Verordnung Brandenburg/Zossen

Malimaus

Hi, ich bräuchte mal Eure Hilfe, nun habe ich unseren Rottweiler angemeldet, der ist jetzt 7 Monate alt, da kriege ich nun Post, dass er als gefährlicher Hund "Erlaubnispflichtig" ist und ich eine gewisse Summe X zu entrichten habe.
Mit einem Jahr, das war klar, muss er einen Test machen.
Nun meine Frage: Ist es denn richtig (Zossen, BB), dass ich für einen Junghund ebenfalls solch eine erlaubnis brauche???

Ich danke Euch.

Lg an alle:hallo:
 
  • 29. März 2024
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Hi Malimaus ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ordnungsbehördliche Verordnung über
das Halten und Führen von Hunden

(Hundehalterverordnung - HundehV)

Vom 16. Juni 2004
(GVBl. II/04 S. 45:cool:


Auf Grund des § 25a Abs. 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes, der durch Gesetz vom
20. April 2004 (GVBl. I S. 153) eingefügt worden ist, verordnet der Minister des Innern:




§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:



(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen unter-
einander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund
rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der
Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund
keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
1. Alano,
2. Bullmastiff,
3. Cane Corso,
4. Dobermann,
5. Dogo Argentino,
6. Dogue de Bordeaux,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastiff,
9. Mastin Español,
10. Mastino Napoletano,
11. Perro de Presa Canario,
12. Perro de Presa Mallorquin und
13. Rottweiler.

Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben.
Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung
(Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-
Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeitnach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen
.
Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 5. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.

Das hilft dir evtl. weiter?

 
Interessanter ist §10(4)
(4) Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf eine befristete Erlaubnis abweichend von Absatz 2 auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne die Auflagen der Kastration oder Sterilisation erteilt werden.


Der Hund ist also bis zur Ausstellung des Negativzeugnisses erlaubnispflichtig, allerdings mit geringeren Anforderungen. Die Erteilung einer befristeten Erlaubnis ist ein Verwaltungsakt und kostet damit eine Gebühr (wahrscheinlich irgendwas zwischen 25 und 100 Euro). Allerdings sollte dann nicht nur eine Zahlungsaufforderung ankommen, sondern ein ordentlicher Bescheid mit allem Drum und Dran. Und eigentlich müsstest Du so eine Erlaubnis auch beantragen.

Wäre vielleicht ganz hilfreich, wenn Du genau sagst, was Du von wem bekommen hast. Ansonsten kann Dir sicher auch Deine ADRK-Gruppe weiterhelfen.
 
Ich danke Euch, das hat mir schon weiter geholfen, es is wie Du geschrieben hast, eine Verwaltungsgebühr und wurde ordentlich zugestellt, hätte ich schreiben sollen, sorry


Lg
 
Nur, wenn Dir eine befristete Erlaubnis erteilt wurde, kannst Du dagegen wenig machen, auch, wenn durchaus nicht alle Ämter in BB so verfahren.
Wurde die denn erteilt?
 
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