Verwaltungsgericht bestätigte Entscheidung der Stadt: Halter nicht geeignet
Vorbestrafter muss Kampfhund abgeben
Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Stadt einem Braunschweiger, der wegen gefährlicher Körperverletzung unter Bewährung steht, zu Recht das Halten seines American Staffordshire Terriers verboten. Zwar hatte der Hund, dessen Rasse nach der Gefahrtierverordnung als abstrakt gefährlich gilt, den Wesenstest bestanden, dem Herrchen hingegen fehlt laut Richterspruch die "erforderliche persönliche Eignung" zur Haltung von gefährlichen Hunden.
Der Hundebesitzer war im vergangenen Jahr zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, weil er einen Spaziergänger verletzt hatte, mit dem er wegen seines im Park unangeleint laufenden Hundes in Streit geraten war. Selbst im Strafverfahren soll er sich "provozierend und aggressiv" verhalten und erklärt haben, ob ein Leinenzwang bestehe, interessiere ihn nicht. Zur Erziehung des noch jungen Hundes müsse das Tier unangeleint laufen. Auch später noch soll es zu Vorfällen gekommen sein, weil sein Hund unangeleint gewesen sei und "andere Personen zumindest belästigt hat", verwiesen die Richter auf schriftliche Beschwerden.
Fazit: Der Mann biete "auch künftig nicht die Gewähr dafür, seinen Hund ordnungsgemäß zu halten". Die Stadt, gegen deren Entscheidung der Hundehalter gerichtlich angegangen war, müsse beim Verbot einer Hundehaltung nicht erst abwarten, bis Menschen erheblich verletzt werden. Zweck der Verordnung sei es, bereits bei abstrakten Gefahren durch gefährliche Hunde einzuschreiten
Laut Gefahrtierverordnung muss ein Hundehalter seine Eignung durch Vorlage des Führungszeugnisses nachweisen. Die Stadtverwaltung hatte sich außerdem auf Durchführungsbestimmungen berufen, nach denen Personen diese Eignung in der Regel dann nicht besitzen, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leib und Gesundheit rechtskräftig verurteilt wurden.
Der Hundehalter hatte dagegen argumentiert, im Strafverfahren zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Ferner gehe er sorgfältig und sachgerecht mit seinem Hund um. Dem Verbot stehe auch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Gefahrtierverordnung nicht entgehen, heißt es im Beschluss. Die Bestimmungen, auf die sich die Braunschweiger Richter berufen, seien nicht beanstandet, "sondern im Gegenteil ausdrücklich als geeignet eingestuft" worden. tho
newsclick Lokales 8.11.2001 0:27
Braunschweiger Zeitung Lokales 8.11.2001 0:26
Beckersmom
SUAVITER IN MODO - FORTITER IN RE
Vorbestrafter muss Kampfhund abgeben
Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Stadt einem Braunschweiger, der wegen gefährlicher Körperverletzung unter Bewährung steht, zu Recht das Halten seines American Staffordshire Terriers verboten. Zwar hatte der Hund, dessen Rasse nach der Gefahrtierverordnung als abstrakt gefährlich gilt, den Wesenstest bestanden, dem Herrchen hingegen fehlt laut Richterspruch die "erforderliche persönliche Eignung" zur Haltung von gefährlichen Hunden.
Der Hundebesitzer war im vergangenen Jahr zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, weil er einen Spaziergänger verletzt hatte, mit dem er wegen seines im Park unangeleint laufenden Hundes in Streit geraten war. Selbst im Strafverfahren soll er sich "provozierend und aggressiv" verhalten und erklärt haben, ob ein Leinenzwang bestehe, interessiere ihn nicht. Zur Erziehung des noch jungen Hundes müsse das Tier unangeleint laufen. Auch später noch soll es zu Vorfällen gekommen sein, weil sein Hund unangeleint gewesen sei und "andere Personen zumindest belästigt hat", verwiesen die Richter auf schriftliche Beschwerden.
Fazit: Der Mann biete "auch künftig nicht die Gewähr dafür, seinen Hund ordnungsgemäß zu halten". Die Stadt, gegen deren Entscheidung der Hundehalter gerichtlich angegangen war, müsse beim Verbot einer Hundehaltung nicht erst abwarten, bis Menschen erheblich verletzt werden. Zweck der Verordnung sei es, bereits bei abstrakten Gefahren durch gefährliche Hunde einzuschreiten
Laut Gefahrtierverordnung muss ein Hundehalter seine Eignung durch Vorlage des Führungszeugnisses nachweisen. Die Stadtverwaltung hatte sich außerdem auf Durchführungsbestimmungen berufen, nach denen Personen diese Eignung in der Regel dann nicht besitzen, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leib und Gesundheit rechtskräftig verurteilt wurden.
Der Hundehalter hatte dagegen argumentiert, im Strafverfahren zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Ferner gehe er sorgfältig und sachgerecht mit seinem Hund um. Dem Verbot stehe auch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Gefahrtierverordnung nicht entgehen, heißt es im Beschluss. Die Bestimmungen, auf die sich die Braunschweiger Richter berufen, seien nicht beanstandet, "sondern im Gegenteil ausdrücklich als geeignet eingestuft" worden. tho
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Braunschweiger Zeitung Lokales 8.11.2001 0:26
Beckersmom
SUAVITER IN MODO - FORTITER IN RE