VGH Rheinland-Pfalz

Strawberry

20 Jahre Mitglied
Koblenz, der 06. Dezember 2000

Der Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz hat die Verfassungsbeschwerde
gegen die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000
(GefAbwV) wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit und trotz
Intervention des Mainzer Innenministeriums angenommen und wird darüber in einem
überschaubaren Zeitraum entscheiden (voraussichtlich im 1. Quartal 2001).

Die Ordnungsämter fordern zur Zeit die Halter der diskriminierten Rassen (Pit
Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und die
von diesen Rassen abstammenden Hunde) unter Fristsetzung verstärkt auf, ihre
Hunde unfruchtbar machen zu lassen.

Der VGH hat hierzu ausgeführt:

Sollten die Ordnungsbehörden „wider Erwarten“ (!) „von der Ermächtigung in § 2
Abs. 2 GefAbwV [Unfruchtbarmachung] Gebrauch machen“, so bestehen „die
Möglichkeiten des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes“.

Der VGH hat zu erkennen gegeben, dass er „gegenwärtig keine konkreten
Anhaltspunkte hat“ (!), dass die Behörden „von der Ermächtigung Gebrauch machen,
.. die Unfruchtbarmachung ... anzuordnen“.

Es muss nunmehr davon ausgegangen werden, dass der VGH die tatsächliche
Situation im Lande falsch eingeschätzt hat und die Ordnungsämter trotz oder
gerade wegen der offensichtlich begründeten Verfassungsbeschwerde noch vor
Abschluss des Hauptverfahrens vollendete Tatsachen schaffen wollen.

Verantwortungsbewusste Hundehalter(innen), die ihren Hund nicht kastrieren
lassen wollen, können unter Hinweis auf den Beschluss des VGH

- Aktenzeichen/Datum:

VGH A 11/2000 vom 20.11.2000;

- Internet-Adresse:

http//www.ovg.rlp.de/presse/VGHA112000.htm

„fachgerichtlich vorläufigen Rechtsschutz“ bis zum Abschluss des
VGH-Hauptsacheverfahrens beantragen.

Bei Fragen können Sie sich an uns oder an Herrn Bernd Schwab (Telefon/Fax: 0261
79999; E-Mail: schwab-koblenz@t-online.de) oder direkt an den Kläger Herrn
Michael Wortmann (Telefon/Fax: 02741 6582) wenden.

Herr Wortmann hat zu erkennen gegeben, dass er in dieser Angelegenheit, falls
erforderlich, bis zum Europäischen Gerichtshof durchmarschieren wird. Er wird
hierbei von der „Interessengemeinschaft gegen die Hundeverordnungen in
Rheinland-Pfalz“, deren Sprecher Herr Roger Boch (Telefon: 06356 919161; Fax:
06356 919162; E-Mail: amstaff.boch@t-online.de) ist, unterstützt.

Interessengemeinschaft gegen die Hundeverordnungen in Rheinland-Pfalz

I. A. Dipl.-Ing. Bernd Schwab


Bis dann
Sylvia & Kira
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Interessant ist, dass sich die Verfassungsbeschwerde fast pauschal gegen alle Regelungen der Verordnung richtet. Ich bin gespannt, ob dies so durchdringt. Eine konkretere Rechtsverletzung müssten die Beschwerdeführer noch darlegen. Ich rate allen von einem Bußgeldbescheid oder einer konkreten Maßnahme der Ordnungsbehörden Betroffenen in Rheinland-Pfalz dringend zur Beschreitung des Rechtsweges unter Verweis auf das anhängige Verfahren.

Philipp Klarmann
Rechtsanwalt



[Dieser Beitrag wurde von Philipp Klarmann am 07. Dezember 2000 editiert.]
 
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