Gestern erreichte mich per Mail nachfolgende Meldung:
hallo in die Runde,
eben ist uns bekannt gemacht worden, dass alle Anlage 1 Hunde in
Niedersachsen, die bis 31.1.2001 noch keinen Wesenstest abgelegt haben,
vom Ordnungsamt eingezogen werden sollen. Auf Nachfrage gab die Leiterin
des Ordnungsamt Hannover zu, dass dieser Vorgang seit August rechtlich
geprüft wird.
Ausgenommen sind die Junghunde, die noch keinen Test ablegen müssen.
Sollte wohl geheim bleiben.
Nach der heutigen Recherche stellt sich der Sachverhalt ein wenig anders
dar.
Mit Schreiben vom 06.10.00 wendet sich Frau Dr. Gottstein von LwM
Niedersachsen an die Tierärztekammer und die Bezirksregierungen
Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Weser-Ems und teilt diesen mit:
Durchführung der Gefahrtierverordnung (GefTVO); Wesenstest
Für Hunde nach § 1 GefTVO, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO
bereits gehalten wurden, war nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GefTVO bis zum 16. Juli
der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen
Behörde zu stellen. Die Ausnahmegenehmigung kann u. a. nur erteilt werden,
wenn der Hund im Wesenstest die Fähigkeit zu sozialem Verhalten bewiesen
hat und durch seine Haltung keine Gefahr für Dritte besteht. Um die
Ausnahmegenehmigung in einer angemessenen Frist erteilen zu können,
............ wurde in den Durchführungshinweisen für die Vorlage des
Gutachtens bei der zuständigen Behörde eine Frist von 6 Monaten nach
Antragstellung vorgesehen. Demnach sind bis Februar Januar 2001 (original
entnommen) die Wesensteste für Hunde nach § 1 GefTVO durchzuführen.
Hierbei sollte beachtet werden, dass es sich um Duchführungshinweise für
die Behörden handelt und nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung. Die
GefTVO selbst sieht eine solche Fristsetzung für die betroffenen
Hundehalter nicht vor!
Des weiteren geht man völlig korrekt davon aus das der Hund durch
erfolgreich bestandenem Wesenstest bewiesen hat, dass er keine Gefahr für
Dritte darstellt. Womit bitte schön möchte man dann noch die
weitergehenden Maßnahmen der GefTVO wie den ständigen Leinen- und
Maulkorbzwang bis ans Lebensende, die Kastration und die ausbruchsichere
Haltung rechtfertigen? Und vor allem wie, stellt man sich nach einem
solchen Ergebnis die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens für Tier
und Mensch vor?
Weiter heißt es
In Niedersachsen sind 23 Tierärztinnen und Tierärzte berechtigt, den
Wesenstest durchzuführen.
Das ist schon korrekt. Jedoch haben die betroffenen Hundehalter, auch wenn
man sie noch aufgrund der GefTVO ungerechtfertigter Weise zu diesem Test
zwingt, dass Recht darauf, sich den kompetenten Prüfer ihres Vertrauens
selbst auszuwählen. (Anmerkung: Uns wurde nämlich auch vom zuständigen
Ministerium zugesagt, dass alle hierzu benannten Tierärzte über hierfür
notwendige Erfahrungen in der Verhaltenstherapie oder spezielle
Kenntnisse in der Verhaltenskunde verfügen. Ob das in allen Fällen auch
tatsächlich zutrifft, darüber möchte ich hier keine Beurteilung abgeben.)
Des weiteren ist es für viele betroffene Hundefreunde auch eine Frage der
finanziellen Leistungsfähigkeit. Und es kann meines Erachtens niemandem
aufgezwungen werden für eine Leistung die doppelte Gebühr zu bezahlen,
wenn er an einer anderen Stelle eine sehr kompetente und vertrauenswürdige
Arbeit sehr viel preisgünstiger erhält.
Und so geht es weiter
Bei einer Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 GefTVO
fließt das Gutachten über den abgelegten Wesenstest mit ein. Um einer
Mehrfachvorlage von Gutachten vorzubeugen, ist es unbedingt erforderlich,
dass der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständigen Behörde das
Gutachten unverzüglich vorgelegt wird.
Mehrfachvorlage von Gutachten? Wie dürfen wir die gute Dame hier
verstehen? Meint sie etwa wir verfügen über zu viel Geld und Zeit, um mit
unseren Hunden an zahllosen Wesenstesten teilzunehmen, nur weil es uns
Freude bereitet die Behörden durch Vorlage mehrerer Gutachten aus dem
Konzept zu bringen?
Und weiter geht's
Daher ist in den Durchführungshinweisen eindeutig festgelegt, dass das
Ergebnis des Wesenstestes der zuständigen Behörde entweder direkt vom
durchführenden Tierarzt / der durchführenden Stelle mit Einverständnis des
Tierhalters zugeliefert wird oder der zuständigen Behörde vom
durchführenden Tierarzt / der durchführenden Stelle zumindest die
Durchführung als solche und das Ergebnis mitgeteilt werden. Es handelt
sich hier um eine befugte Weitergabe von Erkenntnissen. § 203 StGB stellt
die unbefugte Weitergabe von Erkenntnissen unter Strafe. An dieser Stelle
sei noch einmal auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Berufsordnung der Tierärztekammer
Niedersachsen verwiesen, wonach die Schweigepflicht dann nicht mehr
besteht, wenn öffentliche Belange die Bekanntgabe der Feststellung, die im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit getroffen werden, erforderlich machen.
Sehr geschickt formuliert das Ganze. Sicherlich verstößt es nicht gegen §
203 StGB und der darin geregelten tierärztlichen Schweigepflicht, wenn mit
Einverständnis des Tierhalters Auskünfte über das Testergebnis oder die
Durchführung des Testes an die Behörde weiter gegeben werden. Verweigert
jedoch der Tierhalter sein Einverständnis und entbindet den betreffenden
Tierarzt nicht ausdrücklich von seiner Schweigepflicht, dann kann es
durchaus schwerwiegende Probleme geben. Sicherlich gibt es Anlässe wie z.
B. die befürchtete Ausbreitung von Tierseuchen, die einen Tierarzt
verpflichten können seine Schweigepflicht abzulegen und die Behörden
entsprechend zu informieren. Die Umstände, die ein solches Vorgehen
zulassen sind jedoch sehr eng gefaßt. Ob es in den uns betreffendem Fall
zulässig wäre, werden wir in Kürze prüfen lassen.
Ich persönlich würde umgehend meinen Rechtsanwalt um Vertretung meiner
Interessen bitten, wenn der Tierarzt meines Vertrauens das Ergebnis über
den Wesentestes meines Hundes ohne mein ausdrückliches Einverständnis an
die zuständige Behörde weiterleitet.. Die meisten betroffenen
niedersächsischen Hundehalter haben von ihrer zuständigen Behörde eh die
Aufforderung bekommen, den Termin für den anstehenden Wesenstest in Form
der Anmeldebestätigung mitzuteilen. Insofern liegt der Behörde die
benötigte Information über die Durchführung schon vor.
Wir haben heute unseren Anwalt gebeten, uns seine juristische Einschätzung
zum Inhalt des o. g. Schreibens schriftlich darzulegen. Das Ergebnis
werden wir innerhalb der nächsten Tage auf unserer Homepage
veröffentlichen.
Bis dahin möchten wir alle betroffenen Hundehalter um Besonnenheit bitten.
Niemand spricht davon die Hunde einzuziehen und es gibt hierfür auch keine
rechtliche Handhabe. Sofern von den zuständigen Behörden derartige
Drohungen ausgesprochen werden, wenden Sie sich bitte umgehend an einen
kompetenten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Sollte Ihnen für diesen Fall
keiner zur Verfügung stehen, werden wir Ihnen gerne mit einer
entsprechenden Adresse weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henkenjohann
Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e. V.
neue E-Mail-Adresse kuddel@hund-und-halter.de
hallo in die Runde,
eben ist uns bekannt gemacht worden, dass alle Anlage 1 Hunde in
Niedersachsen, die bis 31.1.2001 noch keinen Wesenstest abgelegt haben,
vom Ordnungsamt eingezogen werden sollen. Auf Nachfrage gab die Leiterin
des Ordnungsamt Hannover zu, dass dieser Vorgang seit August rechtlich
geprüft wird.
Ausgenommen sind die Junghunde, die noch keinen Test ablegen müssen.
Sollte wohl geheim bleiben.
Nach der heutigen Recherche stellt sich der Sachverhalt ein wenig anders
dar.
Mit Schreiben vom 06.10.00 wendet sich Frau Dr. Gottstein von LwM
Niedersachsen an die Tierärztekammer und die Bezirksregierungen
Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Weser-Ems und teilt diesen mit:
Durchführung der Gefahrtierverordnung (GefTVO); Wesenstest
Für Hunde nach § 1 GefTVO, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO
bereits gehalten wurden, war nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GefTVO bis zum 16. Juli
der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen
Behörde zu stellen. Die Ausnahmegenehmigung kann u. a. nur erteilt werden,
wenn der Hund im Wesenstest die Fähigkeit zu sozialem Verhalten bewiesen
hat und durch seine Haltung keine Gefahr für Dritte besteht. Um die
Ausnahmegenehmigung in einer angemessenen Frist erteilen zu können,
............ wurde in den Durchführungshinweisen für die Vorlage des
Gutachtens bei der zuständigen Behörde eine Frist von 6 Monaten nach
Antragstellung vorgesehen. Demnach sind bis Februar Januar 2001 (original
entnommen) die Wesensteste für Hunde nach § 1 GefTVO durchzuführen.
Hierbei sollte beachtet werden, dass es sich um Duchführungshinweise für
die Behörden handelt und nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung. Die
GefTVO selbst sieht eine solche Fristsetzung für die betroffenen
Hundehalter nicht vor!
Des weiteren geht man völlig korrekt davon aus das der Hund durch
erfolgreich bestandenem Wesenstest bewiesen hat, dass er keine Gefahr für
Dritte darstellt. Womit bitte schön möchte man dann noch die
weitergehenden Maßnahmen der GefTVO wie den ständigen Leinen- und
Maulkorbzwang bis ans Lebensende, die Kastration und die ausbruchsichere
Haltung rechtfertigen? Und vor allem wie, stellt man sich nach einem
solchen Ergebnis die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens für Tier
und Mensch vor?
Weiter heißt es
In Niedersachsen sind 23 Tierärztinnen und Tierärzte berechtigt, den
Wesenstest durchzuführen.
Das ist schon korrekt. Jedoch haben die betroffenen Hundehalter, auch wenn
man sie noch aufgrund der GefTVO ungerechtfertigter Weise zu diesem Test
zwingt, dass Recht darauf, sich den kompetenten Prüfer ihres Vertrauens
selbst auszuwählen. (Anmerkung: Uns wurde nämlich auch vom zuständigen
Ministerium zugesagt, dass alle hierzu benannten Tierärzte über hierfür
notwendige Erfahrungen in der Verhaltenstherapie oder spezielle
Kenntnisse in der Verhaltenskunde verfügen. Ob das in allen Fällen auch
tatsächlich zutrifft, darüber möchte ich hier keine Beurteilung abgeben.)
Des weiteren ist es für viele betroffene Hundefreunde auch eine Frage der
finanziellen Leistungsfähigkeit. Und es kann meines Erachtens niemandem
aufgezwungen werden für eine Leistung die doppelte Gebühr zu bezahlen,
wenn er an einer anderen Stelle eine sehr kompetente und vertrauenswürdige
Arbeit sehr viel preisgünstiger erhält.
Und so geht es weiter
Bei einer Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 GefTVO
fließt das Gutachten über den abgelegten Wesenstest mit ein. Um einer
Mehrfachvorlage von Gutachten vorzubeugen, ist es unbedingt erforderlich,
dass der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständigen Behörde das
Gutachten unverzüglich vorgelegt wird.
Mehrfachvorlage von Gutachten? Wie dürfen wir die gute Dame hier
verstehen? Meint sie etwa wir verfügen über zu viel Geld und Zeit, um mit
unseren Hunden an zahllosen Wesenstesten teilzunehmen, nur weil es uns
Freude bereitet die Behörden durch Vorlage mehrerer Gutachten aus dem
Konzept zu bringen?
Und weiter geht's
Daher ist in den Durchführungshinweisen eindeutig festgelegt, dass das
Ergebnis des Wesenstestes der zuständigen Behörde entweder direkt vom
durchführenden Tierarzt / der durchführenden Stelle mit Einverständnis des
Tierhalters zugeliefert wird oder der zuständigen Behörde vom
durchführenden Tierarzt / der durchführenden Stelle zumindest die
Durchführung als solche und das Ergebnis mitgeteilt werden. Es handelt
sich hier um eine befugte Weitergabe von Erkenntnissen. § 203 StGB stellt
die unbefugte Weitergabe von Erkenntnissen unter Strafe. An dieser Stelle
sei noch einmal auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Berufsordnung der Tierärztekammer
Niedersachsen verwiesen, wonach die Schweigepflicht dann nicht mehr
besteht, wenn öffentliche Belange die Bekanntgabe der Feststellung, die im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit getroffen werden, erforderlich machen.
Sehr geschickt formuliert das Ganze. Sicherlich verstößt es nicht gegen §
203 StGB und der darin geregelten tierärztlichen Schweigepflicht, wenn mit
Einverständnis des Tierhalters Auskünfte über das Testergebnis oder die
Durchführung des Testes an die Behörde weiter gegeben werden. Verweigert
jedoch der Tierhalter sein Einverständnis und entbindet den betreffenden
Tierarzt nicht ausdrücklich von seiner Schweigepflicht, dann kann es
durchaus schwerwiegende Probleme geben. Sicherlich gibt es Anlässe wie z.
B. die befürchtete Ausbreitung von Tierseuchen, die einen Tierarzt
verpflichten können seine Schweigepflicht abzulegen und die Behörden
entsprechend zu informieren. Die Umstände, die ein solches Vorgehen
zulassen sind jedoch sehr eng gefaßt. Ob es in den uns betreffendem Fall
zulässig wäre, werden wir in Kürze prüfen lassen.
Ich persönlich würde umgehend meinen Rechtsanwalt um Vertretung meiner
Interessen bitten, wenn der Tierarzt meines Vertrauens das Ergebnis über
den Wesentestes meines Hundes ohne mein ausdrückliches Einverständnis an
die zuständige Behörde weiterleitet.. Die meisten betroffenen
niedersächsischen Hundehalter haben von ihrer zuständigen Behörde eh die
Aufforderung bekommen, den Termin für den anstehenden Wesenstest in Form
der Anmeldebestätigung mitzuteilen. Insofern liegt der Behörde die
benötigte Information über die Durchführung schon vor.
Wir haben heute unseren Anwalt gebeten, uns seine juristische Einschätzung
zum Inhalt des o. g. Schreibens schriftlich darzulegen. Das Ergebnis
werden wir innerhalb der nächsten Tage auf unserer Homepage
veröffentlichen.
Bis dahin möchten wir alle betroffenen Hundehalter um Besonnenheit bitten.
Niemand spricht davon die Hunde einzuziehen und es gibt hierfür auch keine
rechtliche Handhabe. Sofern von den zuständigen Behörden derartige
Drohungen ausgesprochen werden, wenden Sie sich bitte umgehend an einen
kompetenten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Sollte Ihnen für diesen Fall
keiner zur Verfügung stehen, werden wir Ihnen gerne mit einer
entsprechenden Adresse weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henkenjohann
Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e. V.
neue E-Mail-Adresse kuddel@hund-und-halter.de