Die Steuer für gefährliche Hunde darf zwanzig Mal so hoch sein wie der normal übliche Steuersatz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen in einem Urteil.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Steuer noch keine «erdrosselnde» Wirkung für den Hundehalter, da sie das Halten von gefährlichen Hunden nicht unmöglich, sondern allenfalls weniger attraktiv mache. Dieser Zweck sei jedoch durchaus legitim (Az.: 8 K 280/09 GI).