Jack
Koblenz, der 08. November 2000
Aufgrund einer landesspezifischen Besonderheit des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes (§ 4 Satz 2 AGVwGO) über die Zuständigkeit bei Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) können ministerielle Rechtsverordnungen nicht vom OVG überprüft werden.
Dieses latente Zuständigkeitsproblem haben wir soeben im Vorfeld mit einen Musterprozess beim OVG Koblenz endgültig abklären lassen!
In Anbetracht dieser Rechtslage haben wir mit Datum vom 26. Oktober 2000 gemäß Artikel 130 a der Landesverfassung, direkte Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof (VGH) des Landes Rheinland-Pfalz erhoben.
(Die direkte Verfassungsbeschwerde durch den in seinen Rechten verletzten Bürger ist ganz neu und erst seit dem 18. Mai 2000 in unserer Landesverfassung verankert !!!)
Gleichzeitig haben wir im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt,
- die Vollziehung der Rasseliste,
- das Zuchtverbot,
- die Unfruchtbarmachung,
- die Kennzeichnungspflicht und
- die Maulkorbpflicht
bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
Der VGH hat die Verfassungsbeschwerde mit Datum vom 30.10.2000 angenommen (Aktenzeichen: VGH A 11/00, B 12/00) und den Minister der Justiz, den Minister des Inneren und für Sport und die Ministerin für Umwelt und Forsten zur umgehenden Stellungnahme bis zum 20. November 2000 aufgefordert ! ! !
Der VGH hat uns am 30.10.2000 schriftlich mitgeteilt, dass er "bemüht ist, über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung spätestens Ende November 2000 zu entscheiden."
Interessengemeinschaft gegen die Hundeverordnungen in Rheinland-Pfalz
I. A. Dipl.-Ing. Bernd Schwab
Aufgrund einer landesspezifischen Besonderheit des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes (§ 4 Satz 2 AGVwGO) über die Zuständigkeit bei Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) können ministerielle Rechtsverordnungen nicht vom OVG überprüft werden.
Dieses latente Zuständigkeitsproblem haben wir soeben im Vorfeld mit einen Musterprozess beim OVG Koblenz endgültig abklären lassen!
In Anbetracht dieser Rechtslage haben wir mit Datum vom 26. Oktober 2000 gemäß Artikel 130 a der Landesverfassung, direkte Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof (VGH) des Landes Rheinland-Pfalz erhoben.
(Die direkte Verfassungsbeschwerde durch den in seinen Rechten verletzten Bürger ist ganz neu und erst seit dem 18. Mai 2000 in unserer Landesverfassung verankert !!!)
Gleichzeitig haben wir im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt,
- die Vollziehung der Rasseliste,
- das Zuchtverbot,
- die Unfruchtbarmachung,
- die Kennzeichnungspflicht und
- die Maulkorbpflicht
bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
Der VGH hat die Verfassungsbeschwerde mit Datum vom 30.10.2000 angenommen (Aktenzeichen: VGH A 11/00, B 12/00) und den Minister der Justiz, den Minister des Inneren und für Sport und die Ministerin für Umwelt und Forsten zur umgehenden Stellungnahme bis zum 20. November 2000 aufgefordert ! ! !
Der VGH hat uns am 30.10.2000 schriftlich mitgeteilt, dass er "bemüht ist, über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung spätestens Ende November 2000 zu entscheiden."
Interessengemeinschaft gegen die Hundeverordnungen in Rheinland-Pfalz
I. A. Dipl.-Ing. Bernd Schwab