Nachstehen eine Info, die zeigt, dass man sich auch bei der Einreise nach Frankreich umfassend informieren sollte!
August 2000
Frankreich – Info
Herausgeber : Französische Botschaft
- Presse- und Informationsabteilung -
Kochstr. 6/7 - 10969 Berlin
Tel. 030/20 63 91 77 Fax 030/20 63 91 11
E-Mail: [email protected]
Hunde und gefährliche Hunderassen
1. Mitnahme von Hunden und Katzen nach Frankreich:
Unter der Voraussetzung, daß kein geschäftliches Interesse vorliegt gelten folgende
Bestimmungen:
Die Einreise in französisches Staatsgebiet ist beschränkt auf drei Tiere, die älter als drei
Monate sind (darunter höchstens ein Jungtier im Alter von 3 bis 6 Monaten. Es muss hierzu
eine je nach den Bestimmungen des Herkunftslandes gültige Bescheinigung über eine
Tollwutimpfung vorgelegt werden, die von einem praktizierenden Tierarzt ausgestellt worden ist
und die außerdem die genaue Identifizierung des Tieres erlaubt (Tätowierung, Chip mit
passendem Lesegerät). Hinsichtlich der zu verwendenden Sprache gibt es keine Vorschrift. Die meisten Bescheinigungen über eine Tollwutimpfung sind jedoch mindestens zweisprachig ausgestellt. Für die Inseln Korsika, Martinique und Guadeloupe gibt es keine Quarantäne. Hunde oder Katzen müssen gemäß den oben stehenden Bedingungen gegen Tollwut geimpft und durch eine Tätowierung oder einen Chip identifizierbar sein.
Diese Vorschriften gelten unabhängig von der Endbestimmung der Tiere . Die Ein- und
Durchreise von gefährlichen Hunderassen ist untersagt (siehe Ende Abschnitt 2)
2. "Kampfhunde" und andere gefährliche Hunderassen
Auch in Frankreich ist seit einigen Jahren die Zahl der Halter von "Pitbulls" oder ähnlichen
Hunden stark angestiegen. Es hat auch Unfälle gegeben, bei denen Menschen oder andere
Tiere von diesen Hunden gebissen wurden. Diese Vorfälle wurden von den Medien oft auf
übertriebene Weise dargestellt. Zudem wurden Pitbulls mit der böswilligen Absicht erworben, sie an Hundewettkämpfen teilnehmen zu lassen.
Da es keine entsprechende gesetzliche Regelung gab, sahen sich deshalb die Bürgermeister einiger Gemeinden dazu veranlaßt, Vorbeugemaßnahmen zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund war der Gesetzgeber gefordert und er musste Maßnahmen gegen gefährliche und streunende Hunde ergreifen. In dem am 6. Januar 1999 verabschiedeten Gesetz zum Kampf gegen die Tollwut, die Haltung und den Verkauf von Haustieren und den Tiertransport sind in Kapitel A ebenfalls Vorschriften hierzu enthalten.
Hinsichtlich der gefährlichen Hunde legt das Gesetz zwei Kategorien fest:
Kampfhunde (erste Kategorie) und Wach- oder Hunde zur Verteidigung (zweite Kategorie).
In einem Durchführungserlass sind insbesondere Listen mit den Tierarten geführt, die den beiden Kategorien zuzuordnen sind.
Zur Kategorie 1 (Kampfhunde) gehören demnach:
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Staffordshire Terrier
vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei
zugelassenen Stammbuch eingetragen sind
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund American Staffordshire Terrier vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind
Diese beiden Hundearten werden allgemein "Pitbulls" genannt.
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Mastiff vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind. Diese Hunde werden allgemein "Boerbulls" genannt
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Tosa vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
Zur Kategorie 2 (Wach- und Hunde zur Verteidigung) gehören:
- Rassehunde Staffordshire Terrier
- Rassehunde American Staffordshire Terrier
- Rassehunde Rottweiler
- Rassehunde Tosa
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
Mit dem genannten Gesetz wird die Haltung von Hunden dieser beiden Kategorien
eingeschränkt, was insbesondere für Minderjährige gilt, die diese Hunde nicht halten dürfen.
Zudem ist die Sterilisierung von Hunden der ersten Kategorie zwingend vorgeschrieben.
Außerdem ist Hunden der ersten Kategorie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden bzw. dem Publikum zugänglichen öffentlichen Räumlichkeiten verboten, mit
Ausnahme von öffentlichen Wegen und Straßen.
Auf öffentlichen Wegen und Straßen und in den gemeinsam benutzten Teilen von
Wohnhäusern müssen Hunde der ersten und zweiten Kategorie einen Maulkorb tragen.
DieHunde der zweiten Kategorie müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden - mit Ausnahme von öffentlichen Wegen und Straßen - und in dem Publikum zugänglichen
öffentlichen Räumlichkeiten einen Maulkorb tragen.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass dieses Gesetz Bürgermeistern die Möglichkeit
einräumt, auf ihre Kommune beschränkt zusätzliche Maßnahmen vorzuschreiben. Dies kann das obligatorische Tragen eines Maulkorbes oder die Führung von Hunden und Katzen an der Leine sein.
Wichtig für Ausländer ist die Beachtung folgender Vorschrift: Der Erwerb, die kostenpflichtige oder kostenlose Überlassung, die Einfuhr und Einreise in das französische Mutterland, die Überseedepartements und das Territorium von Saint-Pierre et Miquelon von Hunden der ersten Kategorie ist verboten. Dies gilt ebenso für die Durchreise zu einem anderen Bestimmungsziel.
August 2000
Frankreich – Info
Herausgeber : Französische Botschaft
- Presse- und Informationsabteilung -
Kochstr. 6/7 - 10969 Berlin
Tel. 030/20 63 91 77 Fax 030/20 63 91 11
E-Mail: [email protected]
Hunde und gefährliche Hunderassen
1. Mitnahme von Hunden und Katzen nach Frankreich:
Unter der Voraussetzung, daß kein geschäftliches Interesse vorliegt gelten folgende
Bestimmungen:
Die Einreise in französisches Staatsgebiet ist beschränkt auf drei Tiere, die älter als drei
Monate sind (darunter höchstens ein Jungtier im Alter von 3 bis 6 Monaten. Es muss hierzu
eine je nach den Bestimmungen des Herkunftslandes gültige Bescheinigung über eine
Tollwutimpfung vorgelegt werden, die von einem praktizierenden Tierarzt ausgestellt worden ist
und die außerdem die genaue Identifizierung des Tieres erlaubt (Tätowierung, Chip mit
passendem Lesegerät). Hinsichtlich der zu verwendenden Sprache gibt es keine Vorschrift. Die meisten Bescheinigungen über eine Tollwutimpfung sind jedoch mindestens zweisprachig ausgestellt. Für die Inseln Korsika, Martinique und Guadeloupe gibt es keine Quarantäne. Hunde oder Katzen müssen gemäß den oben stehenden Bedingungen gegen Tollwut geimpft und durch eine Tätowierung oder einen Chip identifizierbar sein.
Diese Vorschriften gelten unabhängig von der Endbestimmung der Tiere . Die Ein- und
Durchreise von gefährlichen Hunderassen ist untersagt (siehe Ende Abschnitt 2)
2. "Kampfhunde" und andere gefährliche Hunderassen
Auch in Frankreich ist seit einigen Jahren die Zahl der Halter von "Pitbulls" oder ähnlichen
Hunden stark angestiegen. Es hat auch Unfälle gegeben, bei denen Menschen oder andere
Tiere von diesen Hunden gebissen wurden. Diese Vorfälle wurden von den Medien oft auf
übertriebene Weise dargestellt. Zudem wurden Pitbulls mit der böswilligen Absicht erworben, sie an Hundewettkämpfen teilnehmen zu lassen.
Da es keine entsprechende gesetzliche Regelung gab, sahen sich deshalb die Bürgermeister einiger Gemeinden dazu veranlaßt, Vorbeugemaßnahmen zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund war der Gesetzgeber gefordert und er musste Maßnahmen gegen gefährliche und streunende Hunde ergreifen. In dem am 6. Januar 1999 verabschiedeten Gesetz zum Kampf gegen die Tollwut, die Haltung und den Verkauf von Haustieren und den Tiertransport sind in Kapitel A ebenfalls Vorschriften hierzu enthalten.
Hinsichtlich der gefährlichen Hunde legt das Gesetz zwei Kategorien fest:
Kampfhunde (erste Kategorie) und Wach- oder Hunde zur Verteidigung (zweite Kategorie).
In einem Durchführungserlass sind insbesondere Listen mit den Tierarten geführt, die den beiden Kategorien zuzuordnen sind.
Zur Kategorie 1 (Kampfhunde) gehören demnach:
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Staffordshire Terrier
vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei
zugelassenen Stammbuch eingetragen sind
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund American Staffordshire Terrier vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind
Diese beiden Hundearten werden allgemein "Pitbulls" genannt.
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Mastiff vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind. Diese Hunde werden allgemein "Boerbulls" genannt
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Tosa vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
Zur Kategorie 2 (Wach- und Hunde zur Verteidigung) gehören:
- Rassehunde Staffordshire Terrier
- Rassehunde American Staffordshire Terrier
- Rassehunde Rottweiler
- Rassehunde Tosa
- Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar sind und die in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
Mit dem genannten Gesetz wird die Haltung von Hunden dieser beiden Kategorien
eingeschränkt, was insbesondere für Minderjährige gilt, die diese Hunde nicht halten dürfen.
Zudem ist die Sterilisierung von Hunden der ersten Kategorie zwingend vorgeschrieben.
Außerdem ist Hunden der ersten Kategorie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden bzw. dem Publikum zugänglichen öffentlichen Räumlichkeiten verboten, mit
Ausnahme von öffentlichen Wegen und Straßen.
Auf öffentlichen Wegen und Straßen und in den gemeinsam benutzten Teilen von
Wohnhäusern müssen Hunde der ersten und zweiten Kategorie einen Maulkorb tragen.
DieHunde der zweiten Kategorie müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden - mit Ausnahme von öffentlichen Wegen und Straßen - und in dem Publikum zugänglichen
öffentlichen Räumlichkeiten einen Maulkorb tragen.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass dieses Gesetz Bürgermeistern die Möglichkeit
einräumt, auf ihre Kommune beschränkt zusätzliche Maßnahmen vorzuschreiben. Dies kann das obligatorische Tragen eines Maulkorbes oder die Führung von Hunden und Katzen an der Leine sein.
Wichtig für Ausländer ist die Beachtung folgender Vorschrift: Der Erwerb, die kostenpflichtige oder kostenlose Überlassung, die Einfuhr und Einreise in das französische Mutterland, die Überseedepartements und das Territorium von Saint-Pierre et Miquelon von Hunden der ersten Kategorie ist verboten. Dies gilt ebenso für die Durchreise zu einem anderen Bestimmungsziel.