bandog
Verordnung zum Sächsischen "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden": Gefährlichkeit bei Bullterrier und Pitbull vermutet
Unter dem Vorbehalt der Widerlegbarkeit darf jetzt bei dem American Staffordshire Terrier, dem Bullterrier und dem Pitbull Terrier im Freistaat Sachsen Gefährlichkeit vermutet werden: Diese drei Rassen und deren Kreuzungen führt die am 15. November 2000 in Kraft tretende Durchführungsverordnung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden auf, teilte heute das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie mit. Die Landesgesetzgebung verlangt von Haltern gefährlicher Hunde entsprechende Sachkunde. Ihr Nachweis ist eine Voraussetzung, um die künftig benötigte amtliche Erlaubnis zur Haltung dieser Tiere zu bekommen. Das sächsische Gesundheitsministerium erklärte, bei der jetzt mit der Verordnung inhaltlich geregelten Sachkundeprüfung würden Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Bedürfnisse, das Verhalten und die Erziehung des Hundes beurteilt. Die Durchführungsverordnung schreibe auch vor, das Wissen über die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden zu kontrollieren, ebenso den Umgang mit dem Hund. Die vermutete Gefährlichkeit der genannten Rassen könne nach Auskunft des Dresdner Ministeriums im Einzelfall auf Antrag widerlegt werden. Voraussetzung sei eine Prüfung des Hundeverhaltens. Hierbei solle mittels zielgerichteter Reize die möglicherweise bislang unbemerkte Gefährlichkeit in Form eines übersteigerten Aggressionsverhaltens aufgedeckt werden. Bei dieser Wesensanalyse seien Verhaltensprüfungen in Konfliktsituationen mit anderen Hunden sowie des Hundes gegenüber dem Menschen vorgesehen. Außerdem würden Umweltverhalten, wie das Reagieren auf Geräusche, und so genannte Beuteaktivitäten getestet. Mit der näheren Bestimmung dieser nach dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden noch zu regelnden Teile kann das im September 2000 in Kraft getretene Gesetz jetzt in vollem Umfang vollzogen werden. Es löst damit die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,Gesundheit und Familie vom 28. Juni 1996 in Gänze ab.
Mario - bandog
~~~ein Leben ohne Hund ?~~~
* nein Danke ! *
www.hund-lpz.de/
Unter dem Vorbehalt der Widerlegbarkeit darf jetzt bei dem American Staffordshire Terrier, dem Bullterrier und dem Pitbull Terrier im Freistaat Sachsen Gefährlichkeit vermutet werden: Diese drei Rassen und deren Kreuzungen führt die am 15. November 2000 in Kraft tretende Durchführungsverordnung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden auf, teilte heute das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie mit. Die Landesgesetzgebung verlangt von Haltern gefährlicher Hunde entsprechende Sachkunde. Ihr Nachweis ist eine Voraussetzung, um die künftig benötigte amtliche Erlaubnis zur Haltung dieser Tiere zu bekommen. Das sächsische Gesundheitsministerium erklärte, bei der jetzt mit der Verordnung inhaltlich geregelten Sachkundeprüfung würden Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Bedürfnisse, das Verhalten und die Erziehung des Hundes beurteilt. Die Durchführungsverordnung schreibe auch vor, das Wissen über die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden zu kontrollieren, ebenso den Umgang mit dem Hund. Die vermutete Gefährlichkeit der genannten Rassen könne nach Auskunft des Dresdner Ministeriums im Einzelfall auf Antrag widerlegt werden. Voraussetzung sei eine Prüfung des Hundeverhaltens. Hierbei solle mittels zielgerichteter Reize die möglicherweise bislang unbemerkte Gefährlichkeit in Form eines übersteigerten Aggressionsverhaltens aufgedeckt werden. Bei dieser Wesensanalyse seien Verhaltensprüfungen in Konfliktsituationen mit anderen Hunden sowie des Hundes gegenüber dem Menschen vorgesehen. Außerdem würden Umweltverhalten, wie das Reagieren auf Geräusche, und so genannte Beuteaktivitäten getestet. Mit der näheren Bestimmung dieser nach dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden noch zu regelnden Teile kann das im September 2000 in Kraft getretene Gesetz jetzt in vollem Umfang vollzogen werden. Es löst damit die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,Gesundheit und Familie vom 28. Juni 1996 in Gänze ab.
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