Qualifikation Wesensprüfer Hessen
Von der Hessischen Polizeischule – Fachbereich Diensthundwesen – genannte Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen:
1. Teilnahme an zwei Lehrgängen für Diensthundführerinnen / Diensthundführer an der Hessischen Polizeischule – Fachbereich Diensthundwesen – mit Abschlussprüfung.
2. Mehrjährige Tätigkeit als Diensthundführerin / Diensthundführer.
3. Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbildungsleiterinnen / Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen an der Hessischen Polizeischule – Fachbereich Diensthundwesen – mit Abschlussprüfung.
4. Mehrjährige Tätigkeit als Ausbildungsleiterin / Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen.
5. Teilnahme an einem Lehrgang für Spürhunde an der Hessischen Polizeischule
– Fachbereich Diensthundwesen – mit bestandener Abschlussprüfung.
6. Praktische Tätigkeit als Ausbildungsleiterin / Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen im Spürhundbereich.
Von dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., Dortmund benannten Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen:
1. Erfolgreiche Teilnahme, mit mehreren Hunden, an der Schutzhundprüfung III.
2. Erfolgreiche Teilnahme an der Fährtenhundprüfung.
3. Übungsleitertätigkeit bei einem von der FCI (Fédération Cynologique Internationale) anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder –verein.
4. Mindestens fünf Jahre Leistungsrichter bei einem von der FCI anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder –verein.
Von der Landestierärztekammer Hessen genannte Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen:
Fachtierarzt für Verhaltenskunde oder Tierarzt mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie
oder
Tierarzt mit
1. mindestens 5 Jahre Kleintierpraxis
2. mindestens 16 Stunden ATF-Fortbildung zur Problematik gefährlicher Hunde
und
a) entweder 10 Begutachtungen in Gegenwart eines bereits empfohlenen
Sachverständigen
oder
b) nachweislich praktische langjährige Tätigkeit als Hundeausbilder
oder
c) verhaltenstherapeutische Tätigkeit in der jeweiligen Praxis in dem Umfang von wenigstens 10 dokumentierten Therapiefällen; fünf davon müssen in Form eines ausführlichen Fallberichtes mit Referenzen bearbeitet worden sein.
Man beachte, welche Anforderungen an die Tierärzte gestellt werden und welche an die Polizisten bzw. VDH-Sachverständigen