Kürzlich hatten wir die Diskussion um die Erlaubnis von Pfefferspray und Reizstoffsprühgeräten - endlich endlich endlich halte ich die brandneue Auflage unseres Handbuchs für das neue Waffenrecht in der Hand.
Also so isses nu:
Reizstoffsprühgeräte
Rechtliche Bestimmungen
Bei den Gegenständen handelt es sich nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte). Gegenstände dieser Art sind tragbare Gegenstände gemäß § 1 (2) Nr. 2 a WaffG. Diese sind Waffen im Sinne des Waffengesetzes.
Nach § 3 (2) WaffG dürfen Jugendliche abweichend von § 2 (1) WaffG Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. Jugendlicher im Sinne des WaffG ist eine Person, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 11 WaffG).
Achtung!
Waffen dieser Art sind nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG dann verbotene Gegenstände, wenn sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer nicht begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung kein amtliches Prüfzeichen tragen.
Das amtliche Prüfzeichen (Prüfung und Zulassung) ergibt sich aus § 9 (2) Nr. 3 und
§ 9 (4) Beschussgesetz (BeschG). Die für die Prüfung und Zulassung zuständige Stelle ist nach § 20 (3) BeschG die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Waffen, die vor dem 1. April 2003 in den Geltungsbereich des Waffengesetzes bzw. des Beschussgesetzes gebracht wurden, haben das Prüfzeichen "BKA im Rhombus".
Dieses Prüfzeichen wird auch zukünftig Verwendung finden.
(§ 35 AWaffV i.V.m. Abschnitt III 1. WaffV)
Straf- und Bußgeldvorschriften
Der Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten durch Personen unter 14 Jahre ist zwar unzulässig, aber auf Grund des Alters eines möglichen "Täters" nicht ahndbar. Ordnungswidrig handelt nach § 53 (1) Nr. 16 WaffG derjenige, der eine solche Waffe einem Nichtberechtigten überlässt.
Handelt es sich bei dem Spray um einen verbotenen Gegenstand (siehe rechtliche Bestimmungen), ist der Umgang ein Vergehen gemäß § 52 (3) Nr. 1 WaffG.
Mögliche Maßnahmen
Verfahrenssichernde Beschlagnahme §§ 94, 98 StPO.
Vollstreckungssichernde Beschlagnahme §§ 111b ff StPO i.V.m. § 54 WaffG.
Polizeirechtliche Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr §§ 33, 34 PolG.
Zusatz: Bislang ist uns noch kein Sprühgerät mit einem solchen Unbedenklichkeitszeichen, bzw. überhaupt Aussehen solchen Zeichens bekannt. Ergo - verbotener Gegenstand.
Pfefferspray
Rechtliche Bestimmungen
Tierabwehrsprays, die als solche hergestellt und vertrieben werden, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes (Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.03.2003, Az.: 5-1115.0/221, zur Umsetzung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002).
Pfeffersprays mit dem Aufdruck "Tierabwehrspray" oder ähnlich unterliegen somit keinen waffenrechtlichen Vorschriften.
Der Umgang mit solchen Gegenständen ist somit frei und an keine Altersbeschränkung gebunden.
Achtung!
Pfefferspraygeräte (Wirkstoff Oleoresin Capsicum "OC" oder PAVA)
haben ausnahmslos kein Prüfzeichen "BKA im Rhombus".
Sie sind dann "Verbotene Gegenstände" (§ 2 (3), § 40, Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG), wenn der Hinweis auf die Bestimmung "Tierabwehrspray" fehlt, oder als Bestimmungszweck "Zur Abwehr von Tier und Mensch" angegeben ist.
Der Hinweis auf dem Gerät, dass das OC-Spray auch beim Menschen wirkt, reicht als "Bestimmungszweck" nicht aus.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Handelt es sich bei dem Spray um einen verbotenen Gegenstand (siehe rechtliche Bestimmungen), ist der Umgang ein Vergehen gemäß § 52 (3) Nr. 1 WaffG.
Mögliche Maßnahmen
Verfahrenssichernde Beschlagnahme §§ 94, 98 StPO.
Vollstreckungssichernde Beschlagnahme §§ 111b ff StPO i.V.m. § 54 WaffG.
Polizeirechtliche Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr §§ 33, 34 PolG.
Also so isses nu:
Reizstoffsprühgeräte
Rechtliche Bestimmungen
Bei den Gegenständen handelt es sich nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte). Gegenstände dieser Art sind tragbare Gegenstände gemäß § 1 (2) Nr. 2 a WaffG. Diese sind Waffen im Sinne des Waffengesetzes.
Nach § 3 (2) WaffG dürfen Jugendliche abweichend von § 2 (1) WaffG Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. Jugendlicher im Sinne des WaffG ist eine Person, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 11 WaffG).
Achtung!
Waffen dieser Art sind nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG dann verbotene Gegenstände, wenn sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer nicht begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung kein amtliches Prüfzeichen tragen.
Das amtliche Prüfzeichen (Prüfung und Zulassung) ergibt sich aus § 9 (2) Nr. 3 und
§ 9 (4) Beschussgesetz (BeschG). Die für die Prüfung und Zulassung zuständige Stelle ist nach § 20 (3) BeschG die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Waffen, die vor dem 1. April 2003 in den Geltungsbereich des Waffengesetzes bzw. des Beschussgesetzes gebracht wurden, haben das Prüfzeichen "BKA im Rhombus".
Dieses Prüfzeichen wird auch zukünftig Verwendung finden.
(§ 35 AWaffV i.V.m. Abschnitt III 1. WaffV)
Straf- und Bußgeldvorschriften
Der Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten durch Personen unter 14 Jahre ist zwar unzulässig, aber auf Grund des Alters eines möglichen "Täters" nicht ahndbar. Ordnungswidrig handelt nach § 53 (1) Nr. 16 WaffG derjenige, der eine solche Waffe einem Nichtberechtigten überlässt.
Handelt es sich bei dem Spray um einen verbotenen Gegenstand (siehe rechtliche Bestimmungen), ist der Umgang ein Vergehen gemäß § 52 (3) Nr. 1 WaffG.
Mögliche Maßnahmen
Verfahrenssichernde Beschlagnahme §§ 94, 98 StPO.
Vollstreckungssichernde Beschlagnahme §§ 111b ff StPO i.V.m. § 54 WaffG.
Polizeirechtliche Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr §§ 33, 34 PolG.
Zusatz: Bislang ist uns noch kein Sprühgerät mit einem solchen Unbedenklichkeitszeichen, bzw. überhaupt Aussehen solchen Zeichens bekannt. Ergo - verbotener Gegenstand.
Pfefferspray
Rechtliche Bestimmungen
Tierabwehrsprays, die als solche hergestellt und vertrieben werden, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes (Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.03.2003, Az.: 5-1115.0/221, zur Umsetzung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002).
Pfeffersprays mit dem Aufdruck "Tierabwehrspray" oder ähnlich unterliegen somit keinen waffenrechtlichen Vorschriften.
Der Umgang mit solchen Gegenständen ist somit frei und an keine Altersbeschränkung gebunden.
Achtung!
Pfefferspraygeräte (Wirkstoff Oleoresin Capsicum "OC" oder PAVA)
haben ausnahmslos kein Prüfzeichen "BKA im Rhombus".
Sie sind dann "Verbotene Gegenstände" (§ 2 (3), § 40, Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG), wenn der Hinweis auf die Bestimmung "Tierabwehrspray" fehlt, oder als Bestimmungszweck "Zur Abwehr von Tier und Mensch" angegeben ist.
Der Hinweis auf dem Gerät, dass das OC-Spray auch beim Menschen wirkt, reicht als "Bestimmungszweck" nicht aus.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Handelt es sich bei dem Spray um einen verbotenen Gegenstand (siehe rechtliche Bestimmungen), ist der Umgang ein Vergehen gemäß § 52 (3) Nr. 1 WaffG.
Mögliche Maßnahmen
Verfahrenssichernde Beschlagnahme §§ 94, 98 StPO.
Vollstreckungssichernde Beschlagnahme §§ 111b ff StPO i.V.m. § 54 WaffG.
Polizeirechtliche Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr §§ 33, 34 PolG.