VG Hannover erklärt die Nieders. Gefahrtier-Verordnung für nichtig
Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.
P R E S S E - E R K L Ä R U N G
VG Hannover erklärt die Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung für nichtig
Trotz inzwischen vorliegender Entscheidungen niedersächsischer
Verwaltungsgerichte zur umstrittenen Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000,
der sog. Kampfhundeverordnung", herrscht in Niedersachsen ein wohl selten
erlebtes Rechtschaos. Obwohl das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner
Entscheidung vom 30. Mai diesen Jahres entscheidende Punkte der
Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung für nichtig erklärt hat, ließ dies
das niedersächsische Landwirtschaftsministerium als Verordnungsgeber völlig
unbeeindruckt. Damit nicht genug: Das Verwaltungsgericht Hannover stellte
nun im Rahmen eines Verfahrens zur Prozesskostenhilfe sogar die Nichtigkeit
der gesamten Verordnung aus formalen Gründen eindeutig fest.
Der Landwirtschaftsminister hatte es nämlich in der bis dahin mit
ungekannter Eile zusammengestrickten Verordnung versäumt, deren räumlichen
Geltungsbereich festzulegen.
Dessen Angabe ist jedoch für die Rechtsgültigkeit einer Verordnung zwingend
erforderlich, wie das Hannoveraner Gericht in seinem Beschluss vom 11. Juli
2001 (Az.: 10 A 2120/01) ausführt.
Nichtsdestotrotz ignoriert das Landwirtschaftsministerium das Votum der
Hannoveraner Verwaltungsrichter und konstruiert mit juristisch
abenteuerlichen Begründungen eine ihm genehme Interpretation der erteilten
Rüge.
Wie aus einer Verfügung an die Bezirksregierungen vom 27. Juli 2001
hervorgeht, die darüber belehrt werden, dass die Gefahrtierverordnung nach
wie vor uneingeschränkt anzuwenden sei, verfährt das
Landwirtschaftsministerium weiterhin so, als ob nichts geschehen sei.
Offenbar kann man sich im Hannoveraner Ministerium noch nicht an die
Tatsache gewöhnen, dass es erfreulicherweise nach wie vor Gerichte gibt, die
sich in ihren Urteilen auf Recht und Gesetz stützen, statt im Zuge politisch
motivierter populistischer Trends rechtlich befremdliche
Gefälligkeitsurteile zu erlassen. Es stellt sich nun die Frage, wie mit den
Konsequenzen einer Verordnung, die juristisch faktisch nicht existieren
dürfte, umzugehen sein wird.
Schadensersatzforderungen wären beispielsweise für Drangsalierungen
verschiedenster Art denkbar, mit denen Hundehalter konfrontiert wurden, wie
kostenaufwendige Wesenstests für gelistete Rassen, Maulkorb- und
Leinenzwang, getötete Hunde, die den Wesenstest nicht bestanden haben,
Bussgelder, die verhängt worden sind. Man darf gespannt sein, wie sich das
Landwirtschaftsministerium dieses Mal aus der Affäre ziehen wird. Wir haben
den Glauben an den Rechtsstaat noch nicht verloren.
Nordenham, den 26.08.01
Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V. · Behördlich als
gemeinnützig u. besonders förderungswürdig anerkannt
Internet:www.hund-und-halter.de · Spendenkonto: Postbank Hannover BLZ: 250
502 99 Konto: 660 540-308
1.Vors.: Thomas Henkenjohann, Binnersweg 1, 26954 Nordenham · Tel.: 04731-
24537 · Fax: 04731- 924209 · Fu. 0173 95 137
Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.
P R E S S E - E R K L Ä R U N G
VG Hannover erklärt die Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung für nichtig
Trotz inzwischen vorliegender Entscheidungen niedersächsischer
Verwaltungsgerichte zur umstrittenen Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000,
der sog. Kampfhundeverordnung", herrscht in Niedersachsen ein wohl selten
erlebtes Rechtschaos. Obwohl das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner
Entscheidung vom 30. Mai diesen Jahres entscheidende Punkte der
Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung für nichtig erklärt hat, ließ dies
das niedersächsische Landwirtschaftsministerium als Verordnungsgeber völlig
unbeeindruckt. Damit nicht genug: Das Verwaltungsgericht Hannover stellte
nun im Rahmen eines Verfahrens zur Prozesskostenhilfe sogar die Nichtigkeit
der gesamten Verordnung aus formalen Gründen eindeutig fest.
Der Landwirtschaftsminister hatte es nämlich in der bis dahin mit
ungekannter Eile zusammengestrickten Verordnung versäumt, deren räumlichen
Geltungsbereich festzulegen.
Dessen Angabe ist jedoch für die Rechtsgültigkeit einer Verordnung zwingend
erforderlich, wie das Hannoveraner Gericht in seinem Beschluss vom 11. Juli
2001 (Az.: 10 A 2120/01) ausführt.
Nichtsdestotrotz ignoriert das Landwirtschaftsministerium das Votum der
Hannoveraner Verwaltungsrichter und konstruiert mit juristisch
abenteuerlichen Begründungen eine ihm genehme Interpretation der erteilten
Rüge.
Wie aus einer Verfügung an die Bezirksregierungen vom 27. Juli 2001
hervorgeht, die darüber belehrt werden, dass die Gefahrtierverordnung nach
wie vor uneingeschränkt anzuwenden sei, verfährt das
Landwirtschaftsministerium weiterhin so, als ob nichts geschehen sei.
Offenbar kann man sich im Hannoveraner Ministerium noch nicht an die
Tatsache gewöhnen, dass es erfreulicherweise nach wie vor Gerichte gibt, die
sich in ihren Urteilen auf Recht und Gesetz stützen, statt im Zuge politisch
motivierter populistischer Trends rechtlich befremdliche
Gefälligkeitsurteile zu erlassen. Es stellt sich nun die Frage, wie mit den
Konsequenzen einer Verordnung, die juristisch faktisch nicht existieren
dürfte, umzugehen sein wird.
Schadensersatzforderungen wären beispielsweise für Drangsalierungen
verschiedenster Art denkbar, mit denen Hundehalter konfrontiert wurden, wie
kostenaufwendige Wesenstests für gelistete Rassen, Maulkorb- und
Leinenzwang, getötete Hunde, die den Wesenstest nicht bestanden haben,
Bussgelder, die verhängt worden sind. Man darf gespannt sein, wie sich das
Landwirtschaftsministerium dieses Mal aus der Affäre ziehen wird. Wir haben
den Glauben an den Rechtsstaat noch nicht verloren.
Nordenham, den 26.08.01
Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V. · Behördlich als
gemeinnützig u. besonders förderungswürdig anerkannt
Internet:www.hund-und-halter.de · Spendenkonto: Postbank Hannover BLZ: 250
502 99 Konto: 660 540-308
1.Vors.: Thomas Henkenjohann, Binnersweg 1, 26954 Nordenham · Tel.: 04731-
24537 · Fax: 04731- 924209 · Fu. 0173 95 137

