Verordnung NRW - was ist besonderes privates Interesse??

Bullyfan21

15 Jahre Mitglied
Hallo Kampfschmusergemeinde!
Ich bin neu bei euch und bin ein riesiger Bullterrierfan. Leider kann ich einen solchen Hund mangels Zeitgründen momentan noch nicht halten (bin Studi und wohne in einer Mietwohnung), aber später ist es ein großer Wunsch von mir einen Bulli bei mir aufzunehmen.
Jetzt geht es zwar noch nicht, aber man macht sich ja vorher schonmal Gedanken.
Meine eigentliche Frage bezieht sich auf die Gefahrhundeverordnung NRW:

Was ist gemeint mit besonderem privaten Interesse unter §4 Abs. 2? Ich nehme an, ein Liebhaberei an der Rasse gilt nicht als Grund? Was ist denn, wenn ich den Hund als Familienmitglied halten will und nicht als Bewacher eines Grundstücks, wenn es zwingend notwendig ist, so wie es der Paragraph vorschreibt?
Mir wurde im Tierheim (bin Mitglied im Tierschutzverein und beschäftige mich mit den Hunden, wenn ich Zeit habe) gesagt als besonderes Interesse gilt auch, wenn man einen Hund aus dem Tierheim aufnimmt. Also ist es praktisch unmöglich, einen Bullterrierwelpen aufzunehmen?

Blick da nicht ganz durch und vielleicht kann mir ja jemand von euch helfen!
Danke im Voraus
Gruß Dolores
 
  • 25. April 2024
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Bullyfan21 schrieb:
Hallo Kampfschmusergemeinde!
Willkommen bei uns, Dolores :hallo: .

Bullyfan21 schrieb:
Meine eigentliche Frage bezieht sich auf die Gefahrhundeverordnung NRW:
Das Ding heißt Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW).

Bullyfan21 schrieb:
Was ist gemeint mit besonderem privaten Interesse unter §4 Abs. 2? Ich nehme an, ein Liebhaberei an der Rasse gilt nicht als Grund? Was ist denn, wenn ich den Hund als Familienmitglied halten will und nicht als Bewacher eines Grundstücks, wenn es zwingend notwendig ist, so wie es der Paragraph vorschreibt?
Ein "besonderes privates Interesse" wird nur in Ausnahmefällen anerkannt; das kannst du vergessen. In den Verwaltungsvorschriften heißt es:

Besonderes privates Interesse

An das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann.

Bei dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 beispielhaft genannten Fall (Bewachung eines gefährdeten Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung (Ermessensentscheidung) im Einzelfall zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in aller Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis des Besitztums durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen; technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann.


Bullyfan21 schrieb:
Mir wurde im Tierheim (bin Mitglied im Tierschutzverein und beschäftige mich mit den Hunden, wenn ich Zeit habe) gesagt als besonderes Interesse gilt auch, wenn man einen Hund aus dem Tierheim aufnimmt. Also ist es praktisch unmöglich, einen Bullterrierwelpen aufzunehmen?
Nö, es ist in NRW keineswegs praktisch unmöglich, einen Bulli aufzunehmen. Das TH hat dir da schon den richtigen Weg gewiesen. Als "besonderes Interesse" gilt nämlich auch ein "öffentliches Interesse", was wie folgt definiert ist:

Öffentliches Interesse

Ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll.


Daneben gibt es nätürlich noch eine Menge anderer Voraussetzungen, die du erfüllen musst, um eine Halteerlaubnis zu bekommen. Kennst du die?
 
Hallo Wolfgang!

Danke schonmal für deine Hilfe! Ja, ich weiß Bescheid darüber was man alles erfüllen muß um einen Bulli zu halten. Das haben sie mir u.a. schon im TH gesagt und ich hab mich auch schon mit dem Hundegesetzt befaßt, zudem hab ich mir den Fragenkatalog (zum Sachkundenachweis) runtergeladen und mir durchgelesen worum es im Wesenstest geht.
Und die Sache mit dem Chippen, der Steuer usw. Das alles würde ich aber später gerne auf mich nehmen. Werden bei der Staffordshire-Hilfe und bei Bullterrier-in-Not gelegentlich auch Welpen vermittelt? Es muß nicht unbedingt ein Welpe sein, wäre aber schon schön.
Aber wie gesagt das hat noch Zeit und vielleicht sieht die Gesetzeslage bis dahin schon wieder ganz anders aus.
Gruß
Dolores
 
Hi, Bullifan.

In NRW und den meisten anderen Bundesländern ist die Zucht von Bullterriern verboten.

Bis vor kurzem war die Zucht bundesweit verboten, aber per Gerichtsverfahren wurde das bundesweite Zuchtverbot aufgehoben und an die Länder verwiesen.

Wie gesagt, in vielen Bundesländern ist die Zucht verboten und da, wo es noch nicht verboten ist, wird zumeist schon an entsprechenden Gesetzen gearbeitet. :(

Einen Bullterrier kannst Du hier in NRW ausschließlich über einen Tierschutzverein bekommen, ansonsten bekommst Du keine Haltungserlaubnis.
Daher kannst Du, wenn Du in NRW wohnst, auch keinen Bullterrierwelpen von einem Züchter holen, der aus einem Bundesland kommt, wo gezüchtet werden darf.

Denn für so einen Hund bekommst Du hier keine Halteerlaubnis.

Um einen Tierheim-Bullterrier zu bekommen, musst Du (und jeder, der mit dem Hund gassi geht) einen Sachkundenachweis machen.
Du musst den Hund beim Ordnungsamt anmelden, Chipnummer, Versicherungsnachweis, polizeiliches Führungszeugnis und Sachkundenachweis vorlegen.
Du musst belegen, dass der Hund ausbruchssicher untergebracht ist (wenn Du eine Wohnung mit Gartennutzung hast, muss der Zaun mindestens 1,80 Meter hoch sein).
Natürlich brauchst Du auch eine schriftliche Genehmigung des Vermieters.

Um den Bulli vom Leinen- und Maulkorbzwang zu befreien, musst Du mit ihm den Verhaltenstest (Wesenstest) bestehen.

Viele Gemeinden erheben für Bullterrier "Kampfhundsteuern" von bis zu 800 Euro jährlich.

Die Rasse Miniatur-Bullterrier ist in NRW nicht gelistet und unterliegt keinerlei Auflagen (außer Steuerpflicht). Für diese Rasse gibt es auch kein Zucht- und Handelsverbot.

Gruß
tessa
 
Hallo Dolores,

die wohl einzige Möglichkeit legal an einen Bully zu kommen läuft über das TH.
Ich habe mittlerweile meinen dritten Staffy durch die Vermittlung des TH`s bei mir aufgenommen.
Einer davon ist allerdings nie im TH gewesen. Für diesen Hund hat mir mein TH eine Bescheinigung ausgestellt, dass der Hund auf Grund seiner Rassezugehörigkeit (AmStaff) und seines Alters (10 Jahre) nicht mehr vermittelbar ist.
So konnte ich ihn zwar von Privat aber doch auch durch Vermittlung des TH`s zu mir nehmen.
 
Bullyfan21 schrieb:
Werden bei der Staffordshire-Hilfe und bei Bullterrier-in-Not gelegentlich auch Welpen vermittelt?
Ja, das kommt hin und wieder vor. Ruf einfach mal unverbindlich Christine Prochnow oder Claudia Schürmann an.

Bullyfan21 schrieb:
Aber wie gesagt das hat noch Zeit und vielleicht sieht die Gesetzeslage bis dahin schon wieder ganz anders aus.
Darauf würde ich nicht bauen :( .
 
Ich habe hierzu eine Frage: welches sonstiges besondere privates Interesse könnte noch sein außer zb die Bewachung einer Grundstücks ?
 
Kannst du hier unter 4.2 nachlesen.

Besonderes privates Interesse
An das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann.


Bei dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 beispielhaft genannten Fall (Bewachung eines gefährdeten Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung (Ermessensentscheidung) im Einzelfall zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in aller Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis des Besitztums durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen; technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann.


Der Nachweis eines besonderen privaten Interesses ist nicht erforderlich, wenn der Hund vom Antragsteller vor Inkrafttreten des Landeshundegesetzes bereits ordnungsgemäß gehalten wurde (vgl. § 21 Abs. 1).
 
Das besondere private Interesse wird in NRW meines Wissens nach nie anerkannt, weil auch das Bewachen eines Grundstücks grundsätzlich immer von einem Hund einer nicht gelisteten Rasse geleistet werden kann.

In NRW ist es jederzeit möglich, einen Listenhund aus dem Tierschutz zu übernehmen, dies ist in der Regel problemlos. Egal ob aus dem Tierheim oder von einer Tierschutzorganisation. Lediglich die Einfuhr eines Listenhundes aus dem Ausland ist nicht erlaubt und der Handel mit Liste-1-Hunden ist nicht erlaubt, also Kauf, Verkauf, Verschenken, sich schenken lassen... auch einen "gefundenen" Liste-1-Hund darf man nicht behalten. Ein Liste-1-Hund vom Züchter, vom Vermehrer, vom Händler oder von Privat per Kleinanzeige erworben... für den bekommt man in NRW keine Haltungserlaubnis.

Gruß
tessa
 
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