Verhaltensregel für Hundehalter

L

la loca

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Verhaltenshilfen für Hundehalter

Welche Grundrechte sind u.a. durch das neue Bundesgesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde eingeschränkt?

Wie verhalte ich mich rechtlich richtig wenn die Behörden Zutritt zu
meiner Wohnung verlangen (Art 13 Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung einschränken)? Welche Rechte habe ich dabei?


1. Was mache ich, wenn die Behörden / beauftragten Personen Einlaß
verlangen?
Bewahren Sie Ruhe. Geben Sie sich besonnen und gelassen. Fragen Sie nach
der richterlichen Durchsuchungsanordnung. Liegt keine richterliche
Durchsuchungsanordnung vor, dürfen die Behörden lediglich Ihre Wohnung
betreten, aber nicht durchsuchen. Wenn Sie eine Halteerlaubnis und/oder
eine Befreiung vom Maulkorbzwang haben, zeigen Sie diese vor. Fragen Sie,
ob Sie Ihren Hund in einem Zimmer einsperren sollen, weil vielleicht
jemand vor dem Hund Angst habe. Oder ob er in Ihr Auto, einen Zwinger etc.
gesperrt werden soll. Führen Sie Ihren Hund dabei so, daß niemand Angst
haben muß.
Weisen Sie die Behörden / beauftragten Personen höflich aber bestimmt
darauf hin, daß die Maßnahme rechtswidrig ist, weil das HundVerbrEinfG
verfassungswidrig ist und in verfassungswidriger Weise in Ihr Recht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung eingreift.
Liegt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluß vor, zeigen Sie
Bereitschaft, die gesuchten Gegenstände freiwillig zu offenbaren.
2. Wie müssen sich die mit der Durchsuchung beauftragten Personen
legitimieren können?
Wenigstens mit einem Bestellungsschreiben der Staatsanwaltschaft oder der
örtlichen Ordnungsbehörde.
Weisen Sie die beauftragten Personen (nicht die Behörden) höflich aber
bestimmt darauf hin, daß es verfassungswidrig sei, daß sie hoheitliche
Befugnisse wahrnehmen und bei Ihnen einen verfassungswidrigen Eingriff in
die Unverletzlichkeit der Wohnung unternehmen. Handeln tatsächlich private
Personen, handelt es sich möglicherweise um eine strafbare Amtsanmaßung,
wenn die beauftragte Person sich wie ein Behördenvertreter aufführt,
Anordnungen trifft, Beschlagnahmen anordnet etc.
3. Darf ich noch telefonieren (Wenn ja, wie oft und mit wem)?
Grundsätzlich ja, so oft mit wem Sie wollen. Aber es kann in
Ausnahmefällen, wenn der Ermittlungserfolg durch das Telefonieren
gefährdet werden könnte, untersagt werden.
4. Was mache ich, wenn die Behörde / die beauftragte Person meinen Hund
untersuchen wollen? (Mit Tierarzt)
Legen Sie zunächst die Ihnen vorliegenden Unterlagen vor, z.B. Impfpaß,
Wesenstest etc. Folgen Sie den Anweisungen der Behörde/der beauftragten
Person.
5. Was mache ich, wenn die Behörden meinen Hund mitnehmen wollen?
Weisen Sie darauf hin, daß es verhältnismäßiger sei, den Hund bei Ihnen
zu belassen. Weisen Sie auf die Kosten und Umstände einer anderweitigen
Unterbringung hin. Sonst lassen Sie die Beschlagnahme in das Protokoll
aufnehmen und verlangen Sie eine Abschrift. Fragen Sie danach, wohin der
Hund verbracht werden soll.
6. Was mache ich, wenn die Behörde / die beauftragten Personen andere
Unterlagen mitnehmen wollen?
Bestehen Sie auf einer peinlichen Registrierung im
Durchsuchungsprotokoll. Schlagen Sie vor, Ablichtungen zur Verfügung zu
stellen.
7. Darf ich Zeugen hinzurufen?
Grundsätzlich ja. Aber der Durchsuchungszweck darf hierdurch nicht
gefährdet werden. Zeugen, die die Durchsuchung behindern, können daher
auch wieder des Raumes verwiesen werden.
8. Dürfen mehrere Leute gleichzeitig mehrere Räume durchsuchen oder habe
ich ein Anrecht dies beobachten zu dürfen?
Grundsätzlich dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen. Das bedeutet, daß
Sie grundsätzlich auch bei jeder einzelnen Maßnahme anwesend sein können.
Bei dieser Regelung handelt es sich aber nach überwiegender Auffassung um
eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Durchsuchung nicht
rechtswidrig macht.
Die Polizei darf jedoch Geschriebenes nicht ohne Einverständnis lesen,
sondern muß die Schriftstücke beschlagnahmen und an die Staatsanwaltschaft
weiterleiten.
9. In welcher Form müssen die Behörden / die beauftragten Personen
vortragen, wenn sie den Hund (z.B. zum Wesenstest) mitnehmen wollen?
Es muß sich um eine Beschlagnahme oder Sicherstellung handeln.
10. Dürfen nach dem Gesetz die Behörden / die beauftragten Personen zu
jeder Tages- und Nachtzeit zu einer Durchsuchung ansetzen oder ist dafür
Gefahr im Verzug erforderlich?
Zur Nachtzeit ist eine Durchsuchung grundsätzlich unzulässig, es sei
denn, es liege Gefahr im Verzug vor oder eine Verfolgung auf frischer Tat
oder eine gegenwärtige Gefahr für Leben oder die körperliche
Unversehrtheit.
11. Wann ist es besser, die Aussage zu verweigern?
Eigentlich immer, wenn kein Anwalt dabei ist.
12. Was kann mir passieren, wenn ich nicht den Anweisungen der Behörde /
der beauftragten Person Folge leiste?
Sie können festgenommen werden. Bis zum Ablauf des nächstfolgenden Tages.
Was muss man bei Reisen mit Hund ins Ausland beachten!
13. Kann es mir passieren, daß mir mit einem landesrechtlich gelisteten
Hund die Einreise bzw. Ausreise verwehrt wird?
Nach dem Wortlaut des HundVerbrEinfG kann Ihnen die Aus- und Einreise
nicht verwehrt werden, aber die (Wieder-) Einreise mit Ihrem Hund.
Allerdings sind die Grenzbeamten angewiesen (neuerdings), Halter mit
Hunden, für die nach den landesrechtlichen Vorschriften Erlaubnisse
erteilt wurden, einreisen zu lassen. Wenn Sie also ins Ausland reisen,
dann nur mit den Papieren für Ihren Hund und nur mit einem Hund, für den
eine Halteerlaubnis erteilt wurde.
14. Mit welchen Unterlagen muß ich den Hund mindestens ausweisen können?
Das weiß niemand so genau. Das HundVerbrEinfG sieht vor, daß von dem
generellen Verbot des Einführens oder Verbringens von Hunden der
gelisteten Rassen eine Ausnahme gemacht werden kann. Hierfür muß aber eine
Verordnung erlassen werden. Diese gibt es noch nicht. Bis dahin besteht
keine Rechtssicherheit. Aber die Grenzbeamten sind angewiesen, Hunde, für
die Halteerlaubnisse nach Landesrecht vorgelegt werden können, wieder
einreisen zu lassen. Es gilt: Je mehr Sie dabei haben, desto sicherer.
15. Kann es mir passieren, daß die Einreise vom Ausland verweigert wird in
ein Bundesland, in dem die eigene Hunderasse gelistet ist, obwohl sie im
Heimatbundesland nicht gelistet ist? (Beispiel: Einreise von Holland nach
NRW mit einem Rottweiler, der im Saarland gemeldet ist und gehalten wird?)
Passieren kann das, aber rechtmäßig wäre das nicht. Denn das
HundVerbrEinfG knüpft die Folge des Nichteinreisendürfens an die Haltung
in dem Zielort an. Wenn der Hund im Saarland gehalten werden darf, darf er
über jede Grenze der Bundesrepublik.
16. Muß ich bei der Durchreise durch andere Bundesländer deren
Hundeverordnungen erfüllen, oder zählen die Auflagen des Bundeslandes, in
dem der Hund gemeldet ist?
Grundsätzlich gilt die Rechtslage des jeweiligen Bundeslandes. Wenn diese
für eine bestimmte Rasse besondere Vorschriften kennt, müssen die beachtet
werden. Ein Akbas muß daher in NRW angeleint und mit Maulkorb geführt
werden, wenn er aus Niedersachsen kommt. Ein Akbas aus NRW kann in
Niedersachsen unangeleint und ohne Maulkorb geführt werden, selbst wenn er
in NRW nur nach Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang unangeleint und
ohne Maulkorb geführt werden darf. Allerdings gibt es keinen sachlich
rechtfertigenden Grund, die in einem Bundesland erteilte Befreiung vom
Anlein- und Maulkorbzwang nicht auch in einem anderen Bundesland
anzuerkennen. Ein in NRW vom Anlein- und Maulkorbzwang befreiter
Bullterrier muß daher auch in Niedersachsen unangeleint und ohne Maulkorb
geführt werden dürfen.
Auflagen sind Anordnungen in den einzelnen Erlaubnissen. Diese müssen,
wenn sie nicht angefochten wurden, beachtet werden. Egal, wo Halter und
Hund sich aufhalten.

zusammengetragen für die Hundefreunde Kreis Neuss e.V.
( ) von:

RA Jürgen Küttner (Rechtsanwalt)
Kanzlei Wolf & Partner
Graf Adolf Str. 43
40210 Düsseldorf

Das Bundesgesetz ist als Adobe pdf-file nachzulesen unter:

Eine aktuelle Übersicht über die in den verschiedenen Ländern gültigen
Verordnungen und das Bundesgesetz sowie alle anderen Informationen zu dem
Thema erhalten Sie unter: unter "Urteile / Vo´s"

===========================================================================


DOC=

Text=

PDF=

Ausdrucken, lesen, neben das Telefon hängen.
Bevor es klingelt.
Denunziation, Verleumdung und Behördenwillkür können jeden treffen.
Jeden Tag.

Den Hundefreunden Neuss und Dr. Jürgen Küttner von hier aus ein herzliches
Dankeschön.
 
  • 29. März 2024
  • #Anzeige
Hi la loca ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
Reaktionen: Gefällt 34 Personen
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Verschoben nach 'Verordnungen/Rechtliches'.

Alexis

asthanos.gif
 
Sorry Al wuste nicht wo ich es reinsetzen sollte fand es sehr aufschlußreich und wichtig.

Danke la loca
 
Hallo la loca,

ist es auch!
Deshalb in 'Allgemeines' nicht gelöscht, sondern nur geschlossen. Der Thread ist dort also noch immer einzusehen, und wer sich dazu äußern möchte, weiß, wo er ihn findet.
wink.gif


Gruß
Alexis

asthanos.gif
 
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Verschoben nach 'Verordnungen/Rechtliches'. Alexis Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können.
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