winsen will die Liste bestimmter Hunderassen aus ihrer Hundesteuersatzung streichen, nach der diese als „gefährliche Hunde” gelten. Das hat der Finanzausschuss der Gemeinde während seiner jüngsten Sitzung bei einer Gegenstimme empfohlen. Amtstierarzt Dr. Heiko Wessel hält diesen Vorschlag für „sehr vernünftig”.



„Ich habe die Rassekataloge noch nie für sinnvoll erachtet und von Anfang an bekämpft”, sagt Celles Amtstierarzt Dr. Heiko Wessel. Er hält es für „sehr vernünftig”, dass sich die Winser Kommunalpolitiker des Finanzausschusses dafür entschieden haben, den Rassekatalog aus ihrer Hundesteuersatzung zu streichen. „Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun”, sagt Wessel, „die Steuererhebung hat nichts mit Gefahrenabwehr zu tun.”

„Es ist nicht die Rasse, die den Hund gefährlich macht, sondern der falsche Umgang mit dem Hund und die falsche Erziehung durch den Halter”, erläutert Wessel. So seien es nicht die klassischen Kampfhunde wie American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier oder Pitbull-Terrier, die häufig durch Beiß-Attacken auffallen, sondern vielmehr Schäferhunde und Rottweiler, die oft gefährlich zugebissen haben.

Der Unterschied, ob man einen „normalen” oder einen „gefährlichen” Hund in der Gemeinde Winsen hat, soll nach wie vor erheblich sein, was das Finanzielle für den Halter anbelangt. Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 54 Euro, für den zweiten Hund 126 Euro. Ist der Hund aber als gefährlich eingestuft, muss der Halter für den ersten 660 und für den zweiten gar 840 Euro bezahlen. In der Gemeinde Winsen gibt es derzeit lediglich einen Halter, der zwei gefährliche Hunde hält und somit 1500 Euro jährlich zahlen muss.

Künftig soll nur noch für die Hunde die hohe Steuer abverlangt werden, von denen das Kreisveterinäramt festgestellt hat, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt. „Wir werden aktiv, wenn wir einen Hinweis darauf erhalten, dass ein Hund besonders aggressiv ist, wenn er Menschen oder Tiere gebissen hat oder sich oft kampfbereit zeigt”, sagt Wessel. Wenn der Hund als gefährlich eingeschätzt wird, erhält sein Halter einen Bescheid, aus dem hervorgeht, dass er den Hund nur mit besonderer Erlaubnis halten darf. Der Halter muss über 18 Jahre alt und zuverlässig sein und sich auch über die Sachkunde der Hundehaltung informiert haben. Um das soziale Verhalten des Hundes beurteilen zu können, muss sich das Tier dem so genannten „Wesenstest” unterziehen. Außerdem muss es unveränderlich gekennzeichnet werden. Zudem muss der Halter eine Haftpflichtversicherung für den Vierbeiner abschließen.

Aber all das relativiert Wessel, wenn er die Anzahl der seit Oktober 2003 als gefährlich eingestuften Hunde nennt: Im Kreis Celle sind es nur drei, von denen einer nicht mehr hier gehalten wird.



Andreas Babel

05.08.2004 21:54; aktualisiert:05.08.2004 21:56

 
  • 25. April 2024
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Hi Wolfgang ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hoffentlich nehmen sich da noch viele ein Beispiel dran. Und hoffentlich ist da nicht irgendein Depp, der mit seinem Listenhund dann doch Probleme macht und alles wieder zunichte macht,
lg,
Kaze
 
Entlich mal ein Schritt in die richtige Richtung.

Vielleicht sollte man Gemeinden nicht immer nur Mail schreiben wenn sie was schlecht machen, ein Lob für solch einen Sonderweg wäre doch sicher auch mal angebracht. ;)
 
Der Mann ist wirklich nett und in Ordnung.
Bei ihm habe ich auch meine Sheila vorgestellt wegen Auslands-Gesundheitszeugnis. Er fand sie ganz toll und hat gleich Leckerlis aus seinem Schreibtisch hervorgekramt.

Bei tatsächlich gefährlichen Hunden (nach konkrtene Vorfällen) kann er auch anders - aber wie er selber erklärte: das sind meist nicht-gelistete Hunderassen.

Die Beschreibung der Abläufe ist, anders als nach dem Artikel zu vermuten, KEINE Erfindung von Dr.Wessel oder aus Winsen, sondern es handelt sich um die Paragrafen des NHundG.
 
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