Wie aussetzen von Hund nachweisen?

Budges66482

15 Jahre Mitglied
:hallo:

Mal ganz allgemein gefragt. Es ist doch richtig, dass man eine Strafe auferlegt kriegen kann, wenn man ein Tier ausgesetzt hat?
Aber ich stelle mir die Frage: Wie kann man das nachvollziehen/beweisen? Macht es einen Unterschied, ob einem der Hund abhaut (z.B. hinter nem Reh her) und man nicht mehr sucht oder ob man wohin fährt, Auto auf, Hund raus und ab...

Fallbeispiel:
Ein Hund wird gefunden und ins Tierheim gebracht. Das Tierheim nimmt den Hund auf, stellt fest, dass sich niemand meldet. Die Erfahrung liegt hier sowieso bei 1 bis 2 Tagen bis sich jemand meldet. Wenn man da nix hört, kommt auch in der Regel nix mehr.
Durch Zufall stellte man 2 Wochen später fest, dass der Hund Person xy gehörte. Keiner weiß, ob der Hund ausgebüxt war und man ihn einfach nicht mehr gesucht hat oder ob der Hund ausgesetzt wurde...

Wie sollte so eine Strafe also verhängt werden? Geht das nur dann, wenn der Hund beispielsweise wo angegebunden wurde?

In meinem Fallbeispiel könnte man ja auch behaupten, man hätte einfach darauf warten wollen bis der Hund von selbst kommt. Es wird ja vermutlich niemand eine Strafe auferlegt kriegen können, weil er den Hund nicht als vermisst gemeldet hat.
 
  • 29. März 2024
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Hi Budges66482 ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ich habe keine Ahnung von der Rechtslage.
Aber: Wenn mir ein Hund abhaut such ich danach, es sei denn, er ist mir egal.
Wenn ich die Tür absichtlich offen lasse, damit er wegläuft... Selbst das sehe ich schon als ausgesetzt an. Ergo, wenn ich mich bei Polizei, Tierheim, Tasso gemeldet habe, Suche ich (egal ob aktiv oder passiv) nach dem Hund. Hab ich all dies nicht getan, zählt es für mich als ausgesetzt, weil er mir egal ist. Ist rein meine persönliche Meinung.
 
Eigentlich ist es kaum möglich etwas nachzuweisen. Die Person kann ja auch einfach behaupten, sie hat den Hund kürzlich verkauft.
 
Hm, jetzt mal nur so laut nachgedacht. Wenn ich einen Hund finde und erfahre, wem er gehört, bin ich ja eigentlich verpflichtet, ihn dem Eigentümer auszuhändigen. Wäre doch sonst Fundunterschlagung meinerseits.

Rechtlich ganz sicher nicht in Ordnung, aber wenn ich begründete Hinweise hätte, für das Tier wäre es besser, wenn es nicht wieder dorthin zurück kommt, würde ich wahrscheinlich einfach fein die Schnauze halten und im Sinne des Tieres dementsprechend auch auf eine Anzeige verzichten, deren Ausgang ohnehin ungewiss ist. Was aus dem Tier dann wird, wenn es wieder zurück müsste und wo es unter Umständen dann irgendwo tief im Wald angebunden wird, weil man es ohnehin loswerden wollte, wäre für mich ein Grund, das nicht weiter zu verfolgen- auch wenn es schwer fällt.

Aber im Normalfall würde ich den Eigentümer informieren, denn auch wenn man es sich nicht vorstellen kann, manch ein Hundebesitzer weiss schlichtweg nicht, wie er sich verhalten soll, wenn ein Hund ausbüxt. Ich habe mal eine Hündin aufgenommen, die vor der Tür meines Tierarztes aufgegriffen wurde. Mein TA hat dann einen Anschlag an seine Tür gemacht und 5 Tage später meldeten sich die Besitzer, die das nur zufällig gelesen haben. Die Hündin war weg gelaufen und weil kurz vorher in der Presse stand, dass das TH voll wäre und man keine Hunde aufnehmen könnte, haben sie sich dort nicht gemeldet. Sie wussten nicht, dass damit Abgabetiere gemeint waren, Fundtiere immer unterkommen und ihre Hündin von mir dort sofort als gefunden gemeldet worden war.
 
@Akim: deine persönliche Meinung in Ehren, aber budges fragte nach der Rechtslage, und die ist mit deiner hier geäußerten Meinung mit Sicherheit nicht identisch.
Eine Tür offen stehen lassen ist nicht gleich aussetzen.
Auch einen entlaufenen Hund nicht suchen oder nicht vermisst melden ist nicht gleich aussetzen.

Nadine, ich glaube wie AlteOma, dass sich das in der Regel nicht wird nachweisen lassen. Allein die Tatsache, dass man nichts unternimmt, um den Hund zu finden, (und selbst das wird sich i.d.R. nicht beweisen lassen, man kann ja stunden- und tagelang gesucht haben), dürfte nicht stafwürdig sein und ist jedenfalls kein Aussetzen.

Als ich damals im TH Mannheim geholfen habe (ist lange her), hatten die grade einen Hund da, von dem sie wussten, wem er gehört. Er war zum wiederholten Mal da. Lief von seinem nicht eingezäunten Grundstück immer mal wieder weg und landete ab und zu im TH. Sie vermuteten, dass die Halterin keine Lust mehr hatte, ihn erneut aus dem TH zu holen, und ließen es dabei bewenden.

Im Übrigen kann auch eine Nachfrage ins Leere gehen. Das habe ich selbst erfahren. Als mein Hund einmal abhanden gekommen war, fragte ich zu früh im örtlichen TH nach. Da war er dort noch nicht in den Büchern, und die Mitarbeiterin, die ich am Telefon hatte, wusste nichts von ihm. Tage später, als ich dennoch selbst hin fuhr und ihn dort fand, stellte sich heraus, dass er zu dem Zeitpunkt meines Anrufs durchaus schon dort gewesen war. :rolleyes:
 
ich musste auch ein bisschen lachen: die türe offen lassen..bei mir nützt das nix, habe boomerang hunden.

Ob ein hund ausgesetzt wurde, kann mann vielleicht nur beweisen wenn: das jemand gesehen hat, oder der hund wurde eindeutig in eine situation vorgefunden den er selber nicht herbei geführt haben könnte. Zumbeispiel: pappkarton, plastick sack, irgendwo angebunden mit namenszettel. etc.

sonnst denke ich das jemand der sein hund ausgesetzt hat, ihm auch nicht mehr zurück haben möchte, das bemerkt mann denn schon. obs dann sinn hat jemand anzuzeigen? schwierig.
 
Fallbeispiel:
Ein Hund wird gefunden und ins Tierheim gebracht. Das Tierheim nimmt den Hund auf, stellt fest, dass sich niemand meldet. Die Erfahrung liegt hier sowieso bei 1 bis 2 Tagen bis sich jemand meldet. Wenn man da nix hört, kommt auch in der Regel nix mehr.
Durch Zufall stellte man 2 Wochen später fest, dass der Hund Person xy gehörte. Keiner weiß, ob der Hund ausgebüxt war und man ihn einfach nicht mehr gesucht hat oder ob der Hund ausgesetzt wurde...

Wie sollte so eine Strafe also verhängt werden? Geht das nur dann, wenn der Hund beispielsweise wo angegebunden wurde?
Wie die Anderen schon schrieben, im Prinzip kannst du das vergessen. Ohne Zeugen oder eben eine eindeutuige Auffindesituation passiert in der Richtung garnichts. Und selbst wenn, wie sehen denn die Urteile bei weit schlimmeren Tierquälereien aus?
Rechtlich wärt ihr bei Kenntnis des Halters sogar verpflichtet diesen über den Verbleib seines Hunde informieren.
Der Finder hat den Fund unverzüglichen dem Eigentümer bzw. bei der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen.
 
Der Nachweis ist sicher kaum zu führen, wenn man die Person nicht in flagranti erwischt. :(
Auch wird es sicher schwer nachzuweisen, dass dieser Hund tatsächlich diesen Menschen gehört, sollte er nicht gechippt bzw. der Chip nicht registriert sein.
Eine weitere Frage ist, wie sich im Anschluss ein Verfahren gestaltet. Ist der Hund dann eine "Beweissache" und darf nicht vermittet werden oder müssen die neuen Besitzer dann mit Hund zu einer Zeugenaussage erscheinen?
Als ich damals im TH Mannheim geholfen habe (ist lange her),
OT: Sag mal, kennen wir uns dann? Ich war von 2000-2009 im TH Mannheim... :hallo:
 
Wir hatten letztens eben den Fall, da kam ein Hinweis, dass der Fundhund den Leuten xy gehört hätte. Das hatte sich dann aber nicht bestätigt, die Hunde sahen sich aber fast zum Verwechseln ähnlich. :p

Da kam bei mir eben die Frage auf.

Es wohl auch so, dass Aussetzen lediglich eine Ordnungswidrigkeit und nicht mal eine Straftat ist :(
 
ich glaube, dass egal wie die rechtliche Lage ist, so ein Verfahren nicht lohnt, da die Strafe zu gering ausfallen wird, wenn die Auffindesituation nicht eindeutig war. Da wäre es besser im Sinne des Hundes ihn zu behalten und weiter zu vermitteln...
Findet man den Hund allerdings angebunden im Wald, mit Stein um den Hals im Wasser o.ä. besteht ein Straftatbestand der meiner Meinung nach verfolgt werden muß, schon aus Abschreckungsgründen....
Immerhin haben wir in D dieses Problem recht gut im Griff. (ich habe in Griechenland gelebt und verweise auf den aktuellen Fred wo einem nur noch schlecht wird).
Wir haben hier ja einige Strafrechtler, prinzipiell würde mich das Strafmaß für Tierquälerei interessierten....
 
Noch ein Beispiel:

Wir hatten vor einigen Wochen 9 Meerschweinchen in den Polizeizwinger gesetzt bekommen. Natürlich waren davon noch einige tragend, die Böckchen nicht kastriert. :sauer: Noch dazu hatten die Tiere Milbenbefall.

Einige Tage später war ich abends unterwegs und traf auf einen weitläufigen Bekannten, der betrunken war.

Da erzählt der doch tatsächlich, dass er die Tiere bei uns reingesetzt hat. Vermutlich glaubte er, ich klatsch Applaus :sauer:

Da fragte ich mich schon, ob man dagegen was machen könnte.
 
naja, zumindest solltet ihr ihn zu einer Abgabegebühr zwingen...
andererseits...
sei froh, dass er sie bei euch in den Zwinger und nicht in den Wald ausgesetzt hat.
Heute muß man darüber ja auch noch froh sein..

Wie sagte letzt eine Bauersfrau bei einer TSkontrolle zu mir: "Wenn noch ein Mal jemand von ihnen kommt und meckert, ist der Hund weg!" (es handelte sich um einen uralten Jagdhund in einem knietief versauten Zwinger, ohne ausreichend Winterschutz, der NIE mehr rauskam). Da war ich für Wochen frustriert. Seitdem gehe ich zu solchen Fällen nur noch zu zweit, damit ich für solche Aussagen Zeugen habe...und doch *frustriert* was würde es bringen? Dann war der Hund eben krank...
 
Wie sagte letzt eine Bauersfrau bei einer TSkontrolle zu mir: "Wenn noch ein Mal jemand von ihnen kommt und meckert, ist der Hund weg!" (es handelte sich um einen uralten Jagdhund in einem knietief versauten Zwinger, ohne ausreichend Winterschutz, der NIE mehr rauskam)


Wäre es in einem solchen Fall vielleicht sinnvoll, die Abgabe des Hundes anzuregen?
 
Zu Fragen der Auslegung des Tierschutzgesetzes, wie hier dem Begriff des Aussetzens, würde ich zur Lektüre eines Kommentars raten, z.B. dem Kommentar zum Tierschutzgesetz von Lorz und Metzger. Zumindest bei TSVs dürfte es üblich sein, dass ein solcher Kommentar für die Vorstandsarbeit und - falls vorhanden - die Tätigkeit des Geschäftsführers oder der Tierheimleitung angeschafft wurde. Dies gehört m.E. zur Grundausstattung jedes TSV-Büros und das Geld ist gut angelegt.
 
Und was steht in diesem Kommentar zum Begriff des Aussetzens?
 
Ich habe den Kommentar von Lorz/Metzger und den von Kluge. Du, das ist ziemlich viel Text - ein Gesetzeskommentar eben - und ich kann das hier nicht alles abtippen.

Gebraucht gibt es die Kommentare schon recht günstig und die sind dann zum Großteil noch recht gut brauchbar, zumindest für den Laien, der nicht in allen Punkten auf dem aktuellsten Stand der Rechtsprechung sein möchte.

Jedenfalls erfordert ein Aussetzen, dass das Tier in eine seine Wohlbefinden oder seine Unversehrtheit gefährdende Lage gebracht wird. Nach Kluge reicht es dafür z.B. schon aus, wenn ein Tier absichtlich entlaufen gelassen wird.

Es ist kein Aussetzen, wenn an die Stelle der früheren Obhut eine neue menschliche Obhut tritt, z.B. beim Anbinden vorm Tierheim. Aber da kommt es meiner Meinung nach auf den Einzelfall an (welche Tierart?, Gesundheitszustand des Tieres?, Witterungsbedingen?, wann ist normalerweise Hilfe zu erwarten?)

Neben dem Aussetzen gibt es auch noch die Alternative des Zurücklassens. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Tier nach dem Auszug in der Wohnung zurück gelassen wird.
 
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