Wer einen Hund der besonderen Art hat braucht keine Wohnung mehr!
Vorab: Die Namen und auch sonstige Angaben hier sind echt. Die
Hundehalter baten mich um Veröffentlichung.
Manuela Mengel
Hundefreunde Verein Deutschland e.V.
Den Hund hat ihr Sohn vor dem 1 Juli 2000 gekauft, sein Interesse
hielt aber nicht lange und so hat Frau Trinder den Hund Ende Juli
2000 übernommen und hatte ihn ca. am 01.08.2000 dem Hausmeister
gemeldet bzw. um Erlaubnis gefragt. Der Hausmeister kümmerte sich
darum und hat ihr unter Zeugen eine MÜNDLICHE Zusage gegeben und das
zwei Tage nach dem Frau Trinder gefragt hatte. Laut Aussage des
Hausmeisters gibt es keine schriftliche Genehmigung und diese ist auch
nicht erforderlich. In der Wohnung lebt Frau Trinder seid Juli 1992
und in dem Block/ Siedlung seid 1962 bei der gleichen
Wohnungsgesellschaft.
Dann kam der erste Brief:
GWH Postfach 101409 34014 Kassel
Einschreiben mit Rückschein
Frau Christa Trinder
Im Windenfeld 6
34134 Kassel
Ihr Zeichen/ Ihre Nachricht Ihr Ansprechpartner
Telefon Fax
Datum
Dieter Brüggenolte
(0561) 9377- 1 88
(0561) 9377- 1 22
26.10.2000
Haltung eines Kampfhundes - Stafford Bullterier -
Verwaltungsnummer: 41601.032.03
Sehr geehrte Frau Trinder,
gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen, die Bestandteil des mit
Ihnen zum 01.08.2000 geschlossenem Mietvertrages sind, wären Sie
verpflichtet gewesen, vor der Anschaffung eines Hundes die
schriftliche Genehmigung zur Tierhaltung bei der GWH einzuholen. Die
Prüfung Ihrer Mieteakte hat ergeben, dass ein Genehmigungsverfahren
zur Tierhaltung nicht besteht.
Im Regelfall kann die Zustimmung zur Haltung eines Kleinhundes nach
den Regeln einer ordentlichen Tierhaltung auch nachträglich erteilt
werden. Da Sie jedoch einen Stafford- Bullterier halten, der zu den
"verbotenen " Kampfhunden zählt, können wir diesen Weg nicht
beschreiten.
Aus den Medien haben Sie sicherlich selbst entnehmen können, dass
gerade Stafford- Bullterier als äußerst gefährliche Kampfhunde
eingestuft sind und dass das Land Hessen eine sogenannte Kampfhunde-
Verordnung verabschiedet hat, wonach Hunde dieser Rasse einen Maulkorb
tragen müssen, an der Leine zu führen sind und es einer Genehmigung
zur Haltung eines solchen Tieres von der Stadt Kassel bedarf.
Ob Sie Ihren Hund bei der Stadt Kassel haben registrieren lassen, ist
für uns als Vermieter nicht relevant. Die GWH Hessen hat sich
eindeutig entschieden, keinen Kampfhund in den Wohngebieten zu dulden
und generell für die drei verbliebenen Hunderassen, die als gefährlich
laut Kampfhundeverordnung eingestuft sind, keine Erlaubnis zur
Hundehaltung zu erteilen.
Wir müssen Sie deshalb auffordern, Ihren Hund bis zum
30. November 2000
abzuschaffen. Wir bitten Sie, diesen Termin unbedingt einzuhalten, da
wir ansonsten den Rechtsweg beschreiten müssten.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. i.A.
Dieter Brüggenolte Renate Wittek
GWH Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbh Hessen Vorsitzender
des Aufsichtsrates: Peter Kobiela Geschäftsführung
Bernhard Braun Sitz der Gesellschaft
und Registergericht: Frankfurt am Main HRB
7920
Auf Anraten eines Anwalts wartete Frau Trinder auf den 2. Brief
Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte
Gerd M. Brach Olaf Börner Jörg Blum
Wolf Nottelmann Arnold Kehl Rolf-C. Otto
Winfried Mosebach Udo Horn
Amtsgericht
Frankfurter Str. 9
34117 Kassel
Bitte bei Rückfragen
unbedingt angeben:
GWH / Trinder, C.
09 2001 000075
Sachbearbeiter:
Herr Börner / Frau Hampel
Tel. 05691/71200-39
Fax 05691/71200-30
e-mail:
[email protected]
Kassel, 19.04.01
mo-kp/7-ha
Klage
Der GWH Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH Hessen, vertr. d. d.
Geschäfts-Führer Bernhard Braun und Jochen Weidner, Westerbachstraße
30-35
60489 Frankfurt am Main
-Klägerin-
Prozeßbevollmächtigte: Brach, Nottelmann, Mosebach und
Partner,
Brüder-Grimm-Platz 4,
34117 Kassel
gegen
Frau Christa Trinder, Im Windenfeld 6, 34134 Kassel
-Beklagte-
vorläufiger Streitwert: DM 5.000,00
Namens und mit Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und werden
beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
die von ihr in der Wohnung im Erdgeschoß rechts im Haus Im Windenfeld
6, 34134 Kassel, gehaltene American Stafford/Pittbull-Hündin "Ninja",
Chip-Nr. 276098100238991, aus der Wohnung zu entfernen,
es zu unterlassen, in der Wohnung im Erdgeschoß rechts im Haus Im
Windenfeld 6, 34134 Kassel, Hunde ohne Zustimmung der Klägerin zu
halten. Für den fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu
einer Höhe von 50.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht
Für den Fall des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen wird
beantragt,
durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden.
Begründung:
Die Klägerin vermietete an die Beklagte ab dem 01.08.2000 die im
Antrag zu Ziff. 1. näher bezeichnete Wohnung
-Anlage K1-
Ende September wurde die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass die
Beklagte in ihrer Wohnung den im Antrag zu Ziff. 1. genannten Hund
hält, dieser im Treppenhaus frei herumläuft und auch außerhalb des
Hauses nicht an der Leine geführt wird.
Beweis: Herr Spohn, zu laden über GWH, Geschäftsstelle Kassel,
Theaterstraße 1.
Nach § 9 Abs. 2 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Gegenstand
des Mietvertrages sind, kann die Vermieterin nach ausführlicher
sorgfältiger Prüfung entscheiden, ob sie dem Mieter die Genehmigung
für das Halten einer Katze oder eines Kleinhundes unter der in Nr. 9
Abs. 2 genannten Auflagen erteilt.
Ein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Haltung eines solchen
Tieres ist von der Beklagten nicht gestellt worden und konnte somit
von der Klägerin auch nicht genehmigt werden, da es sich bei dem von
der Beklagten gehaltenen Hund nicht um einen Kleinhund, sondern um
einen Kampfhund i.S. der Kampfhunde-Verordnung des Landes Hessen vom
05.07.2000 handelt.
Die Hausbewohner des Hauses Im Windenfeld 6 fühlen sich von der
Hündin, die in der nur 55,13 m² großen Wohnung gehalten wird, latent
bedroht und absolut gefährdet.
Beweis. Herr Spohn, b.b.
Die Hündin der Beklagten ist ein Kampfhund i.S. von § 1 Kampfhunde-
Verordnung. Das Halten dieser Hunde in einem Mehrfamilienhaus gehört
nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch, weil durch diese Tiere Gefährdung
und Belästigung von Mitbewohnern oder Nachbarn zu befürchten sind (OLG
Köln WM 1999, 97, Schmidt/Futterer/Blank, §§ 535, 536 Rn. 420)
Es kommt nicht auf die objektive Gefährlichkeit der Hündin an. Es ist
ausreichend die abstrakte Gefährlichkeit. Diese ist indiziert, wenn es
sich um einen Hund i.S. der Hessischen Kampfhunde-Verordnung handelt.
Die Hündin vereint als Mischling die Rassen gemäß § 1 Ziff. 1 und 2
Kampfhunde-Verordnung.
Die Klägerin hat die Beklagte am 26.10. angeschrieben und sie
aufgefordert, den Hund bis zum 30.11. abzuschaffen
-Anlage K 2-
Die Beklagte hat diese Frist nicht beachtet, so dass nunmehr Klage
geboten ist.
Die im Antrag näher bezeichnete Hündin befindet sich noch immer in der
Wohnung. Die Beklagte führt diese Hündin auch weiterhin im Treppenhaus
ohne Leine aus. Die Lärmbelästigung aus dem Halten dieser Hündin in
der engen Wohnung dauern fort.
Beweis: Herr Spohn, b.b.
Die Beantragung des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft gemäß § 819
ist bereits im Urteil geboten, da sich die Beklagte weiterhin weigert,
die Hündin abzuschaffen und außer der objektiven Gefahr der Hündin als
Kampfhund noch die konkrete Gefährdung der übrigen Hausbewohner latent
fortdauert.
Nur durch Androhung des Ordnungsgeldes kann erreicht werden, dass die
Beklagte künftig keinerlei Hunde i.S. der Kampfhunde-Verordnung oder
andere Hunde ohne Zustimmung der Klägerin in der Wohnung hält.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Börner
Rechtsanwalt
Frau Trinders Anwältin hat darauf unter anderem mitgeteilt, dass
mehrere andere Hunde in dem Wohnblock auch mit MÜNDLICHER Genehmigung
gehalten werden.
Eine der Resonanzen hier:
GWH Postfach 101409 34014 Kassel
Herrn Stephan Bromm
Im Windenfeld 30
34134 Kassel
Ihr Zeichen/ Ihre Nachricht Ihr Ansprechpartner
Telefon Fax
Datum
Dieter Brüggenolte (0561) 9377- 1
88 (0561) 9377- 1 22 14.05.2001
Haltung eines Kampfhundes - Pitbull -
Verwaltungsnummer: 41701.056.11
Sehr geehrter Herr Bromm,
gemäß den mietverträglichen Bestimmungen, die Bestandteil des mit
Ihnen zum 16.08.2001
geschlossenen Mietvertrages sind, wären Sie verpflichtet gewesen, vor
der Anschaffung eines Hundes die schriftliche Genehmigung zur
Tierhaltung bei der GWH einzuholen. Die Prüfung Ihrer Mieterakte hat
ergeben, dass ein Genehmigungsverfahren zur Tierhaltung nicht besteht.
Im Regelfall kann die Zustimmung zur Haltung eines Kleinhundes nach
den Regeln einer ordentlichen Tierhaltung auch nachträglich erteilt
werden. Da Sie jedoch einen Pitbull halten, der zu den "verbotenen "
Kampfhunden zählt, können wir diesen Weg nicht beschreiten.
Aus den Medien haben Sie sicherlich selbst entnehmen können, dass
gerade Pitbull als äußerst gefährliche Kampfhunde eingestuft sind und
dass das Land Hessen eine sogenannte Kampfhunde- Verordnung
verabschiedet hat, wonach Hunde dieser Rasse einen Maulkorb tragen
müssen, an der Leine zu führen sind und es einer Genehmigung zur
Haltung eines solchen Tieres von der Stadt Kassel bedarf.
Ob Sie Ihren Hund bei der Stadt Kassel haben registrieren lassen, ist
für uns als Vermieter nicht relevant. Die GWH Hessen hat sich
eindeutig entschieden, keinen Kampfhund in den Wohngebieten zu dulden
und generell für die drei verbliebenden Hunderassen, die als
gefährlich laut Kampfhundeverordnung eingestuft sind, keine Erlaubnis
zu Hundehaltung erteilen.
Wir müssen Sie deshalb auffordern, Ihren Hund bis zum
31. August 2001
abzuschaffen. Wir bitten Sie, diesen Termin unbedingt einzuhalten, da
wir ansonsten den Rechtsweg beschreiten müssten.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. i.A.
Renate Wittek Dieter Brügenolte
GWH Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbh Hessen Vorsitzender des
Aufsichtsrates: Peter Kobiela Geschäftsführung
Bernhard Braun Sitz der Gesellschaft und
Registergericht: Frankfurt am Main HRB 7920
Kommentar von Herrn Bromm:
Mein Mietvertrag ist unterschrieben worden am 24.02.2000
Mietbeginn war der 16.04.2000
--- und nicht, wie es im Brief steht, der 16.08.2001
Meinen Hund habe ich am 01.05.1999 gekauft.
Mein Hund ist geboren am 20.02.1999, laut Kaufvertrag.
Beide Hundehalter sagten mir, sie haben nichts mehr zu verlieren und
wünschen nur, dass andere davon erfahren wie man so lebt bei der GWH
in Kassel.
-------------
Nachtrag AW: BRD 2001 ((((((((
Quelle: Newsletter
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Vorab: Die Namen und auch sonstige Angaben hier sind echt. Die
Hundehalter baten mich um Veröffentlichung.
Manuela Mengel
Hundefreunde Verein Deutschland e.V.
Den Hund hat ihr Sohn vor dem 1 Juli 2000 gekauft, sein Interesse
hielt aber nicht lange und so hat Frau Trinder den Hund Ende Juli
2000 übernommen und hatte ihn ca. am 01.08.2000 dem Hausmeister
gemeldet bzw. um Erlaubnis gefragt. Der Hausmeister kümmerte sich
darum und hat ihr unter Zeugen eine MÜNDLICHE Zusage gegeben und das
zwei Tage nach dem Frau Trinder gefragt hatte. Laut Aussage des
Hausmeisters gibt es keine schriftliche Genehmigung und diese ist auch
nicht erforderlich. In der Wohnung lebt Frau Trinder seid Juli 1992
und in dem Block/ Siedlung seid 1962 bei der gleichen
Wohnungsgesellschaft.
Dann kam der erste Brief:
GWH Postfach 101409 34014 Kassel
Einschreiben mit Rückschein
Frau Christa Trinder
Im Windenfeld 6
34134 Kassel
Ihr Zeichen/ Ihre Nachricht Ihr Ansprechpartner
Telefon Fax
Datum
Dieter Brüggenolte
(0561) 9377- 1 88
(0561) 9377- 1 22
26.10.2000
Haltung eines Kampfhundes - Stafford Bullterier -
Verwaltungsnummer: 41601.032.03
Sehr geehrte Frau Trinder,
gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen, die Bestandteil des mit
Ihnen zum 01.08.2000 geschlossenem Mietvertrages sind, wären Sie
verpflichtet gewesen, vor der Anschaffung eines Hundes die
schriftliche Genehmigung zur Tierhaltung bei der GWH einzuholen. Die
Prüfung Ihrer Mieteakte hat ergeben, dass ein Genehmigungsverfahren
zur Tierhaltung nicht besteht.
Im Regelfall kann die Zustimmung zur Haltung eines Kleinhundes nach
den Regeln einer ordentlichen Tierhaltung auch nachträglich erteilt
werden. Da Sie jedoch einen Stafford- Bullterier halten, der zu den
"verbotenen " Kampfhunden zählt, können wir diesen Weg nicht
beschreiten.
Aus den Medien haben Sie sicherlich selbst entnehmen können, dass
gerade Stafford- Bullterier als äußerst gefährliche Kampfhunde
eingestuft sind und dass das Land Hessen eine sogenannte Kampfhunde-
Verordnung verabschiedet hat, wonach Hunde dieser Rasse einen Maulkorb
tragen müssen, an der Leine zu führen sind und es einer Genehmigung
zur Haltung eines solchen Tieres von der Stadt Kassel bedarf.
Ob Sie Ihren Hund bei der Stadt Kassel haben registrieren lassen, ist
für uns als Vermieter nicht relevant. Die GWH Hessen hat sich
eindeutig entschieden, keinen Kampfhund in den Wohngebieten zu dulden
und generell für die drei verbliebenen Hunderassen, die als gefährlich
laut Kampfhundeverordnung eingestuft sind, keine Erlaubnis zur
Hundehaltung zu erteilen.
Wir müssen Sie deshalb auffordern, Ihren Hund bis zum
30. November 2000
abzuschaffen. Wir bitten Sie, diesen Termin unbedingt einzuhalten, da
wir ansonsten den Rechtsweg beschreiten müssten.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. i.A.
Dieter Brüggenolte Renate Wittek
GWH Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbh Hessen Vorsitzender
des Aufsichtsrates: Peter Kobiela Geschäftsführung
Bernhard Braun Sitz der Gesellschaft
und Registergericht: Frankfurt am Main HRB
7920
Auf Anraten eines Anwalts wartete Frau Trinder auf den 2. Brief
Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte
Gerd M. Brach Olaf Börner Jörg Blum
Wolf Nottelmann Arnold Kehl Rolf-C. Otto
Winfried Mosebach Udo Horn
Amtsgericht
Frankfurter Str. 9
34117 Kassel
Bitte bei Rückfragen
unbedingt angeben:
GWH / Trinder, C.
09 2001 000075
Sachbearbeiter:
Herr Börner / Frau Hampel
Tel. 05691/71200-39
Fax 05691/71200-30
e-mail:
[email protected]
Kassel, 19.04.01
mo-kp/7-ha
Klage
Der GWH Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH Hessen, vertr. d. d.
Geschäfts-Führer Bernhard Braun und Jochen Weidner, Westerbachstraße
30-35
60489 Frankfurt am Main
-Klägerin-
Prozeßbevollmächtigte: Brach, Nottelmann, Mosebach und
Partner,
Brüder-Grimm-Platz 4,
34117 Kassel
gegen
Frau Christa Trinder, Im Windenfeld 6, 34134 Kassel
-Beklagte-
vorläufiger Streitwert: DM 5.000,00
Namens und mit Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und werden
beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
die von ihr in der Wohnung im Erdgeschoß rechts im Haus Im Windenfeld
6, 34134 Kassel, gehaltene American Stafford/Pittbull-Hündin "Ninja",
Chip-Nr. 276098100238991, aus der Wohnung zu entfernen,
es zu unterlassen, in der Wohnung im Erdgeschoß rechts im Haus Im
Windenfeld 6, 34134 Kassel, Hunde ohne Zustimmung der Klägerin zu
halten. Für den fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu
einer Höhe von 50.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht
Für den Fall des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen wird
beantragt,
durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden.
Begründung:
Die Klägerin vermietete an die Beklagte ab dem 01.08.2000 die im
Antrag zu Ziff. 1. näher bezeichnete Wohnung
-Anlage K1-
Ende September wurde die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass die
Beklagte in ihrer Wohnung den im Antrag zu Ziff. 1. genannten Hund
hält, dieser im Treppenhaus frei herumläuft und auch außerhalb des
Hauses nicht an der Leine geführt wird.
Beweis: Herr Spohn, zu laden über GWH, Geschäftsstelle Kassel,
Theaterstraße 1.
Nach § 9 Abs. 2 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Gegenstand
des Mietvertrages sind, kann die Vermieterin nach ausführlicher
sorgfältiger Prüfung entscheiden, ob sie dem Mieter die Genehmigung
für das Halten einer Katze oder eines Kleinhundes unter der in Nr. 9
Abs. 2 genannten Auflagen erteilt.
Ein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Haltung eines solchen
Tieres ist von der Beklagten nicht gestellt worden und konnte somit
von der Klägerin auch nicht genehmigt werden, da es sich bei dem von
der Beklagten gehaltenen Hund nicht um einen Kleinhund, sondern um
einen Kampfhund i.S. der Kampfhunde-Verordnung des Landes Hessen vom
05.07.2000 handelt.
Die Hausbewohner des Hauses Im Windenfeld 6 fühlen sich von der
Hündin, die in der nur 55,13 m² großen Wohnung gehalten wird, latent
bedroht und absolut gefährdet.
Beweis. Herr Spohn, b.b.
Die Hündin der Beklagten ist ein Kampfhund i.S. von § 1 Kampfhunde-
Verordnung. Das Halten dieser Hunde in einem Mehrfamilienhaus gehört
nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch, weil durch diese Tiere Gefährdung
und Belästigung von Mitbewohnern oder Nachbarn zu befürchten sind (OLG
Köln WM 1999, 97, Schmidt/Futterer/Blank, §§ 535, 536 Rn. 420)
Es kommt nicht auf die objektive Gefährlichkeit der Hündin an. Es ist
ausreichend die abstrakte Gefährlichkeit. Diese ist indiziert, wenn es
sich um einen Hund i.S. der Hessischen Kampfhunde-Verordnung handelt.
Die Hündin vereint als Mischling die Rassen gemäß § 1 Ziff. 1 und 2
Kampfhunde-Verordnung.
Die Klägerin hat die Beklagte am 26.10. angeschrieben und sie
aufgefordert, den Hund bis zum 30.11. abzuschaffen
-Anlage K 2-
Die Beklagte hat diese Frist nicht beachtet, so dass nunmehr Klage
geboten ist.
Die im Antrag näher bezeichnete Hündin befindet sich noch immer in der
Wohnung. Die Beklagte führt diese Hündin auch weiterhin im Treppenhaus
ohne Leine aus. Die Lärmbelästigung aus dem Halten dieser Hündin in
der engen Wohnung dauern fort.
Beweis: Herr Spohn, b.b.
Die Beantragung des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft gemäß § 819
ist bereits im Urteil geboten, da sich die Beklagte weiterhin weigert,
die Hündin abzuschaffen und außer der objektiven Gefahr der Hündin als
Kampfhund noch die konkrete Gefährdung der übrigen Hausbewohner latent
fortdauert.
Nur durch Androhung des Ordnungsgeldes kann erreicht werden, dass die
Beklagte künftig keinerlei Hunde i.S. der Kampfhunde-Verordnung oder
andere Hunde ohne Zustimmung der Klägerin in der Wohnung hält.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Börner
Rechtsanwalt
Frau Trinders Anwältin hat darauf unter anderem mitgeteilt, dass
mehrere andere Hunde in dem Wohnblock auch mit MÜNDLICHER Genehmigung
gehalten werden.
Eine der Resonanzen hier:
GWH Postfach 101409 34014 Kassel
Herrn Stephan Bromm
Im Windenfeld 30
34134 Kassel
Ihr Zeichen/ Ihre Nachricht Ihr Ansprechpartner
Telefon Fax
Datum
Dieter Brüggenolte (0561) 9377- 1
88 (0561) 9377- 1 22 14.05.2001
Haltung eines Kampfhundes - Pitbull -
Verwaltungsnummer: 41701.056.11
Sehr geehrter Herr Bromm,
gemäß den mietverträglichen Bestimmungen, die Bestandteil des mit
Ihnen zum 16.08.2001
geschlossenen Mietvertrages sind, wären Sie verpflichtet gewesen, vor
der Anschaffung eines Hundes die schriftliche Genehmigung zur
Tierhaltung bei der GWH einzuholen. Die Prüfung Ihrer Mieterakte hat
ergeben, dass ein Genehmigungsverfahren zur Tierhaltung nicht besteht.
Im Regelfall kann die Zustimmung zur Haltung eines Kleinhundes nach
den Regeln einer ordentlichen Tierhaltung auch nachträglich erteilt
werden. Da Sie jedoch einen Pitbull halten, der zu den "verbotenen "
Kampfhunden zählt, können wir diesen Weg nicht beschreiten.
Aus den Medien haben Sie sicherlich selbst entnehmen können, dass
gerade Pitbull als äußerst gefährliche Kampfhunde eingestuft sind und
dass das Land Hessen eine sogenannte Kampfhunde- Verordnung
verabschiedet hat, wonach Hunde dieser Rasse einen Maulkorb tragen
müssen, an der Leine zu führen sind und es einer Genehmigung zur
Haltung eines solchen Tieres von der Stadt Kassel bedarf.
Ob Sie Ihren Hund bei der Stadt Kassel haben registrieren lassen, ist
für uns als Vermieter nicht relevant. Die GWH Hessen hat sich
eindeutig entschieden, keinen Kampfhund in den Wohngebieten zu dulden
und generell für die drei verbliebenden Hunderassen, die als
gefährlich laut Kampfhundeverordnung eingestuft sind, keine Erlaubnis
zu Hundehaltung erteilen.
Wir müssen Sie deshalb auffordern, Ihren Hund bis zum
31. August 2001
abzuschaffen. Wir bitten Sie, diesen Termin unbedingt einzuhalten, da
wir ansonsten den Rechtsweg beschreiten müssten.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. i.A.
Renate Wittek Dieter Brügenolte
GWH Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbh Hessen Vorsitzender des
Aufsichtsrates: Peter Kobiela Geschäftsführung
Bernhard Braun Sitz der Gesellschaft und
Registergericht: Frankfurt am Main HRB 7920
Kommentar von Herrn Bromm:
Mein Mietvertrag ist unterschrieben worden am 24.02.2000
Mietbeginn war der 16.04.2000
--- und nicht, wie es im Brief steht, der 16.08.2001
Meinen Hund habe ich am 01.05.1999 gekauft.
Mein Hund ist geboren am 20.02.1999, laut Kaufvertrag.
Beide Hundehalter sagten mir, sie haben nichts mehr zu verlieren und
wünschen nur, dass andere davon erfahren wie man so lebt bei der GWH
in Kassel.
-------------
Nachtrag AW: BRD 2001 ((((((((
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