Hallo liebe Betroffene,
folgendes Schreiben wurde uns mit der Bitte um unverzügliche und
großflächige Verteilung übersandt, um schweren Schaden und rechtliche
Konsequenzen von irregeleiteten Listenhundhaltern in SH abzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Fam. Perßon
Da uns in der letzten Zeit verhäuft Information zugetragen wurden, dass
die Hundeverordnung in Schleswig-Holstein durch das Urteil des OVG
Schleswig ihre Gültigkeit verloren haben soll, dies aber keinesfalls
zutrifft (siehe Schreiben des OVG Schleswig),
möchten wir auf diesem Wege darauf hinweisen, daß die Verordnung solange
nicht an Gültigkeit verliert, bis das Urteil vor dem
Bundesverwaltungsgericht gefällt ist.
Bitte alle Leute informieren, die eine gegenteilige Information an Euch
herantragen. Nachfolgend klärender Schriftverkehr:
Victoria Baufeld
Peter Iseringhausen
...
Oberverwaltungsgericht
- Pressestelle -
z.Hd. Frau Peters
Brockdorff-Rantzau-Strasse 13
24837 Schleswig
Antrag auf schriftliche Bestätigung
Sehr geehrte Frau Peters,
wie bereits telefonisch besprochen, möchten wir Sie hierdurch bitten, uns
eine schriftliche Bestätigung auszustellen, die klarstellt, daß die
Landeshundeverordnung weiterhin Gültigkeit hat, da das Urteil zur Zeit dem
Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorliegt.
Wir benötigen diese Bescheinigung, da es Bürger im Bundesland
Schleswig-Holstein gibt, die gegenteilige Informationen an Besitzer
betroffener Hunderassen herausgeben und wir mit dieser, eventuelle
Ordnungswidrigkeiten verhindern wollen.
Für eine baldige Zusendung dieser Bescheinigung waren wir Ihnen sehr
dankbar und verbleiben
mit freundlichen Grüssen
Peter Iseringhausen
Victoria Baufeld
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Der Vorsitzende des 4. Senat
Brockdorf-Rantzau-Str. 13
24837 Schleswig
Telefax: 04621/861277
20.09.01
Frau Victoria Baufeld
Herrn Peter Iseringhausen
Gefährliche Hunde
Ihr Fax v. 19.09.2001
Sehr geehrte Frau Baufeld,
sehr geehrter Herr Iseringhausen,
eine „Bestätigung" wie in Ihrem Fax erbeten kann ich Ihnen in dieser Form
nicht auszustellen. Zur rechtlichen Situation ist zu sagen, dass die
schleswig-holsteinische Gefahrhundeverordnung vom 28.06.2000 derzeit in
vollem Umfang, also auch bezüglich der vom Senat für ungültig erachteten
Vorschriften, gilt. Gegen die Entscheidung des Senats ist die Zulassung
der Revision beantragt worden, vor einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts ist diese Entscheidung daher nicht rechtskräftig
und damit nicht verbindlich.
Praktisch bedeutet das vor Allem, dass der Leinen- und ggfls. auch
Maulkorbzwang unter den in § 4 der Verordnung genannten Voraussetzungen,
insbesondere für die in § 3 Abs. l Nr. 1-3 aufgeführten Hunderassen
(American Pitbullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier), weiterhin gilt.
Mit freundlichem Gruß
(Peter Nissen)
Vizepräsident des OVG
folgendes Schreiben wurde uns mit der Bitte um unverzügliche und
großflächige Verteilung übersandt, um schweren Schaden und rechtliche
Konsequenzen von irregeleiteten Listenhundhaltern in SH abzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Fam. Perßon
Da uns in der letzten Zeit verhäuft Information zugetragen wurden, dass
die Hundeverordnung in Schleswig-Holstein durch das Urteil des OVG
Schleswig ihre Gültigkeit verloren haben soll, dies aber keinesfalls
zutrifft (siehe Schreiben des OVG Schleswig),
möchten wir auf diesem Wege darauf hinweisen, daß die Verordnung solange
nicht an Gültigkeit verliert, bis das Urteil vor dem
Bundesverwaltungsgericht gefällt ist.
Bitte alle Leute informieren, die eine gegenteilige Information an Euch
herantragen. Nachfolgend klärender Schriftverkehr:
Victoria Baufeld
Peter Iseringhausen
...
Oberverwaltungsgericht
- Pressestelle -
z.Hd. Frau Peters
Brockdorff-Rantzau-Strasse 13
24837 Schleswig
Antrag auf schriftliche Bestätigung
Sehr geehrte Frau Peters,
wie bereits telefonisch besprochen, möchten wir Sie hierdurch bitten, uns
eine schriftliche Bestätigung auszustellen, die klarstellt, daß die
Landeshundeverordnung weiterhin Gültigkeit hat, da das Urteil zur Zeit dem
Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorliegt.
Wir benötigen diese Bescheinigung, da es Bürger im Bundesland
Schleswig-Holstein gibt, die gegenteilige Informationen an Besitzer
betroffener Hunderassen herausgeben und wir mit dieser, eventuelle
Ordnungswidrigkeiten verhindern wollen.
Für eine baldige Zusendung dieser Bescheinigung waren wir Ihnen sehr
dankbar und verbleiben
mit freundlichen Grüssen
Peter Iseringhausen
Victoria Baufeld
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Der Vorsitzende des 4. Senat
Brockdorf-Rantzau-Str. 13
24837 Schleswig
Telefax: 04621/861277
20.09.01
Frau Victoria Baufeld
Herrn Peter Iseringhausen
Gefährliche Hunde
Ihr Fax v. 19.09.2001
Sehr geehrte Frau Baufeld,
sehr geehrter Herr Iseringhausen,
eine „Bestätigung" wie in Ihrem Fax erbeten kann ich Ihnen in dieser Form
nicht auszustellen. Zur rechtlichen Situation ist zu sagen, dass die
schleswig-holsteinische Gefahrhundeverordnung vom 28.06.2000 derzeit in
vollem Umfang, also auch bezüglich der vom Senat für ungültig erachteten
Vorschriften, gilt. Gegen die Entscheidung des Senats ist die Zulassung
der Revision beantragt worden, vor einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts ist diese Entscheidung daher nicht rechtskräftig
und damit nicht verbindlich.
Praktisch bedeutet das vor Allem, dass der Leinen- und ggfls. auch
Maulkorbzwang unter den in § 4 der Verordnung genannten Voraussetzungen,
insbesondere für die in § 3 Abs. l Nr. 1-3 aufgeführten Hunderassen
(American Pitbullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier), weiterhin gilt.
Mit freundlichem Gruß
(Peter Nissen)
Vizepräsident des OVG