Hallole,
mal ein hoffnungsspendendes Urteil zur Kampfhundesteuer!
gefunden bei hundejo
Kampfhunde: Steuer ist keine Frage der Rasse
Erfurt. (tlz) Der Besitzer eines Staffordshire-Bullterriers muss keine erhöhte Hundesteuer zahlen: Das Verwaltungsgericht Weimar hat einen Bescheid der Stadt Erfurt zur Erhebung einer so genannten Kampfhundesteuer aufgehoben. Die Stadt Erfurt hatte die Forderung zunächst mit der Rasse des Hunde und später damit begründet, dass dem Hundehalter eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erteilt worden war.
Zwar hielt das Gericht die zugrundeliegende Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 2000 für wirksam, stellte jedoch fest, dass die erhöhte Steuer für das Halten gefährlicher Hunde nur bei nachgewiesener Gefährlichkeit erhoben werden dürfe. Objektive Anzeichen - wie eine angezüchtete Aggressionssteigerung - müssten dazu vorliegen.
Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse sei für die Hundesteuersatzung der Stadt Erfurt unerheblich. Der Nachweis der Gefährlichkeit sei auch nicht erbracht durch die erteilte Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Verordnung. Denn auch für diese gelte nicht, dass bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen sind. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. (Az 6 K 720/03)
10.03.2004
Caro-BX
mal ein hoffnungsspendendes Urteil zur Kampfhundesteuer!
gefunden bei hundejo
Kampfhunde: Steuer ist keine Frage der Rasse
Erfurt. (tlz) Der Besitzer eines Staffordshire-Bullterriers muss keine erhöhte Hundesteuer zahlen: Das Verwaltungsgericht Weimar hat einen Bescheid der Stadt Erfurt zur Erhebung einer so genannten Kampfhundesteuer aufgehoben. Die Stadt Erfurt hatte die Forderung zunächst mit der Rasse des Hunde und später damit begründet, dass dem Hundehalter eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erteilt worden war.
Zwar hielt das Gericht die zugrundeliegende Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 2000 für wirksam, stellte jedoch fest, dass die erhöhte Steuer für das Halten gefährlicher Hunde nur bei nachgewiesener Gefährlichkeit erhoben werden dürfe. Objektive Anzeichen - wie eine angezüchtete Aggressionssteigerung - müssten dazu vorliegen.
Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse sei für die Hundesteuersatzung der Stadt Erfurt unerheblich. Der Nachweis der Gefährlichkeit sei auch nicht erbracht durch die erteilte Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Verordnung. Denn auch für diese gelte nicht, dass bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen sind. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. (Az 6 K 720/03)
10.03.2004
Caro-BX