Verordnung Baden-Würtemberg!!!!!

KleinBert

15 Jahre Mitglied
Habe in Hundejo gelesen (leider weiß ich nicht, wie ich den Artikel hier reinkopieren kann....), daß am 31.10.02 eine eingereichte Beschwerde gegen die HVO vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt wurde.
Das verstehe ich nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht (ehemals in Berlin ansässig/jetzt nach Leibzig umgezogen) hatte doch in dem Urteil bzgl. Ns festgestellt, daß Gefahrenabwehr nicht mit einer Verordnung begegnet werden darf (mangelnde jur. Grundlage).
Nun wird aber für ein anderes Bundesland ein VO für gültig erklärt?
Oder wurde die Beschwerde wegen formaljuristischer Mängel abgelehnt?
Kann mich da jemand fundiert informieren?Das könnte ansonsten ja auch die Rechtfertigung der Rasselisten bedeuten, über die im Urteil gg. Ns nicht eindeutig entschieden wurde......oder sehe ich das verkehrt?
Könnte das im weitesten Sinne sogar bedeuten, daß somit die Weichen für die Entscheidung der noch anhängigen Klage beim Bundesverfasungsgericht, jetzt durch die Hintertür gestellt worden sind?
Mit freundlichen Grüßen
Bert
 
Hallo,

ich habe es auch gelesen. Hier ist der Artikel. Die Begründung findest Du im Text. Dein Hund ist zwar nach dem Wesenstest friedfertig und darf freundlicherweise ohne Maulkorb laufen, aber immer nur mit Leine. Es ist zum Kotzen. Ich finde, dass der Leinenzwang mit Wesenstest echt ein Hohn ist.
Ehrlich gesagt habe ich die Hoffnung auf Gerechtigkeit aufgegeben.
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Zum Glück wohne ich auf dem Dorf, da darf mein Pitti jetzt sogar zum Reiten mit, natürlich ohne Leine. Ich hoffe es bleibt so, dass sich kaum einer für interessiert, dass dies ein Anlagenhund ist.

Quelle:
Kampfhundeverodnung Baden-Württemberg ist rechtmässig

Stuttgart, 30.10.02

Die Kampfhunde-Verordnung Baden-Württembergs muss aller Voraussicht nach nicht mehr geändert werden. Im Unterschied zu den Vorschriften anderer Bundesländer billigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Regelungen, die der Südwesten im August 2000 erlassen hat.

Nach Angaben des Stuttgarter Innenministeriums besteht damit "erfreulicherweise Klarheit", dass das Vorgehen von Behörden und Polizei gegen gefährliche Hunde im Land rechtens sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor die Verordnungen jener Bundesländer für rechtswidrig erklärt, die generelle Sanktionen gegen bestimmte Hunderassen verhängen. Baden-Württemberg hingegen hat es den Besitzern von Kampfhunden ermöglicht, mit Hilfe eines Wesenstests die Ungefährlichkeit ihres Tieres zu beweisen.

Ergänzend dazu:
SFZ

Die Vorschriften für das Halten gefährlicher Hunde, die vom Land vor über zwei Jahren erlassen wurden, müssen aller Voraussicht nach nicht mehr verändert werden.

Wie das Innenministerium in Stuttgart am Dienstag mitteilte, hat auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die so genannte Kampfhunde-Verordnung Baden-Württembergs, die im August 2000 in Kraft trat, gebilligt. Es verwarf Beschwerden gegen Urteile des Verwaltungsgerichtshofes, der an der Verordnung ebenfalls kaum etwas auszusetzen hatte. Damit haben die Gegner der Verordnung - allesamt Kampfhunde-Besitzer, die sich und ihre Tiere zu Unrecht stigmatisiert sehen - den jahrelangen Rechtsstreit um die Verordnung wohl verloren.

Das Innenministerium zeigte sich erfreut über die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts. Es herrsche nun Klarheit darüber, dass die bisher von der Polizei getroffenen Maßnahmen korrekt und Änderungen in der Vorgehensweise aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich seien. Darüber habe das Innenministerium auch die nachgeordneten Behörden, darunter die Ordnungsämter und die Polizei, informiert.

Im Unterschied zu vielen anderen Bundesländern hat Baden-Württemberg den Kampfhunde-Besitzern von vorneherein die Möglichkeit eingeräumt, mit einer Verhaltensprüfung zu beweisen, dass ihr Tier doch nicht gefährlich ist. Bei einem positiv ausgefallenen Test, dessen Kosten die Hundebesitzer allerdings selbst tragen müssen, gilt sogar für die drei angeblich gefährlichsten Rassen - Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbull-Terrier - nur ein genereller Leinenzwang. Nur wenn der Test nicht bestanden wird, greifen Sanktionen wie Maulkorbzwang in der Öffentlichkeit und die Pflicht zur Sterilisation des Tieres. Das Land hat zudem neun weitere Hunderassen aufgelistet, die potenziell gefährlich sein können. Sollte ein Tier dieser Rasse unangenehm auffallen, können die Ordnungsämter, sofern sie davon erfahren, auch für dieses Tier einen Wesenstest anordnen und im Fall eines negativen Ergebnisses weitergehende Maßnahmen verhängen.

Diese differenzierte Vorgehensweise hat sich vor Gericht ausgezahlt. Während anderswo jene Verordnungen, die generell bestimmten Rassen Auflagen erteilten, oftmals bereits von den Verwaltungsgerichtshöfen in den jeweiligen Bundesländern für rechtswidrig erklärt wurden, da es keine wissenschaftlich eindeutigen Belege für eine generell höhere Gefährlichkeit einzelner Hunderassen gibt, hat die in Stuttgart ausgetüftelte Verordnung bis heute Bestand.
 
Hallo, mir wurde gestern mitgeteilt, dass es sich bei diesem Entscheid nur um die "Nichtzulassung der Revision" welches das Verw.Gericht Mannheim (2001)verhängt hat, handelt. Stuttgart würde das alles jetzt nur gehörig aufblasen. Es hätte nichts mit der Entscheidung von Berlin zu tun.
 
BW hat sich wirklich sehr gut abgesichert, nachdem sie schon 2 Mal auf die Nase gefallen sind. Ich hab hier was dazu:

P R E S S E M I T T E I L U N G

29. Oktober 2002

Bundesverwaltungsgericht verwirft Beschwerden
gegen baden-württembergische Kampfhundeverordnung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision gegen drei Normenkontrollurteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde nicht zugelassen. Damit besteht Klarheit darüber, dass die baden-württembergische Kampfhundeverordnung vom 3. August 2002 Bestand hat. Auch die Frage, welche Konsequenzen in Baden-Württemberg aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung zu ziehen sind, stellt sich somit nicht mehr.

Wie das Innenministerium am Dienstag, 29. Oktober 2002, in Stuttgart weiter mitteilte, wies das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen unter anderem darauf hin, dass die Polizeiverordnungen der Länder zur Abwehr der Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und verschieden ausgestaltet sind. Im Unterschied zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 beanstandet worden sei, sehe die baden-württembergische „Kampfhundeverordnung“ (Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde) für die drei Rassen Bullterrier, American
Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie ihre Kreuzungen kein generelles Haltungsverbot vor. Stattdessen könne mit einer Verhaltensprüfung, dem sogenannten Wesenstest, selbst bei Hunden der drei genannten Rassen die Vermutung der Kampfhundeigenschaft widerlegt werden. Bestehe ein Tier den Wesenstest, bedürfe es für die weitere Hundehaltung dieses Tieres keiner Erlaubnis. Allerdings gelte ein genereller Leinenzwang.

Bei den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung genannten Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zur möglichen Begründung einer Kampfhundeigenschaft und damit zur Erlaubnispflicht für die Hundehaltung, den Leinen- und Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot und die Unfruchtbarmachung.

Nach Auffassung des Innenministeriums besteht jetzt für das Land Baden-Württemberg, gut zwei Jahre nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung, erfreulicherweise Klarheit. Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung müssten im Land nicht gezogen werden. Die bisher von der Polizei getroffenen Maßnahmen seien korrekt gewesen und Änderungen in der Vorgehensweise seien aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Darüber habe das Innenministerium die Regierungspräsidien, die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise sowie den Polizeivollzugsdienst unterrichtet. Auch die Ortspolizeibehörden seien informiert.
 
Hallo Samantha,
Du bist wohl genau so ein Frischling wie ich.
Die Entscheidungen "Berlin" und "Leipzig" wurden von ein und demselben Gericht nach Umzug des Gerichtes getätigt.Allerdings in 2 verschiedenen Verfahren.Somit würde eventuell die erneute und damit weitergehende Entscheidung dieses Gerichtes wenn auch in anderer Ländersache negative Konsequenzen auf die Bundesverfassungsklage haben können....
Wo sind denn hier die Normenkontrollkläger auf Länderebene oder sind hier vielleicht sogar Leute,die an der Verfasungsklage beteiligt sind?
Also - wo sind denn hier die Rechtscracks???

(Bitte nicht böse sein Samantha- aber Deine Antwort trifft meine Fragen nicht....)

Danke SheVoice für das Reinsetzen des Artikels.

Damit ist meine erste Frage beantwortet.Wenn eine genügende Rechtsgrundlage zur Verfügung steht, in dem Land wo die VO erlassen wurde,hat in diesem Land eine Rasseliste mit beschränkter Ausnahmeregelung (nur noch Leinenzwang nach bestandenem Wesnestest Bestand).
Somit sind also auf Landesebene bei vorhandener Rechtsgrundlage zur Gefahrenabwehr (mal VO mal Gesetz) Rasselisten vom Bundesverwaltungsgericht generell authorisiert worden.......oder?????

Gibt es laufende noch anhängige Normenkontrollverfahren in der Revision die zur Entscheidung in Leipzig anstehen,in denen auch der Leinenzwang beklagt wurde??????

Wo bleiben die Rechtscracks/Kläger - die einem engagierten Frischling drängende Fragen beantworten können??

Mit freundlichen Grüßen
Bert

<small>[ 01. November 2002, 19:47: Beitrag editiert von: KleinBert ]</small>
 
Hallole Klein Bert,

gleich als damals die VO BaWü bekannt wurde, habe ich sofort zu meinem Mann und diversen Bekannten gesagt, dass die so gestrickt ist, dass man gerichtlich null Chance hat, dagegen anzukommen, weil ja die drei als "Kampfhund" eingestuften Rassen (gem. § 1 Abs. 2) durch einen bestandenen Verhaltenstest widerlegen können, dass sie als Kampfhund gelten sowie die anderen neun Rassen (§1 Abs.3) grundsätzlich erst einmal nicht als Kampfhund eingestuft wurden.

Zu der für alle zwölf Rassen jedoch grundsätzlich geltenden Leinenpflicht haben die sogar auch ein Schlupfloch gefunden, denn hierzu kann man bei der Ortspolizeibehörde Befreiung beantragen. So soll es auch Gemeinden/Städte geben, die nach bestandenem Verhaltenstest von Maulkorb und Leinen befreien. (Mannheim?)

Leider ist jedoch in keinster Weise ausgeführt, welche Voraussetzung der Hund für die Leinenbefreiung erfüllen muß. Da hat die Gemeinde also absolute Freiheit. Ob also eine Gemeinde überhaupt davon befreit oder eine BH oder einen Team-Test anerkennt oder gar wie bei uns für "Kat. 2" Hunde einen Verhaltenstest verlangt, ist der jeweiligen Gemeinde überlassen. Auch den Umfang des Geltungsbereiches (nur auf dem örtlichen Hundeplatz, sonstwo außerhalb des Ortes usw.) ist der Gemeinde überlassen.

Wir haben dann ja eine uneingeschränkte Leinenbefreiung für Caro erhalten. (Und gleichzeitig habe ich den Verhaltenstest inzwischen für Urlaubszwecke in Hamburg und Bayern anerkennen lassen, was absolut problemlos und sogar jeweils kostenfrei war.)

Das Angebot mich anzumailen gilt natürlich immer noch.

Achso, und wegen der Kampfhundesteuer gilt halt, dass jede Gemeinde im Steuerrecht eigenständig und nach Gutdünken "Kampfhunderassen" definieren kann - unabhängig davon, ob die auch lt. Bundesland-VO als Kampfhund eingestuft sind. Dagegen laufen bereits diverse Klagen und ich hoffe, dass das Bundesverfassungsgericht demnächst mal entscheidet. Denn in BaWü hat anscheinend der Gemeinde(Städte-)tag vorgeschlagen, alle zwölf in der VO erwähnten Rassen, grundsätzlich steuermäßig als "Kampfhund" einzustufen. (Wie bei uns und bei dir.) Und einige Gemeinden und Städte haben davon halt Gebrauch gemacht.

Caro-BX
 
Perfekt Caro
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Was ich allerdings bis heute nicht verstehe ist, wie kann Baden-Württemberg, Mannheim als Stadt, NDS und weiß ich wer teilweise sogar mehrmals an einer pauschalen Rasseliste scheitern und ein Bundesgesetz gerechtfertigt sein?!
Manche Dinge haben nichts mit Rechtswissen zu tun, das kann man nämlich nicht verstehen.
 
Hallo,
d.h. tatsächlich wurde also durch die Hintertür aufgrund des Urteils vom Bundesverwaltungsgerichts eine Rasseliste für rechtmäßig erklärt, solange es für die in der Rasseliste benannten Hunde einen lebenslangen Leinenzwang und Auflagen der "rasseführenden Hundehalter" gibt, die aber nach Erfüllung eine weitere Haltung und auch Neuanschaffung der benannten Hunderassen möglich machen wird, solange die Neuanschaffung innerdeutsch erfolgt.
Urteil BvwG Berlin /Klage Hundehalter gg. Ns
BvwG Leipzig(ex Berlin)/Klage Hundehalter
gg. Ba-Wü.

Hundehandel mit §1er/§2er- und Weitergabe von §1er/$2er-Hunden ist laut Bundesgesetz in Dt erlaubt.(Laufende Zivilklage in Niedersachsen/ telf. Auskunft Bundesminesterium Berlin Sekretäriat/Rechtsreferandariat für Frau Künast)

Nur Zucht von 4 Rassen und deren Mischlingen ist verboten.(Bundesgetz -laufende Klage)

Soweit meine Recherchen zum Stand der Dinge.....

erbitte weiteren Kommentar
Mit freundlichen Grüßen
Bert
 
Hallole she,
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Ich hoffe immer noch auf eine baldige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes!

Caro-BX
 
Original erstellt von Caro-BX:

Zu der für alle zwölf Rassen jedoch grundsätzlich geltenden Leinenpflicht haben die sogar auch ein Schlupfloch gefunden, denn hierzu kann man bei der Ortspolizeibehörde Befreiung beantragen. So soll es auch Gemeinden/Städte geben, die nach bestandenem Verhaltenstest von Maulkorb und Leinen befreien. (Mannheim?)

Leider ist jedoch in keinster Weise ausgeführt, welche Voraussetzung der Hund für die Leinenbefreiung erfüllen muß. Da hat die Gemeinde also absolute Freiheit. Ob also eine Gemeinde überhaupt davon befreit oder eine BH oder einen Team-Test anerkennt oder gar wie bei uns für "Kat. 2" Hunde einen Verhaltenstest verlangt, ist der jeweiligen Gemeinde überlassen.
Caro-BX
Hi,

so einen Antrag habe ich gerade in Ma laufen, tel. ist mir mitgeteilt worden das die Stadt Ma grundsätzlich keine Leinenbefreiung genehmigt, schriftlich habe ich noch nichts. Rein praktisch kann es aber doch nicht sein das die LHV bestädigt wird weil sie die befreiung vorsieht, die VO der St. Ma. für nichtig erklährt wird weil sie die Berfeiung nicht vorsieht und die Stadt Ma sagt einfach: "iterressiert mich nicht ich machs nicht".
Ich werd mal warten bis schriftlich was kommt und dann ein guten Anwalt fragen.
 
Sorry PJ,

dann habe ich da wohl etwas verwechselt. Aber ich bin mir ganz sicher, dass hier im Forum schon einmal stand, dass Gemeinden/Städte in BaWü auch Leinenbefreiung für "Kat.1" gewähren.

Wir haben, wie bereits gesagt, Leinenbefreiung für "Kat.2" durchbekommen.

Drücke dir die Daumen, dass du das demnächst auch noch in Mannheim erreichst.

Caro-BX
 
Caro: Absolut - wir können wohl nicht alles verstehen
rolleyes.gif


Ja, das LRA Heidelberg erläßt Leinenbefreiung nach Test für Kat. 1 Hunde - Mannheim wohl anscheinend nicht, da die jetzt eh angepisst sind, daß sie wieder nicht durchkamen mit ihrer Stadt-VO.
 
Zum obigen Thema Ba-Wü bitte unbedingt die Veröffentlichungen in "www.hund-und-halter.de "Das ist neu" lesen. Hier steht das Urteil und die Stellungnahme des RA.
Gruß
<img border="0" alt="[RoteKarte]" title="" src="graemlins/rotekarte1.gif" />
 
Dankeschön, interessanter Bericht!
wink-new.gif


Ich stell mal noch den Direktlink hier her:



<small>[ 20. November 2002, 04:59: Beitrag editiert von: shevoice ]</small>
 
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